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, Intelligenz- und Wochenblatt " '!) : - - V : / r ^xx > .'V !' - -? -- , Frankenberg mit Sachsenburg Md Umgegend. AmMntt äes Iömgl. GemMsmules mä äes MiltrstKes W «HAnkenderg. 20« Sonnabends, den 10. März 1800« Bekanntmachung de^ Mmisteriums des Innern, die Zulassung der innengedgchten Dachpappen als hartes Dachmaterigl betreffend. Unter Hinweis auf § 3 der Verordnung, daS Abdecken von Gebäuden mit Dachpappe und Dach filz betreffend, vom 29. September vorigen JahreS (Gesetz- und Verordnungsblatt desselben JahreS, 1». Stück, S. 321), wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Dachpappen von folgenden Fabrikanten 1, Zimmermeister Johann Karl Dekow in Cotta, bei Dresden, 2) Wilhelm Roloff in Lripzig^ - . - 3) Karl Friedrich W e b er daselhst, . v - A > 4) I. Erfurt K Moritz Altmann in Hirschberg,.Schlesiens > s) F. M. Neill Sr Comp. in London, 7 > 6) Karl BaldamuS Sr C omp. in Moabit UndBerlin, 7) Albert Damcke St Comp. ln Moabit bei Berlin, auf Grund der vorgenommrnen. Untersuchung und angestellten Brennversuche bis auf Weiteres als Surrogat der harten Dachung in der in obiger Verordnung angegebenen Beschränkung anerkannt worden sind. ' Dresden, am M. Februar 1860. Ministerium des Ittnern. Für den Minister: 5' Kohlschütter. Lehmann, S. Rekauntmachung ' ' für die Dorfschaften des Amtsbezirkes. Da dir Zeit heranoaht, wo die Neubau« und Reparatur-Baue zu beginn«» pstegen, so findet «S die unterzeichnete Behörde für angemessen, auf folgende Vorschriften wiederholt aufmerksam zu machen: 1) Jeder Bau und di« dabei beabsichtigte Einrichtung ist zuvörderst den Localgerichten zu melden- die darüber an daS Gerichtsamt Anzeige zu erstatten haben. . 2) Unter „Bau" ist nicht bloS ein Neubau, z. B. Aufführung eines HauseS, einer Scheune, eines Backofens u. s. w. zu verstehen, sondern jeder westntliche Reparaturbau, z. B. Einbau einer Stube, neuer Unterbau, veränderte Bauart eine» Giebels, Auslegung einer neu«» Dachung u. s. w. begrif fen, also jede Baulichkeit, welch« eine Erhöhung de- Gebäudes in der BrandverfichrrungS-Summe irgend wie mit sich bringen kann. 7- 3) Ob eine Erhöhung derselben einzutreten, ober zu unterbleiben hat, hängt nicht von dem Er messen drS Bauenden ab, sondern wird von der betreffend«» technischen Behörde bestimmt, welch» im Interesse d«S BrandversichcrungS »Institutes die Besichtigung und da nöthig, die Aufnahm« mit drr Würderung de» Neu» oder ReparatUrbaueS zustrht. 4) B«i vorkommenden Neubauen, worunter auch Anbau« begriffen find, ist von dem Baulustigen