Volltext Seite (XML)
InlMgM- und MoHmbtakl - für - - Frankenberg mit Sachsenburg 7 -r''s ' _ . . , ... u«d Umgegend. Amtsdlrrit äes Honig!. Gericktssurtes M äes Atsätrstlrest s» «KMendetg. 18«» Mittwochs, den 11. Januar ' ,!->!.U, I , D, !, ! ! l ! I " die in Böhmen ausgebrochene Rinderpest betreffend. ' ^' DaS Ministerium des Innern findet sich veranlaßt, nachträglich zu her Verordnung, welche in Folge des Ausbruches der Rinderpest in einiges, MM Theil benachbarten Gegenden deS Königreichs Boy» men unter dem 27. vorigen Monats erlassen worden ist, andurch Folgendes zu verordnen: Das Verbot der Einfuhr aus-Böhmro nach Sachsen: h-t^ jich nicht >bloS auf lebendes Hornvieh zu erstrecken, sondern demnächst auch aus fnschtl Fleisch, rqHr ^utt, HpfUer,. Klauen, Haare, Talg und Abfälle aller Art von Hornvieh. ' ' - 2) ... Bis auf. Weiteres wird demnächst hierdurch auch die Ausfuhr von lebendem Hornvieh jeder Art auS dem Jnlande nach dem Königreiche Böhmen, sowie ' ~ 8) Die Verwendung von .Hornvieh als Zug» und Vorspannyieh, und'djeS zwas ebtnsoMoHl' «n^ Richtung von Böhmen nach Sachsen als von dem Jnlande'eru^ nach Böhinen verböte». -' kz , > ' '' ' 4) V .. . ' - Hornvieh, welches vom Jnlande aus nach Böhmen ausgesührt, ph^ in derselben Richtung zum 'Ziehen oder als Vorspannung veim>sn-tt wyrdm.iA svhqtp dasseli«,E Böhmen auS über dir Grenze nach Sachsen zurückgebrachl wird, als aus Böhmen eingeführtes'anzüsehen und zu behandeln. 5) . Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen sind mit der in der Verordnung vom 27sten vorigen Monats angedrohten Strafe von 10 bis 100 Thalern o^er nach Befinden entsprechen der Gefängnißstrafe zu ahnden. - . . Auch ist 6) ... ' / . . - s be, Zuwiderhandlungen gegen das Einfuhrverbot vom 27sten vorigen Monats gegen die vorstehenden Bestimmungen unter Nr. 1, 2 und 3, beziehendlich, w«S das auS dem Jnlande kommende Hornvieh anlangt, in dem Falle unter Nr. 4 und wenn die Zuwiderhandlung nach hem Erlasse der gegenwät^ tigen Verordnung begangen ist, das betreffende Stück Vieh, beziehendlich die betreffende Waare (Nr. I) zu consisciren und ohne alle Nachsicht beziehcndlich zu tödlen und zu verscharren. Di«si Evnfiscalion, Tödtung und Verscharrung hat auch, daun einzutrelrn, «epn drr CpMrOvenieat ' nicht über der Zuwiderhandlung betroffen, sondern Vie-Letztes erst'später ernäitke'll wird. ' > , - Etwaigen Recursen gegen die ungesäumte Aosfvhrutrg der vorstehenden Anordnung, ist in künem Falle aufschiebende Wirkung beizutegeu. <, , z„ si i, " Dresden, am S. Januar ISSV. W L s ist i » z ch , 4 In « r n.