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der Sächsischen Bodenereditanstalt vom S. März 1927 an ihn folgenden Inhalt« vorgelegt: Herrn Staat-minister vr. Kaiser DreSden-A. Hochverehrter Herr Minister! Ich beehre mich, Ihnen hierdurch ergebens mit- zuteilen, daß Sie m der heutigen Generalversamm- lung der Sächsischen Bodencreditanstalt wieder zum Mitglieds des Aufsichtsrats gewählt worden sind. Ich habe der Generalversammlung aus Grund Ihrer gesl. Zuschrift vom 5. März d. I. mitgeteilt, daß Sie diese Wiederwahl dankend annehmen, aber mit der Maßgabe, daß Ihre Funktionen als Aufsicht-- ratsmitglied so lange ruhen, als Sie als sächsischer Minister im Amte sind. Die Generalversammlung hat hiervon zustimmend Kenntnis genommen. Aus diesem Schreiben geht hervor, daß die Wieder- wähl des Ministers vr. Kaiser zum Mitglied deS Auf- sichtsrats der Sächsischen Bodencreditanstalt mit der Maßgabe erfolgt ist, daß seine Funktionen als Aussichts ratsmitglied so lange ruhen, als er als sächsicher Minister im Amte ist. Minister Vr. Kaiser hat der Staatskanzlei gegenüber auch erklärt, daß er in der Tat seit seiner Wiederwahl weder Funktionen als Aufsichtsratsmitglied des genannten Bankinstituts ausgeübt noch Tantiemen oder sonstige Vergütungen von der Sächsischen Boden creditanstalt bezogen hat. Bei dieser Sachlage er- übrigte sich die nach Art. 33 der Landesverfassung vorgesehene Zustimmung des Landtags. Abg. Renner (Komm.): (5s hat keinen Zweck, daß man sich über d ese Dinge besonders aufregt, denn es ist eine allgemeine Erscheinung, daß die Vertreter bürgerlicher Parteien in den Parlamenten und bürger liche Minister eng verbunden sind mit großkapitalisti schen Unternehmungen, mit kapitalistischen Unterneh mungen überhaupt. Es steht fest, daß nicht eine all- gemeine Demokratie herrscht, wo die Regierung über den Klassen steht, sondern daß jede Regierung in Deutschland eine Vertretung der besitzenden Klassen darstellt, sei es in der Form der Heldt-Regierung, sei es in der Form der Koalitionsregierung im Reiche. Die Regierungserklärung brachte eine formale Deckung des Ministers, um nach außen hin den Anschein der allgemeinen Gerechtigkeit aufrechtzuerhalten. Wenn auch der Minister keine Funktion im Aufsichtsrat aus geübt und keine Tantieme bekommen hat, so bleibt er doch in engster Verbindung mit der Bodencreditanstalt, und hat so die Möglichkeit, zu übersehen, was für diese Institution von Interesse ist. Das ist bei Herrn Minister vr. Kaiser kein Sonderfall, sondern das ist die allgemein übliche Norm der kapitalistischen Regierungstätigkeit. Und das kann man nur ändern, wenn man die kapi talistische Gesellschaftsordnung beseitigt und an ihrer Stelle die Herrschaft der arbeitenden Klasse errichtet. Abg. vr. Blüher (D. Vp): Die Bestimmung in der sächsischen Verfassung in Art. 33 gründet sich aus 8 40 oder 4t der Novelle zum sächsischen Zivil staatsdienergesetz vom Juli 1876, wonach es einem Staatsdiener verboten ist, eine Stelle im Aussichtsrat einer Erwerbsgesellschaft anzunehmen, sofern damit eine Vergütung verbunden ist. Die Praxis bei der Anwen dung dieser Vorschrift ist immer unbeanstandet die ge wesen, daß gegen die Übernahme einer Stelle im Vor stande oder Aufsichtsrate einer solchen Gesellschaft nichts einzuwenden gewesen ist, wenn der betreffende Herr auf Tantieme und Aufsichtsratsvergütung verzichtet. Das praktische Bedürfnis ist dadurch durchaus befriedigt worden; man wollte nickt, daß jemand neben den Be zügen aus der Staatskasse erhebliche Bezüge an andercr Stelle bezöge; und auf der anderen Seite war cs durchaus dienlich, wenn die Verbindung mit dem prak tischen Leben, namentlich für die Verwaltungsbcamten, dadurch hergestellt wurde, daß sie in den Betrieb eines großen Unternehmens hineinkamen. Wenn die Hcrren der sächsischen Regierung und die sächsischen Minister in der gegenwärtigen und in der vorigen Koalition sich doch niemand glauben, und ich bin der letzte, der das glaubt. Zum mindesten setzen sich diese Herren in hohem Maße dem Verdacht aus. Das ist ein ganz unmöglicher Zu stand, der nach unserer Auffassung mit dem Geiste der Verfassung abiolut im Widerspruch steht. (Sehr richtig! d. d. Soz) Man muß sich vorstellen, daß, wenn ein Minister in einer Erwerbsgesellschaft ist, und diese Er- werbsgcsellschaft sich beim Staate um Aufträge bewirbt, dieser Minister in seinem Ministerium kein Wort zu sagen braucht, sondern daß die höheren Beamten schon von selbst fühlen, was da zu machen ist. Wir sehen darin die enge Verflechtung des parlamentarischen Be triebs und der Regierung und der Landtagsmehrheit mit den kapitalistischen Interessen. Wenn nun gar, wie hier in den speziellen Fällen, sowohl damals des Herrn vr. Dehne als auch jetzt des Herrn vr. Kaiser, Minister im Aussichtsrate einer solchen Anstalt sitzen, die der Staatsaufsicht untersteht, wo die Staatsaufsicht von einem höheren Beamten ausgeübt wird, soll der höhere Staatsbeamte dann ein Mitglied deS Aufsichtsrats, das gerade Minister ist, zensieren und kontrollieren? Das ist ein ganz unmöglicher Zustand. Aus den Erwägungen heraus sagen wir, wir sehen in dieser Tatsache den Ausdruck, daß nicht nur in der Landtag-mehrhett und ihrer sachlichen Politik, soweit nan sie sachlich nennen kann, rücksichtslos die Interessen »er Besitzenden wahrgenommen werden, sondern das ich auch gleichzeitig in der Personalunion zwischen Auf- sichtsratSposten und Ministerposten ein Stück der Kor ruption der kapitalistischen Gesellschaft darstellt. Da vor aller Öffentlichkeit festzustellen, ist der Zweck unsere Anfrage, von der wir natürlich nicht glauben, daß sie die Dinge ändert. (Beifall b. d. Soz.) Ministerialrat vr. Waentig: Zu dem Anträge Nr. 1003 der Berichte usw. deS Landtags Böchel u. Gen. ha die Regierung folgendes zu erklären: Der Staat-minister vr. Kaiser hat der StaatSkanzle ein Originalschreiben de« Vorsitzenden de- Aufsich-ratS mindesten der Geist der Verfassung von dieser sächsischen Regierung nicht eingehalten wird, obwohl sie dazu be- rufen wäre, da- zu tun. Der Wortlaut des Art. 33 der Verfassung ist folgender: Die Mitglieder de« GesamtministeriumS dürfen ohne Zustimmung deS Landtags keine andere mit Entgelt oder Entschädigung verbundene Tätigkeit, keinen besonderen Beruf oder ein Gewerbe ausüben, insbesondere nicht Mitglied des Vorstandes, Ver waltungs- oder Aussichtsrates einer auf Erwerb ge richteten Gesellschaft sein, sofern damit der Bezug einer Tantieme oder sonstigen Vergütung verbunden ist. Ter Wortlaut drückt deutlich aus, daß diese Be stimmung in der Absicht geschaffen worden ist, die Minister unabhängig zu machen. Im besonderen sollen die Minister mit den Jnteressentengruppen irgendeiner ErwerbS- aesellschaft nicht in irgendeiner Weise materiell ver bunden sein. Sicherlich entspricht eS nicht dem Geiste der Verfassung, wenn ein Mitglied der Regierung, ohne die Genehmigung de- Landtags einzuholen, trotzdem Mitglied eines Aussichtsrates wird, und es ist nur eine Ausrede, wenn man sagt, dieses betreffende Aufsichts- ratsmitglied habe auf seine Bezüge verzichtet, denn es liegt nicht so, daß mit diesem Verzicht auf die materiellen » Vergütungen, die sich aus einem Auffichtsratsposten er geben, gleichzeitig auch die persönl» en Verbindungen des Ministers zu den, Aufsichtsrate und den gesellschaft lichen Unternehmungen damit gelöst wären. Wir haben diesen Antrag gestellt, um in der Öffent lichkeit zu zeigen, um durch diese Personalunionen der Minister mit diesen Aufsichtsräten zu dokumentieren, daß tatsächlich die Regierung Heldt nicht- anderes ist als ein Ausschuß der besitzenden Klasse, als ein Ausschuß dieser Jnteressentengruppen, deren Interessen sie ver treten'müssen. (Widerspruch rechts.) Ich brauche mich nicht zu wundern, wenn Rechts parteien über diese Dinge eine andere Auffassung haben als wir. Darüber braucht sich niemand zu wundern, wer das ganze parlamentarische Getriebe in Deutschland kennt. Im alten Reichstag waren 33^> der Mitglieder der Deutschen Volkspartei, 45^ von den Demokraten und 15^ von den Dcutschnationalen in Aufsichtsrats posten. Auch hier im sächsischen Landtage ist es so, daß ein Herr Bergwerksdircktor ist, andere Syndizi und Leute, die in unmittelbarer Verbindung mit den großen Unternehmungen stehen. Sie werden in den Landtag und die parlamentarischen Vertretungen geschickt unter Fort- zahlung ihres Gehaltes, damit sie im Landtage die Interessen ihrer Unternehmergruppen wahrnehmen. Aber bei den Abgeordneten verdeckt sich ja dieser Zustand noch immer. Dagegen werden bei den Ministern die Fäden zur Gesetzgebung ganz offensichtlich, die im Interesse dieser Anstalten und großen industriellen Unter nehmungen liegen. Besonders interessant in dieser Be- ziehung war der Fall vr. Dehne, weil er ja nachher Direktor der Sächsischen Bank wurde, und der Minister vr. Reinhold in einer AuSschußsitzung mitgeteilt hatte, der sächsische Staat habe sich die Mehrheit der Aktien ln der Sächsischen Bank gesichert. Die Verbindungen sind also gcniz offensichtlich, und diese Verbindungen wurden z. B. bei dem Gesetz, das 1926 im Landtag eingebracht wurde und die wichtigsten Bestimmungen des Bodensperrgesetzes verlangte,noch viel deutlicher. Als die Heldt-Koalition gegründet und der Abg. vr. Reinhold Finanzminister wurde, ging durch die Zeitungen die Meldung, daß Minister vr. Reinhold seinen AussichtSrats- posten niedergelegt habe. Um die gleiche Zeit wurde auch gemeldet, Herr vr. Kaiser habe seinen Aufsichtsrats posten niedergelegt. Später ist es ausgefallen, daß er Ende 1924 doch wieder als Aufsichtsrat in der Sächsischen Bodencreditanstalt erschien. Run muß man sich vor Augen halten: diese Sächsische Bodenereditanstalt ist in hohem Maße an der Aufhebung des sächsischen Boden sperrgesetzes interessiert. Es wurde nicht verabschiedet, aber es ist ganz offensichtlich, daß diese Sächsische Boden creditanstalt an der Beseitigung der Hemmungen, die der Bodenspekulation entgegenstehen, ein erhebliches Interesse hatte. Und selbst wenn man den Wortlaut der Verfassung so auSlegt, daß tatsächlich mit dem Ver zicht aus den Bezügen der AussichiSrateposten jede Ver bindung mit der Gesellschaft gelöst wäre, so kann das an diese bisherige Anwendungsweise gehälten haben, so liegt nicht der mindeste Anlaß vor, einen Vorwurf wegen Verstoßes gegen den Wortlaut oder den Geist des Art. 33 der sächsischen Verfassung zu erheben. Daß der Art. 33 seinem Wortlaute nach nicht verletzt worden ist, hat Herr Kollege Liebmann anerkannt, denn er hat sich auf den Geist zurückgezogen. Mit den: Geist eines Artikels ist es immer eine eigene Sache. Und wenn Herr Kollege Liebmann sagt: Wir wollen, daß die Parlamentarier frei sind von irgend welchen persönlichen Beziehungen, ja, da muß man Engel Hineinsetzen, da darf man vor allen Dingen niemals Gewerkschaftssektretäre hineinnehmen (Abg. Liebmann: Das ist etwas anderes!), da darf man keine Schriftleiter von Leipziger Bolkszeitungen hereinnehmen (Zurufe links), denn die sind so interessiert an ihrer Zeitung, so interessiert an ihren Gewerkschaften, daß dieses Interesse natürlich mindestens das gleiche ist, als wenn jemand im Aufsichtsrat sitzt. Und nun muß ich sagen: was für eine Inleressenverbindung ist es denn gewesen? Herr Kollege vr. Kaiser wird nicht in An spruch nehmen, Großaktionär der Sächsischen Boden- creditanstalt zu sein, sondern er ist seinerzeit in den Aufsichtsrat der Sächsischen Bodenereditanstalt im Hin blick darauf gewählt worden, daß er als Anwalt reiche Erfahrungen besaß. Und nun weiß man doch, daß Ministerherrlichkeiten in der Gegenwart keine Sache auf Ewigkeit sind. Da ist doch ganz klar, daß jemand eine solche Verbindung nicht ohne weiteres aufgibt. Aber ich glaube, korrekter kann man wohl nicht handeln, als eS Herr Kollege vr. Kaiser getan hat, indem er ge sagt hat: Solange ich Minister bin, werde ich nicht b oß keine Bezüge annehmen, sondern auch keine Tätig eit ausüben. Deswegen lag also nicht der mindeste An ah vor, einen Borwurf zu erheben oder gar von der Re gierung zu verlangen, sie sollte die BerfassungSfrage stellen. - Herr Abg Liebmann hat aber noch die besonder- unrichtige Behauptung ausgestellt, diese Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Sächsischen Bodenereditanstalt hätte irgend etwa« zu tun mit dem Schicksal der Novelle zum Gesetz vom November 1926 über den Verkehr mit Grundstücken. Die Sächsische Bodenereditanstalt ist keine Terraingesellschaft, sie ist eine Hypothekenbank (Seht richtig l b. d. Dem), und den Hypothekenbanken kann da« vcrhältniSnräßig recht gleichgültig sei», ob in Sachsen die Bodenpolitik unter dem sächsischen Sperrgesetz steht oder nicht. Die Sächsische Bodenereditanstalt leiht eben sogut Hypotheken nach Berlin au- wie nach Dresden und Leipzig, und die Frage des BodensperrgesetzeS spielt dabei nicht die mindeste Rolle. Wenn das Gesetz damals nicht vorwärts kam, so lag das an ganz anderen Umständen als daran, daß die beiden Herren im Auf- sichtSrat saßen. Nun muß ich mich noch über eins wundern. Der Herr Abg. Liebmann ist doch ein aufmerksamer, ener gischer, kluger Mensch (Heiterkeit), er hat aber 4 Jahre gebraucht, uni zu kapieren, daß durch den Fall Kaiser die Verfassung verletzt worden ist. (Abg. Liebmann: Das ist ein Irrtum!) Denn der Herr Kollege Kaiser ist in« Jahre 1924 als Minister eingetreten, und der Herr Kollege Liebmann hat selbst gesagt, am Ende deS Jahres sei aus dem Verzeichnis ersichtlich gewesen, daß er diese Mitgliedschaft beibehalten habe. Daß man also mit der ganzen Sache uns und auch der Öffentlichkeit nicht imponiert, ist klar. Es ist eine gesuchte Sacl>e, die nur eine unnötige Zeitvergeudung darstcllt. Wir beantragen deshalb, den ersten Punkt des Antrags als durch die Auskunft der Regierung erledigt abzulehnen, und gegen den zweiten Punkt werden wir stimmen, weil von einer Verletzung der Verfassung und der Notwendigkeit ihrer Gewährleistung keine Rede sein kann. Abg. vr. Dehne (Dein): Ich will nur eine Be merkung des Herrn Abg. Liebmann richtigstellen, damit er nicht Unrichtiges weiter verbreitet. Herr Liebmann erzählte, daß ich in den Vorstand der Sächsischen Bank seinerzeit berufen worden wäre, weil mein Parteifreund, der Minister vr. Reinhold, als Vertreter der Mehrheit der Aktien dieser Bank, selbstverständlich einen großen Einfluß zugunsten seines Parteifreundes auszuüben in der Lage war. Herr Liebmann irrt sich. Die Sache kann nicht so gewesen sein, weil die Staatsbank einen maßgebenden Einfluß mit Bezug auf das Aktienkapital der Sächsischen Bank damals im Jahre 1924, als. ich dort eintrat, nicht hatte. Das Aktienkapital betrug da mals nominell noch 30 Mill. M-, und der Staat hatte insgesamt ungefähr 3 Millionen. Er konnte maßgeblich damals zweifellos dort nicht auftreten. Es kam hinzu, daß der Staat im Aufsichtsrat, der 11 oder 12 Personen umfaßte, nur zwei Vertreter hatte, also seinen Willen konnte er zrveifellos damals nicht aufzwingen auch mit Bezug auf meine Person. Aber ich will noch eins verraten: Wenn ich damals in den Vorstand der Sächsischen Bank eingetreten bin, so geschah cs nicht, tveil ich Politiker oder Demokrat war, sondern obwohl ich es war. Nach dem Schlußwort des Abg. Liebmann (Soz), in dem er sich gegen die Ausführungen des Abg: vr. Blüher wendet, wird der «»trag Drucksache Rr. 1S03 dem RechtSanSschnß einstimmig überwiesen. Punkt 4 der Tagesordnung: Anfrage deS Abg. Tittmann über das Vorgehen des Rektors der Nni» versitat Leipzig gegen die Hochschulgruppe Leipzig deS Nationalsozialistischen LtudentenbundeS wegen deS Hakenkreuzabzeichens. (Drucksache Rr. 1«26.) Die Anfrage Nr. 1026 lautet: Ain 11. November diese-Jahres wurden anläßlich der Langemarckfeier am Gefallenendenkmal der Leipziger Universität von den verschiedenen studen tischen Verbänden Kräl^e mit Schleifen niedergelegt, selbstverständlich auch von der Hochschulgruppe Leipzig des Nationalsozialistischen Studcntenbundes. Diese Kranzschleife trug auf rotem Grund eine weiße Scheibe mit schwarzem Hakenkreuz und die Worte: „Den toten Kameraden — Nationalsozialistischer Deutscher Studentenbund". In, Auftrage des Rektors wurde durch den Nni- versitätsrichter Flade die Verdeckung des Hakenkreuzes veranlaßt. Der Rektor stützte sich dabei auf eine Verordnung, die das Tragen politischer Abzeichen in den Räumen der Universität verbietet. Ganz abgesehen davon, daß diese Verordnung nicht ohne weiteres auf Gegenstände, die nur der Gefallenenehrung dienen, angewendet werden kann, hat der Rektor an den roten, schwarz-rot-goldenen und schwarz-weiß-roten Kranzschleifen der anderen Verbände keinerlei Anstoß genommtn, obwohl selbst ein politisches Kind weiß, daß keine dieser Farben als unpolitisch gelten kann. In derselben einseitigen Weise wird an der Univer sität Leipzig das Tragen politischer Abzeichen nur den Mitgliedern des Nationalsozialistischen Deutschen Studentenbundes untersagt. Hakenkreuze, auch ein fache, in keinerlei Parteizusammenhang stehende, sind verboten, rote Fähnchen und Nadeln, Jungdo-, Stahl helm- und andere Abzeichen nicht. Ich frage daher die Regierung: 1. Billigt sie dieses einseitigste Vorgehen des Rektors der Universität Leipzig? 2. Wenn nein, was gedenkt sie -zu tun, um in Zu kunft die durch die Weimarer Verfassung jedem Deutschen gewährleistete Meinungsfreiheit auch bei Heldenehrungen zu sichern? 3. Gedenkt die Regierung Vorsorge zu treffen, daß da- Tragen aller politischen Abzeichen auch an der Universität Leipzig einheitlich behandelt wird, bzw. hält sie es nicht für zweckmäßiger, da- Ab zeichenverbot innerhalb der Hochschulen überhaupt aufzuheben? > Das Wort zur Begründung wird nicht gewünscht. VokSbildungSmimister vr. Kaiser (zur Beantwortung i der Anfrage): Meine Damen und Herren! ES ist richtig, i daß der Rektor der Universität Sechzig die Entfernung oder, bester gesagt, die teilweise Verhüllung einer Schleife i angeordnrt hat, die gelegentlich eine- Gedenktages von i einer Studentengruppe an dem Gefallenendenkmal in