- ' 34 - wenn der Ausbruch der Rinderpest irr ihrem Ort« zu ihr« Kenntniß gelangt, nicht auch ihrerstiis so fort Alles in ihren Kräften stehende anwenden, um unverzügliche Anzeige an die OrtSpolizeibthärde gelangen zu lassen (vergl. tz. 4 d ). tz. 7. Ldierärzte und thierärztliche Empiriker, welche sich wiffentlich einer Verheimlichung der Rin derpest oder verdächtiger- auf diese Krankheit hinweisender Erscheinungen schuldig machen, verfallen m düftz.4a. angedrohte Strafe und können außerdem nach H. 18 und-2L de» Gesetzes vom 14. De- cemver 1858 deS Rechts zu Ausübung der Thierheitkuude auf Zeit oder für immer verlustig erklärt werden. § 8. Für den ihnen durch die Rinderpest und durch nach H. 1 erlaffene Anordnungen erwachsen den Verlust an Hornvieh.werden dir Biehbefitzer voll (§ 9) entschädigt. Die Entschädigung fallt jedoch hinweg: a) wenn der Viehbesitzer selbst sich eine Zuwiderhandlung gegen die. nach §. I getroffenen Anord nungen oder gegen 4—7, hat zu Schulden kommen lasten; b) für alles zum Handel oder zur Schlachtbank oder durch oder für Händler oder Fleischer erkaufte Hornvieh; für all« Stücke, welche vor Erstattung der Anzeige an die Polizeibehörde (GerichtS- amt, Stadtrath) an der Rinderpest gefallen sind. / H 9. Als Grundlage.der Entschädigung dienen die vor dem AuSbruche der Seuche bestehenden Kaufpreise. tz. 10. Wenn die Gefahr des Ausbruchs der Rinderpest droht, ist. deshalb auf Anordnung deö Ministeriums deS Innern bezirksweise die Schätzung des gesammten RinvviehbestandeS unter Leitung brr'Friedensrichter durch je drei von den letzter« aus der Elaste der Viehbesitzer gewählte Sachverstän dige, von denen einer als Obmann bestimmt wird, vorzunehmen. ß. 11. Das Amt deS Schätzers ist ein Ehrenamt und darf ohne erhebliche Gründe nicht abgrlehnt wiftden. H. 12. Nach Ausbruch der Rinderpest an einem Orte darf keine Schätzung mehr vorgenommea - werden. Der Werth deS zu entschädigenden VieheS ist dann nach dem Erlöschen der Seuche best- möglichst zu ermitteln. H. 13. D" Polizeibehörden und deren Organe, welche sich bei Durchführung der vorstehend^ «pH der nach tz. I erlassenen Anordnungen nachlässig erweisen, haben sich der strengsten diScipljnellm Alm- düng zu versehen. ' tz, 14. Das Mandat vom 13. Mai 1780 und die Verordnung der vormaligen Landesregierung »öm 5. Derember 1829 werden hiermit — ersteres, soweit es die Rinderpest betrifft — aufgehoben. Dr.e»den, am 16. Januar 1860. (U. 8.) Johann. Friedrich Ferdinand Freiherr vo« Be«st, , , , Bernhard von Rabeuhorst. vr. Johann Heinrich August »o« Behr. Johann Paul von Falkenstein. Richard Freiherr von Friese«. V e kallntmachung ; für das Dorf Niederwiesa. Nachdem der zeithtrig« Herr Vicerichter Johann Gottlob Thiele zu Niederwiesa Pcgen vorgerückten Alters um Enthebung von dieser Funktion eingrkommen ist und auf diese» Gesuch nut Anerkennung seiner, in der ersteren eine lang« Reih« Jahre hindurch bewährten Pflichttreu«, rin- ^Lkhen gewesen, an deS Abgetretenen Stelle aber der Besitzer deS SrdrichlerguteS zu Niederwiesa, Herr Otto Julius Franck«, dasiger OrtSrichter verpflichtet worden ist, so bringt man die» zur öffentlichen Kenntniß. „Frankenberg, am 14. Januar 1860. ' DaSKönigliche G r r i ch t S a m t daselbst. «ensel.