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Sächsische Staatszeitung : 10.02.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-02-10
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id480732469-192502107
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id480732469-19250210
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-480732469-19250210
- Sammlungen
- Saxonica
- Zeitungen
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Staatszeitung
-
Jahr
1925
-
Monat
1925-02
- Tag 1925-02-10
-
Monat
1925-02
-
Jahr
1925
- Titel
- Sächsische Staatszeitung : 10.02.1925
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Seile 7 zu Rr. 34 Dienstag 10. Februar 1925 U 8 M 8 des NmilMilsgleichzesetzes sm 28. Hm >823. We RechtsgrundsStze, insbesondere ««ter de« Gesichtspunkt etwaiger Aendernngen bei der bevorstehenden Neuordnung des FiuauzausgleichS. . Von Oberregierungsrat Vr. Schwede, Dresden. Die Zt 8 und 9 de» Finanzautgleich-gesetzeS Win 23. Juul 1923 regeln die Berechtigung Mi Länder und Gemeinden zur Erhebung der Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbe- Mürbe sowie die Antgestaltung dieser Eieuern- I. verechttgnng z»r Ttenererhebnng. 1. Rach Z 8 Absatz 1 Satz 1 deS Finanz- auszleichsgesetze» .erheben" die Länder Steuern §om Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe. Sie tömren diese Steueru den Gemeinden (Gcmeindeverbänden) ganz oder teilweise über- ^ssrn. Trotz deS Wortlauts: .Die Länder erheben" usw. wird eine Beipflichtung der Länder zur Erhebung der bezeichneten Steuern t^ün nicht erblickt werden können; denn ein solcher Zwang fände in der Reichsverfassung keine Grundlage. Mau wird vielmehr in Z 8 des FinanzauSglrichSgesetzeS lediglich die Fest- Peilung der Berechtigung der Länder zu finden haben, Steuern vom Lruavoermögen und vom Gewerbebetrieb auch nach der Inanspruch nahme der Einkommens- und Bermögen»- besteuerung durch dar Reich weiterhin zu er heben. Damit sind ave Zweifel und Streitig, ketten ausgeschlossen, die sich sonst möglicherweise in dieser Hinsicht ergebe« könnten; die Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe sind all das den Laudern und den Gemeinde« (Gemeindev«,bänden) zur ausschließlichen Aus- schöpfung belassene Steuergebirt au-drückiich er- klärt worden. 2. Die Länder sind in d.'r Beifügung über di: St:uern vom Grundvermögen und vom Gewerbebetlieb in keiner Weise behindert. Sie können diese Steuern entweder selbst aus- schöpfen oder sie den Gem.inden, und zwar nach ihrem Beliebe r entweder ganz oder a'ch nur teilweise, it-erlassen. Die EntoiGvng ist nun taisäcklich dahin gegangen, das säst in allen Ländern, und zwar auch dort, wo die Steuern von Grundvermögen und vom Gewerbebetriebe — wie in Sa I sen — als S t aatSstruern auS- gebau: sind, di: Gemeinden an diesen Steuern in erheblichem Umfange beteiligt worden sind. An diesem Rechtszustan»« barf auch künftig nicht gerätlrlt werde». -«Sbefou» dere find die Bestrebungen mit aller Ent schiedenheit abznlehnen, die »nf »irre Rahme ngesetzgebung des Reichs fite die d!« Länder« vvkbchaUene« Steuer« vom Grundvermögen «nd vom Gewntebetrlebe hinäuSlaufen «nd vor alle« die -efisetzmrg von Höchst gr.nzr» fiir diese Steuer« durch das Rüch fordern. Teun damit würde der letzte Rest der Steunautonomie der Linder beseitigt werden. Aber auch in sachlicher Hinsicht würde die durch rin derartiges Rahmengesetz notwendigerweise be dingte Schablonisierung der Steuern vom Grund- vermögen und vom Gewerbebetlieb ungerecht fertigt sein, da sie auf die in den einzelnen Ländern durchaus verschiedene Struktur und Lage der Landwutjchaft auf dec einen, des HanvelS, der Industrie und des Gewerbes auf dei anderen Seile keme genüg nde Rücksicht nehmen und da her in die historische Entwicklung der landekrecht- lichen Bs, eucrungsformen störend eingreifen würd'. 3. Sind die Gemeinden (Gemeindeverbäude) nach Landesrecht befugt, die Sienern vom Grund- vermögen und vom Gewerbebetriebe durch be sondere Steuerordnungen zu regeln, so be dürfe« diese Sleuerordnungen, «ach 8 8 Abs. 1 Catz 3 des Finanzausglüchsg.-setzes, der Genehmigung der Landesregierung oder der oon dieser mit der Genehmigungserteiluug beauftragten Behörden. Diese Vorschrift, die in dem entsprechenden 8 8 des alten Landesstsuer- gesetzes vom 30. März 1920 noch nicht enthalten war, schreibt also einen Genehmig» ngSzwang der Landerregierung für die gemeindlichen Steuer- ordnungen ganz allgemein vor, gletchgülüg ob ein solcher Genehmigangszwang bereits bisher nach Landesrecht bestanden hat oder nicht. Sie bedeutet letzienfalls in Vieser Form eins durch Reichsgesetz ausgesprochene Erweiterung der Aufsichtsgewalt der Länder über die Ge meinsen und damit einen Eingriff der Reichs in diese Aussichlsgewalt. Dieser Genehmigungszwang sollte bei der Rcuordnung des Finanzausgleichs beseitigt werd-n. Sachlich hängt er eng zusammen mit der Vorschrift in § 8 Abs. 2 Satz 3 des Finanz, au-oleich-gesetzes, wonach die Landesregierungen dann, wenn Vie Gemeinden (Gemeindeverbände) nach Landesrecht bef gt sind, die Steuern durch besondere Sleuerordnungen zu regeln, Höchst, grenzen zu bertmmen haben. Hierüber wird unter Hl noch ve- näheren zu sprechen sein. Für Sachsen spielt die Frage des Geneh- migungSuranges alle ding- — zureit wenigsten- — deshalb keine Rolle, weil sowohl die sächsische Gewerbesteuer als auch di: sächsische Grundsteuer als StaatSstruern ausgestaltet sind. Eigene Steuerordnungen der Gemeinden kommen daher für diese Steuern nur insoweit in Frage, als den Gemeinden nachgelassen wird, besondere Luschlagsteuern zu erbeben. Da» tiiffi zur- reu nur für die Gew ei besten er zu, während dei der Grundherrn nm die Erhebung von Zu ¬ schlägen der Gemeinden zu, StaatSsteuer nach- gelaffen ist. Aber auch für die gemeindliche Zu- schlagsteuer zur Gewkrbesteuer sind Boraussetzungen und Inhalt, insbesondere der Höchstsatz, im Lande» g«werbesteuergesetz festgelegt worden, sodaß sich die Steurrordnungen der Äemetndnr über ihre Zuschlagsteuern innerhalb de» ihnen durch da» Lance-gewerbesteuerg-setz gezogenen engen Rahmen- bewegen müssen. II. Ausgestaltung der Steuer«. Nicht so frei wie m der Frage dcr Erhebung der Steuern vom Grundvermögen und vom Gr- werbeb.'kirbe sind die Länder in der Aus- geftalrung dieser Swu rn. Nach § 8 Absatz 2 Satz 1 de» FinanzausgleichkgesetzeS können Vie Steuern nach Merkmalen des Werte», de» Er- trag», der ErtragSfähigkett oder de» Um fang» des Grundvermögen- oder deS Gewerbe betriebes unter Berücksichtigung der Wtrtsäafttich- keit der Betriebe bemessen werden. Einschränkend bestimmt dann 89, daß die Steuern vom Gruno- vermö en und vom Gewerbebetriebe nicht wie Einkommensteuern ausgestattet werden dür- feu. BestruerungSmerkmale, die auf die Berück- sichtigung der persönlichen Leistungsfähig- keit de» Steuerpflichtigen ab zielen, sollen nicht zugrunde gelegt werden. 1. Tteuergegenstaud ist das Grundvermögen oder der Gewrrbrbrtrieb u) Ter Begriff ce» Grundvermögens ist im RüchSfleuerrecht, «nd zwar im Vermögens steuergesetz: vom 8. April 1922 (Z 6 Nr. 1, § 7), das inssweit dem früheren Wehrbeinagsgesetz und dem Besitzsteuer esetze folgt, näh;r bestimmt. Hier nach um'aßt das Grundvermögen Grundstücke einschließlich des Zubehörs, wobei den Grundstücken solche Berechtigungen gleich gestellt sind, di: den Vorschriften deS bür- gerlichen Rechts über Grundstücke unter liegen (grimdflücksühnliche Rechte). Es fragt sich urm, ob diese reichsrechiliche Begriffsbestimmung für die LandeSgesetzgebunz verbindlich ist. Ties wiÄ man verneinen müssen. Die Länder werden vielmehr das d:r Grundsteuer unterliegende Grund- vermögen auch abweichend von der reich»- rechtlichen Begriffebestimmuug frstfetzen können, sei es, daß sie den Umfang de» Grund- vermögens weiter oder enger fasten als das Reichsiecht. Tas sächsische Grnndstcuergejetr vom 7. Ok tober 1S21 hat von dieser Möglichkeit «e- »rauch gemacht, indem r» rinerseitS den »nmv- ßücken nicht nur die Erbbaurechte, sonder« auch die ohne Lrbbauberechttgung auf «Urem fremden Grundstück errichtete« Gebäude -leich- gestellt, anderseits die außer dem E^baurechte dorkommenden -rundstücksähulichen Rechte (ins besondere die vom Grundeigentum abgetrenn- te« »der übertragenen «ohlenbergbanrechte, di« verliehenen vurgbaurrchte und die Abbaurechte) »icht für grundstenerpflichtig erklärt hat (8 2 Abs. 2). b) Für den Begriff des Gewerbebetriebes fehlt es an jeder näheien Bestimmung im Reichs- recht. Selbst die Reichsgewerbeordnung hat eS unterlassen, eine solche Begriffsbestimmung zu geben. Welch: Erwerbszweige oker BerusSatten der Geverbesteuer unterliegen, bestimmt sich aus schließlich nach Landeslecht. Der Begriff de» Ge werbebetriebes wird daher in den neueren Ge- werbesleuergeietzen ganz verschieden ausgestellt. Während einzelne Länder den „Geverbebetrieb" auf die eigentlichen Gewerbe im landlästizen Sinne beschränken, beziehen andere Länder die Land und Forstwirischaft und die dieser gletchstehen- den Erwerbs zweige (Jagd, Fischerei, Obst-, Wein- und Gartenbau), manche auch die sogenannten freien Berufe in den Kreis der steuerpflrchiigen Gewerbebetriebe ein. Das sächsische Gewerbesteuer- gesetz vom 19. Juli 1923 (§ 4) bezeichnet als Ge werbebetrieb jede fortgesetzt auf Gewinnerzrelung gerichtete selbständige Tätigkeit und läßt als Ge werbebetrieb insbesondere auch den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft und der dieser gleich- stehenden Erwerbszweige sowie — mit gewissen Einschränkungen — die Tätigkeit der Angehörigen der sogenannten freien Berufe gelten. 2. Als Gteuermertmale werden der Wert, der Ertrag, die Ertragsfähigkeit und der Umfang genannt. In der Au» wähl dieser Merkmale für die Steuern vom Grund vermögen und vom Gewerbebetriebe sinv die Länder völlig frei. Str können rnLbesonderr auch mehrere Merkmale nebeneinander verwenden. Die Länder hab:n von dieser Frei heit auSgiebiz Gebrauch gemacht. Für die Steuer vom Grundvermögen wird allerdings durch- geheid das Merkmal des Wertes verwendet. Dagegen weiden drr Besteuerung dr» Ge werbes teils der -rrtrag oder die Ertrag», fähigkeit allein, teil» der Wert de» An lage- und Betriebskapital» allein, teil- beide nfbeneinander oder auch der Wert subsidiär statt de» Ertrag» zugrunde ge legt. Täcksen insbesondere sah als Hauptmerk male den Wert o«» gewerblichen Anlage- und Betrr«b»k«pital< und den Ertrag vor, lt«ß aber daneben ursprünglich den Mtetwert der gewerb lichen Räume und die Zähl der gewerblichen Hilfkpersonen, zuletzt die Lohnsumme in Gestalt der sogenannten Arbeiterabgabe (Hälfte der vom Unternehmer abzuführenden Lohnsteuerbeträg«) als Merkmal« zu. Der Hinweis, daß die Steuern „unter Be rücksichtigung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe" zu bemessen sind — ein Hin weis, drr in 8 8 deS alten LaudeSflcuergesetzes noch fehlte — will nicht viel besagen. Tenn d,ß der Steuergegenstand durch die Steuer nicht zugrunde gesteuert werden darf, ist selbstverständ lich und liegt so sehr im eigenen Interesse der Länder, daß diese auch ohne einen solchen Hin weis bei ver Bemessung drr Stenern auf die Wirtschaftlichkeit drr Betriebe Rücksicht nehmen müssen und nehmen werden. Ahgesehen von dieser selbstverständlichen Schranke, ist die Landes- -esetzgebung in der Bestimmung des Höchst- maße» der Besteuerung nicht beengt. ») Die ErmittLun?, des Wertes kann in verschiedener Weise erfolgen. Tie Länder sind auch insoweit völlig frei. Ihrem Ermessen bleibt eS überlassen, ob sie den gemeinen Wert, den Ertragsvert oder die Ge stehungskosten zugrunde legen wollen. Eine Reihe von Ländern, wie insbesondere Sachsen nehmen auf die Beweriungsnorschriften der Reichs- abgabenordnung Bezug. d) Tie Ermittel ung deS Ertrag» er folgt nach den verschiedensten Gesichtspunkten, Entweder wird der Ertrag in Anlehnung an die Roheinnahme frei geschätzt, oder eS wird — wie dar für die meisten neneren Gewerbesteuer- gesetze zatrrfft — der Rein ertrag als der Über- schuß dcr Einnahmen über die Ausgaben zu- gründe gelegt. Auf den Umsatz darf allerdings — wenigstens bei den Gewerben, die sich mit vem Umsatz von Waren befassen — d:-halb nicht -«rückgegriffen werden, weil die Länder und Ge meinden vom Inkrafttreten deS Umsatzsteu-rgesetzeS ab Steuern vom Warenumsätze nicht mehr er heben dürfen. v) Wird statt des Ertrags die Ertrags- (ähiHkeit -«gründe gelegt, so handelt es sich meist um die Schätzung eines mittleren Jahres eitrazS, wie er bei Betrieben der betreffenden Art unter «rrmalen Verhältnissen erfahrungsgemäß erzielt zu weiden pflegt. ä) Auch b«i der Er«itteluug veS UmsauxeS e.ne» Betriebes besteht für die Landesgesetz- gcbnnz grundsätzlich keine Beschränkung. Tie Zahl der gewerblichen Hilf-personen oder die Summe der Gehälter und Löhne kann daher ebensozat zugrunde gelegt werden, wie der Mietwert der gewerb lichen Räume oder die Unterhaltung von mehreren Zweigniederlassungen. 3. Das verbot der einkommensteuerähnlichen Ausgestaltung der Steuern vom Grundvermögen und vom Äeweubebeiriebe, vas schon in 8 9 deS alten Lwdesstruergesetzes enthalten war, hängt mit dem Grundsatz in 82 Abs. 1 de» Finanz. ausgteichSge etzeö zusammen, wonach die Inanspruch nahme von Steuern für das Reich die Er hebung gleichartiger Steuern durch die Länder und Gemeinden aurschlreßt. Wenn in 8 9 Satz 1 nm eie Einkommen steuer erwähnt wird, so hat der Gesetzgeber hierbei offenbar nm die Steuern im Auge, die nach dem Merkmale des Ertrags erhoben werden. Ta jedoch die Berücksichtigung der persönlichen Leistungsfähigkeit nicht «ar bei der Einkommenstcuer, sondern auf dem Gebiete der Personalbesteueruug über haupt, insbesondere also auch bei dcr Ver mögens st euer gilt, muß das verbot der Berücksichtigung der persönlichen Leistungs- ftihigtett als velleucrnngsmrrkmal auch aus solche Siencr« vom Grundvermögen und vom Gewkrbebrtrikbe bezogen wcr»rn, die nach dem Werte erhoben werde« «nd insoweit partielle Vermögenssteuer» darstellen. n) TaS Berbot der Berücksichtigung de: per- sönlchen Leistungsfähigkeit wirkt sich zunächt beim Steuergegenstand aus. Denn wen» die Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbe- b:trt:be weder wie Einkommensteuern noch wie Vermögenssteuern auSgestaltei werden dürft», so kann Gegenstand der B.steueiung immer nur sein das einzelne Grundstück oder der einzelne Gewerbebetrieb ohne Rücksicht darauf, obdaS Grundstück oder der Gewerbebetrieb neben anderen Grundstücken oder anderen Gew-rbebetrieben nur ein Teil deS gesamten Vermögens einer Person ist, oder ob das G undstück oder der Ge werbebetrieb gleichzeitig mrhreren Personen ge hört. ES widerspricht daher dem Wesen der Objektfleuer, wenn neuere Gewerbesteuergesetze mitunter bestimmen, daß mehrer« G:werb« der- s:lbrn Unternehm:»- einheitlich wie «in einziges Gewerbe zu veranlage» fdrd Das Richtig« triff« di« slichsische Gewerbeüeungesetz, indem «S für mehrere selbständige Gewerbe desselben Unter, nehm«,- deren getrennte Veranlagung vorschreibt. d) Ebenso würde die Zulassung eines steuerfreien Existenzminimums für den Steuelpflichtigen gegen da» Wese» der Obfektsteuer verstoßen. Dagegen Pe- stehen keine Bedenke» gegen di» Zulassung von Freigrenzen überhaupt, dasern diese autschließ- lich auf das Steuerobjekt abg«st«lli sind, in dem Grundstück« vo» geringem Werte oder Ge- werbeoe-rrrbe mit geringfügigem Anlage, uns Be triebskapital nnd geringem Ertrage von der Steuer freigelassen werden (zu vergl. 8 14 deS sächstschen Gewerbesteuergesetze« vom 19. Juli 1923). Auch gegen eine Staffelung der Steuer nach dem Werte des Gruudve.mözkns oder de» gewerblichen Anlage- »nd velriebtkapi tal» oder nach der Höhe des Ertrag« läßt sich nichts einwenden. V»ra»Getz««- ist aber, baß dir Staffel»«, lebi-Uch im Hinblick »ns da» Stener«Pjert «rs»lgt und baß bl« «nBckjichtignng PerfS»- Ucher Merkmale vermiede« wirb. e) Einen hervorragenden Antdruck findet die persönliche Leistungsfähigkeit des Sienerpstihiige» m dem höheren oder geringerem Ma' e seiner Schulde«. Soll daher die vestenerung nur daS Objekt als solches ergreife», so dürfe» Schulden lediglich insoweit Berücksichtigung finden, als die Schulden in unmittelbarer Beziehung zur laufenden Bewirtschaf tung des Objekts oder zum laufenden Betriebe stehen. Andere als die laufen den WirischafiS- oder Betrieüsschulden dürfen daher nicht abgezogen werden. Temzufvlge ist in den Grundsteuerg«setzen der Ab- -ug dec auf den Giundstücken ruhenden Hypo- thekevschuldcn wohl au-mchmslo» versagt, ll^ens» irägt die Mehrzahl drr neueren Gewerbe- steuergesetze, an der Svitze da« sächsische Gewerbe- steuergesetz, diesrm Gedanken dadurch Rechnung, daß sie den Abzug der Schulden beim Betriebs vermögen und demenis rechend den Abzug de, Schuldzinsen beim Ertrag auf die unmittelbar an dern laufenden Betriebe herrührende» Schulden und deren Zinsen brschräulen. An allen diesen SinschreiAtsmüen, wie sie durch die Natur der Steuern vom Grund- vermögen und vom Gewerbebetrieb al- Objekt- leuem bedingt siuv, wird man auch lünsiig fest halten müssen, wenn ander« nicht die TrennungS- linie zwischen Objektstruern und Personalsteuern völlig verwischt werden soll. Dir-gilt insbesondere «ach vo» den Beschränkungen des Schuldenabzug und errtspreckend de- Schulo zinse nabzug». Der Einwand, daß bei Versagung des Abzug« der nicht unmittelbaren Betriebsschulden auf die Wirtschaft- lichketl der Betrieb: kein« hinreichende Rücksicht genommen werden könnte, ist nicht durch- schlagens. Denn für die Tragbarkeit euer Steuer ist in erster Linie die HSHe der Steuer sätze maßgebend. Lache der Lä«der wird etz sein, eine übersp-nunug drr Objcktsteuem zn verhüten. Ul. Hpchftgreuze» sür die Lteuer- ordnn«ge« der GemeiNde«. Nach § 8 Abs. 2 Catz 3 deS Finanzausgleichs gesetzes haben die Landesregierungen für den Fall, daß die Gemeinden (Gemeindeoerbände) nach Landesrecht befugt sind, die Steuern vom Grundvermögen und vom Gewerbebeiriebe durch besondere Steuerordnungen zu regeln, Höchstgrenzen zu bestimmen. Die Höchst- gr:nzen sind entweder in Prozentsätzen zu den lande-rechtlich geregelten Steuern zu bemessen oder den in der besonderen Steuerordnung vorgesehenen Bemessungsmerkmalen zu entnehmen. Entstehen durch einen Gewerbebetrieb einer Ge- meiude besonder« Lasten, di« inneihalb dcr vor- gesehmen Höchstgrenze nicht Deckung finden würden, so kann, mit Zustimmung der Landesbchörde, die Steuer über die Hüchstgren;« hinausgehen; sie muß sich jedoch stets innerhalb der Lasten halten, die der Gemeinde durch den Gewerbebetrieb ent- ßehen, und die Wirtschaftlichkeit der vetnebes berücksichtigen. Auch diese Bestimmungen waren in 8 8 des al:en Landetsteuergrsetze- noch nicht enihalten. Im« stbernähme in da» Finanzausgleichsgesetz ist dadurch veranlaßt worden, daß unter dem Drucke des steigenden Geldbedarfs, namentlich in de« Zetten dec sich überstürzenden Geldentwertung, die Sieuern vom «rundoermögen und vom Ge werbebetriebe vielfach bis aufs äußerst« ange spannt und zum Teil zwetffeUoS auch überspannt worden sind, sodaß der Rus nach etn:r reichS- gesetzlichen Begrenzung dieser Steuern immer drängender wurde. ES braucht hier nur an die exorbitant hohen Gewerbesteuern in den rheinischen Indu irtezentren erinnert zu werden. Durch die getroffene Regelung wird freilich der damit erstrebie Erfolg kaum erreicht. Dena zunächst habe» die Lä»der «ach wie vor viilttq freie Hand t» der Be» «essnng der HSchstgrenze«. Ter g«»z< Gedanke ist lediglich hinsichtlich der St euer- befug«»» der Gemeinde» durchgefithN, t,dein de« Länder« die «erpslichm», zur Festsetzung v«« Hächstgr«»»«» sä, die Gt«»«,- ordnunae» der Gemein»,« anlrrleat wo^r» kst
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