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^k I3S MWH, den 1« Ium. 1880. Amtsblatt der Königl. Amtshauptmannschaft Flöha, des Königl. Amtsgerichts und des Stadtraths zu Frankenberg. Erscheint täglich, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage, Abends für den folgenden Tag. — Jnscraten-Annahme sur die jeweilige Abend-Nummer bis Vormittags w Uhr. Zu beziehen durch alle Postanstalten. Preis vierteljährl. 1 50 H. Einzelne Nummern 5 H. Inserate werden mit 8 Pf. für die gespaltene CorpuSzcile oder deren Raum berechnet. Geringster Jnseratenbetrag so Ps. Com- plicirte oder tabellarische Inserate nach Uebereinlommen. Stein- und Kiessuhren-Verdingung. Die Verdingung der Anfuhre bez. Anlieferung des zur Unter haltung der Chausseen und nichtchausfirten fiskalischen Stra- fien erforderlichen imü ILLv8i»»1v» auf die Jahre 1881 bis mit 1883 findet Freitag, den 25. Juni, von Vormittags 8 Uhr an im Gasthofe zum deutschen Hause in für den 1. und 2. Oberchausseewärterdistrict (incl. der Chemnitzthal-Chauffee und excl. der Reutenholzstraße), Montag, den 28. Juni, von Vormittags 8 Uhr an im Nathskeller in 8tvIIlI»vvN für den 3. Oberchausseewärterdistrict, Dienstag, den 29. Juni, von Vormittags 10^ Uhr an in der Lehmann'schen Restau ration in für den 4. Oberchausseewärterdistrict (incl. der Reutenholzstraße) und Mittwoch, den 39. Juni, von Vormittags 10 Uhr an in der Restauration znr Hoch warte in für den 5. Oberchausseewärterdistrict ab- theilungsweise unter den vor Beginn des Termins bekannt zu gebenden und in der unterzeichneten Bauverwalterei zur Einsichtnahme ausliegen den Bedingungen, sowie unter Vorbehalt des Nichtzuschlags auf zu hohe Gebote, der Auswahl unter den Licitanten und Abweisung von Nach geboten im Wege öffentlicher Licitation an den Mindestfordernden statt. Chemnitz, am 14. Juni 1880. Die Königl. Cbausseeiuspection. Die Königl. Bauverwalterei. v. MlvtLsvI». Die diesjährige Heu- und Grummetnutzung auf dem alten Friedhöfe soll Sonnabend, den 18. Juni, Nachmittag L Uhr an Ort und Stelle in 4 Parzellen versteigert werden. Bietungslustige werden hierzu mit dem Bemerken eingeladen, daß der Pachtzins bis zum 1. Juli l. Js. zu bezahlen ist. Frankenberg, den 16. Juni 1880. C. F. Lippoldt, Kirchenrechnungsführer. vollzogene feierliche Einweisung des Hrn. Prof. Michael als Pfarrer für Nicolai und Altchemnitz sowie als Superintendent der Ephorie Chemnitz berichtet das Dr. I.: Die kleine, aber freund liche Kirche war mit Guirlanden und Kränzen reichlich geschmückt. Die Einweisung vollzog Hr. Oberconsistorialrath Jentsch aus Dresden in ei ner ebenso markigen, als herzlichen Ansprache. Hr. Superintendent Michael hielt hierauf seine Antrittspredigt, in welcher er sich als ein mit hoher Begeisterung für das geistliche Amt, mit tiefem Glauben, mit vielseitiger Gelehrsamkeit und feuriger Rednergabe ausgestatteter Redner einführte. Nach dem trefflichen Rufe, welcher diesem Geistlichen vorausgegangen ist, und nach Dem, was er bei seiner Amtsübernahme hat er kennen lassen, unterliegt es keinem Zweifel, daß OertlicheS und Sächsisches. Frankenberg, 15. Juni 1880. ff In der mehrerwähnten öffentlichen Ver sammlung, welche der hiesige Gewerbeverein für gestern Abend zur Berathung der vom Stadt- rathe zu Chemnitz angeregten Frage der Auf hebung der Jahrmärkte einberufen und welche sich zahlreichen Besuchs aus den verschiedensten gewerblichen Kreisen, darunter von den Vorstän den der hiesigen Innungen, zu erfreuen hatte, sprachen sich sämmtliche Redner für Beibehal tung der Jahrmärkte — als vortheilhaft für die Stadt und viele ihrer Bewohner wie die be nachbarte Landschaft — aus. Mit allen gegen eine Stimme beschloß man schließlich conform einer gleichen Versammlung in Döbeln der Mei ¬ nung in folgender Resolution an den Stadtrath Ausdruck zu geben: „Die Aufhebung der Jahr märkte in Frankenberg, oder ihre Einschränkung in Bezug auf ihre Zahl und ihre Dauer würde eine Schädigung der Stadt im Allgemeinen sein, insbesondere aber eine Schädigung derjenigen Einwohner, welche im Verkehr auf den Jahr märkten hier und auswärts ihre Erwerbsquelle finden, und erklärt sich die Versammlung des halb gegen eine Aufhebung, eine Einschränkung und eine Abkürzung der Jahrmärkte. Dagegen ersucht die Versammlung den geehrten Stadt rath zu Frankenberg, deii mit den Jahrmärkten verbundenen Belästigungen und demoralisirenden Einflüssen thunlichst zu steuern." ff Ueber die am vorigen Sonntage in der Ni- colaikirche zu Chemnitz beim Hauptgottesdienste Aus ff qm Lsrnuqnleben llqti GM. 3. Die moderne Perserin. Von A. von Schweiger-Lerchenfild. (Fortsetzung.) Wir haben bereits flüchtig erwähnt, daß die Per- fer Schiiten find. Bekanntlich gehl der Streit zwischen Sunniten und Schiiten dahin, daß Letztere behaupten, Ali, der vierte Chalif, hätte sogieich nach Mohamed die Herrschaft antreten sollen, nicht aber die drei übrigen Genossen Abu Bekr, Omar und Othman, die sich — wie die Schiiten behaup- l,n — die Chalifenwürde eigenmächtig angemaßt hätten. DaS historische Recht führen sie auf die Schwagerschaft Alt'S zum Propheten zurück, der bekanntlich deS Letzteren Tochter Fatime zur Frau erhielt. Nun sollte man glauben, daß solches ge ringfügiges Mlßverständniß von Anbeginn herleicht zu begleichen gewesen wäre. Es hat aber gleich wohl furchtbare Kriege hervorgerufen und noch heute ist die Kluft zwischen Schiiten (hauptsächlich Per sern) und Sunniten unausfüllbar. Eine ganz spezielle Einrichtung deS SchiitiSmuS ist die sogenannte „Ehe auf Zeit", von der allent» halben im „Lande der Sonne" Gebrauch gemacht wirb. Die Ehe ist nämlich eine zweifache, das heißt, sie wirb entweder auf die Dauer geschlossen, wie jede derartige Verbindung unter allen Völkern der Erde, oder auf eine bestimmte vertragsmäßige Zeit, deren Dauer sich von einer Stunde bis zu 99 Zähren beläuft. Die erste Gattung Ehen nennt man Aekdi, die zweite Sighi. Dadurch erhalten die von uns bereits mehrmals berührten moSlimi- schen Ehegebräuche eine wesentliche Modifikation. Zwar darf auch der Schiite nicht mehr als vier Äikvi oder legitime Frauen besitzen, ganz so, wie eS der Koran befiehlt; das Gesetz wird aber da durch umgangen, daß eine Sighi an die Stelle einer durch (gesetzmäßige) Scheidung verstoßenen Aekoi treten kann, indeß Letztere wieder in Gnaden als Sighi ausgenommen wird. Da es sich bei solch' wunderlichen Procrduren häufig nur um For malität handelt und der Koran die Bestimmungen enthält, daß eine geschiedene Frau nach der ersten Scheidung sofort, nach der zweiten aber nur dann, wenn die Geschiedene mittlerweile an einen zweiten Mann verheiralhet war, in's Haus aufgenommen werden kann, so resultirt daraus zweierlei: erstlich kann der Perser auf diese Art seine legitimen Frauen fortwährend wechseln, und zweitens kann dadurch auch eine Art Frauen-Austausch unter den einzel nen Männern bei Wahrung aller gesetzlichen Nor men stattfinden — Einrichtungen, Lie unS Euro päer geradezu abstoßen. Die Schiiten entschuldigen übrigens diese Wirih- schaft damit, daß sie, ihren Sitten gemäß, Frauen niemals auf Reisen und Expeditionen mitnehmen. In Asien kann, bet den ungeheueren Distanzen da selbst, eine solche Abwesenheit voui heimathlichen Heerde allerdings viele Monate währen, uns der Perser sieht sich dann genöthigt, in der Fremde eine Sighi „auf Zeit" zu heirathen. An solchen SighiS ist da und dort immer Vorrath; meist sind eS die Mullah selbst, welche sie den Reisenden vor- sühren und für die Vollstreckung des rituellen Ac- teS (auch die Sighi-Ehe muß eingesegnet werden) ihre Gebühren einstreichen. UebrigenS toll die Zeit- Ehe auch bei den Sunniten zeitweilig in Uebung treten und eS fällt diesfalls die Initiative auf die — Frau. Das Korangesetz verbietet nämlich den Frauen die Wallfahrt ohne Begleitung ihrer Ehe- männer. Will nun eine Frau dennoch nach Mekka pilgern und kann ihr Gatte ihr aus einem Grunde nicht folgen, so nimmt sie für die Zeit der Pilger schaft einen Ehemann „auf Zeit", einen sogenann- ten Muhalil, der nach abgelaufener VeriragSpflicht die Scheidung beantragen muß. Andernfalls be- hält er zwar die Frau; aber er darf nicht wieder