S t atu t en des Vorschuß-Vereins zu Frankenberg. 8. I. Zweck -es Wereins. Der Vorschußverein zu Frankenberg hat den Zweck, vermittelst des GesammtcreditS der Mitglieder und durch Geldeinlagen derselben in die Vereinskasse dem einzelnen Mitglieds die zu dessen Geschäfts betriebe oder zur Deckung anderer Ausgaben nothwendigen Geldmittel vorschußweise W verschaffen. §. 2. Wlamm- un- Betriebs-Werm-ze». Das hierzu nöthige Kapital wird beschafft: -») durch Kapitaleinlagen der Vereinsmitglieder. Bei dem Eintritt in den Verein hat jeder eine ihm auf seinem Vermögensconto gutzuschrcibende Kapitaleineinlage von mindestens zehn Thalern und zwar entweder sogleich voll oder in vierteljährigen Raten .je von Einem Thaler " in die Vereinökasse einzuzahlcn. d) durch die unter solidarischer Verbindlichkeit sämmtlicher Vereinsmitglieder aufzunehmende« Darlehne. - 8. 3- Meserveson-. Hierüber wird zur Deckung der durch den Geschäftsbetrieb des Vereins etwa entstehenden Verluste ein Reservefond gebildet, welcher gegen gehörige Sicherheit, nach Befinden in der stävtischen Sparkasse zinstragend anzulegen, von dem VereinSvorstqnd besonders zu verwalten, über welchen auch besondere Rechnung zu führen ist. Dem Neservefond fließen zu: - " - ' I) von jedem eintretenden Vereinsmitglied » Ngr. —vergl. 8-14, ' " ' 2) der 25ste Theil oder 4 xrocvnt aller in einem Jahre von ausgeliehenen Kapitalien verein nahmten Zinsen. Die Höhe des Reservefonds ist nach den Außenständen zu berechnen und durch die Generalversamm lung festzustellen. Hat der Reservefond die erforderliche Höhe erreicht, so fallen die vorstehend unter 2. aufgeführten Zuschüsse weg. , - . , . Derselbe ist jedoch, so oft er angegriffen worden ist, in der sub I. und 2. bemerkten Weise zu er gänzen. - 8. 4. Migenschasl un- ^cnchtsstan- -es Wereins. . Der Vorschußverein zu Frankenberg erhält durch die erbetene Bestätigung Seiten der Königlichen hohen Staatsregierung die Eigenschaft und die Rechte einer juristischen Person und hqt äls solche vor derjenigen Behörde Recht zu nehmen, welche die Rechtspflege über die Stadt Frankenberg ausübt. 8. 5. Grivikegium -es Wereins. Kraft der dem Vorschußverein vom Königlichen Finanz-Ministerium widerruflich zugestandenen Ver günstigung sind biö auf Weiteres die bei dem Vereine vorkommenden Wechselschuldverschreibungen und Bürgschaften, welche bei- gegebenen Vorschüssen zu Sicherstellung der Anstalt von ihren Mitgliedern oder von Bürgen ausgestellt werden, insoweit die Vorschüsse den Betrag von Fünfzig Thalern nicht über- steigen, von der in der Stempeltare des Mandates vom I I. Januar 1819 unter den Worten „Schuld verschreibung und l'ickvijussiones und Bürgschejne" geordneten Stempelabgabe befreit. Der Verein verpflichtet sich dafür, dem StempelfiScal jederzeit die Einsicht seiner Bücher, Rechnungen und Urkunden zur Wahrung des fiscalischen Interesse zu gestatten. Dahingegen findet eine weitere Befreiung von der Stempelabgabe sowohl beim Schriften» als WerthS- stempel in Angelegenheiten des Vorschußvereines nicht statt. 8. 6. Eintritt in -en Werein. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand, welcher darüber nach Stimmen mehrheit entscheidet. Berechtigt zur Anmeldung wegen Aufnahme in den Verein ist Jeder, welcher volljährig, selbstständig, zahlungsfähig und frei von — nach allgemeinen Begriffen — entehrenden Verbrechen ist. Ein Zurückgewiesener kann sich erst nach Verlauf eines JahreS, von seiner Zurückweisung an gerech net, wiederum zur Aufnahme melden. ,