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Demuth. Dekret wegen Bestätigung der Statuten deS Vorschuß» »erriaS zu Frankenberg Wer V o r ö t a n - durch C. F. Schmidt jun., Vorsitzender. Mitglieder des Vereins: Die Herren Bürgermeister Meltzer, Kaufmann C. G. Lantzsch, Kaufmann Schieck, Fabrikan H. Bormann, Kaufmann R. Schiebler, Tischlermstr. Bochmann, Riemermstr. E. Bormann Webermstr. Beyer, Mitglieder des Vorstands; Kaufmann G. Schieb ler, Fabrikant A. Böttger Stadtrach Roßberg, Seifensiedermstr. Crusius, Bäckermstr. Illgen, Bäckermstr. Lange, Bäcker meister List, Bäckermstr. Ronneberger, Bäckermstr. A. Lippoldt, Schneidermstr. Hofmann Schneidermstr. Schiebold, Schuhmachermstr.Helbig, Schuhmachermeister Thümer, Maschinenbauer Göhler, Glasermstr. Ackermann, Buchbindermstr. Cuno, WebeEstr. W. Lange, Töpfermstr Prebitz er, Webermstr. A. Eckhardt, Beutlermeister Kronewald, Maurermeister Reuther, Tuchscherer Bufe, Klempnermstr. Kläß, Webermstr. Pelz, Uhrmacher Schulze. W°as Ministerium des Innern hat im Einverständnisse mit dem Justizministerium den anliegenden Statuten deS Vorschußvereins zu Frankenberg die nachgesuchte Bestätigung mit der Wirkung ertheilt, daß den darin enthaltenen Bestim mungen allenthalben genau nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges kaffen Handbarlehne an, gewährt aber 4 S bei gleicher Sicherheit. Dagegen giebt e» auch Hakd- darlehne gegen Pfänder, Bürgschaften oder Wechsel bei 12 H Verzinsung, während die Sparkasse nur Kapitale gegen Hypotheken mit 4H H ausleiht. Der angenommene hohe Zinsfuß von 12 H reducirt sich jedoch bis mindestens 6 H,- da laut Statuten unter die Empfänger von Handdarlehnen der Rein gewinn nach Höhe der von denselben bezahlten Zinsen repartirt wird. Z. B. In einem Geschäftsjahre hätte der Vorschußverein 5000 Thlr. Handdarlehne ausgegeben, wodurch ihm bei 12 H Zinsen 600 Thlr. zufließen müßten. Da nun dem Verein daS dazu nöthige Kapital in Einrechnung von Ver waltungsspesen, Bildung eines Reservefonds rc. nur 6 H kommen wird, so macht der Verein einen Reingewinn von 300 Thlrn., daS ist 50 H von den erhaltenen Zinsen. Diese 50 H werden jedem Erborger nach Höhe der bezahlten Zinsen auf seinem VermögenSconto in Gutschrift gebracht. Hätte Jemand 100 Thlr. auf ein Jahr von dem Vorschußverein als Handdarlehn gehabt, so würden dem selben am Schlüsse des Jahres von den gegebene» 12 Thlr. Zinsen sechs Thaler in Gutschrift gebracht werden. Dieser Reingewinn wird aber nicht ausgezahlt, er vermehrt mithin den Fond deS Vorschuß- Vereins, wodurch denn naturgemäß die Creditfähigkeit desselben sich von Jahr zu Jahr erhöhen muß, ähnlich einem Banquiergeschäft, dessen Reingewinn dem Geschäft verbleibt. Durch die Anordnung der Rückvergütung eines Theiles der gegebenen Zinsen an die Erborger von Kapital unter vorstehender Bedingung wird Folgendes erreicht: I) Der sogenannte Wucher ist gründlich beseitigt. 2) Der Fond des Vereins muß stetig zunehmen. 3) Der Erborger von Kapital erspart sich selbst genau daS Kapital, welches er früher dem wucherischen Darleiher für hohe Zinsen geben mußte. Verschwiegenheit und Pünktlichkeit ist unser Losungswort. Möge ein guter Erfolg unsere Bemühungen krönen. unter Siegel und Unterschrift deS Ministeriums deS Innern ausgefertigt worden. Dresden, den 14. December 1859. n MinisteriumdeSJnnern. Frhr. v. D-ust