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Intelligenz- uni) MchepbtaN Frankenberg mtt Sachsenburg und Umgegend. Amtsblatt äes Hömgl. Gericbtsamtes Mil äes Atsätratbes ev MaOenderg. NO. Sonnabends, den 12 Nqvembcr. 18^01 Verfügung an die Ortsgerichte in den Dprsschasten des Amtsbezirks, die Surrogate für harte Dachung betreffend. , ...^ Wie bekannt, war in der hohes Verordnung vom 14* März IH41, Seite 29 des Gesetz- ünh Ver- yrpnungsdlattes vom gedachten ^hre, nachgelassen^Hat^ PK in der Regel aozawendtpdes 1^rWU Dachungen von Ziegel, Schieferoder Metall,. sichderLchmschindel- MdsogenauatenDaM'fchW» Dächer, ingleichen der Steinpappe und Cemenldacher zu bedienend ' Inzwischen ist durch die Königliche Verordnung poin 29. StptWher 18L9^-Seitr 321 dtp und Verordnungsblattes, in FolgeLer Erfahrungen, welche di« gedachten Surrogatt der harten DachwM als unbrauchbar erwiesen haben, die Bestimmung der ich Eingang dies;» bezogenen Verordnung der gestalt wieder aufgehoben worden, daß von nun an Lehmschindeln, Steinpappe und Dorn'schx, «sM Cementdächer nicht mehr als harte Dachung zuzülaffe» sind. Unter welchen Bedingungen und Einschränkungen qber es den BaulustigLN nachgelass;» bleibt^ OaHix, pappe oder Dachfilz in Anwendung zu dringen, geben die KH I und 4 de; neuesten Verordnung" VM 29. September dieses Jahres zur Hand. / , « . - - , v Dürfen hiernach nur Dachpappen und Dachfilze derjenigen Fabriken verwendet werden, deseq Ua- brikat von dem Königlichen hohen Ministerium des Innern dprch öffentliche Bekanntmachung für ^u- läsfig erklärt worden ist, so sind vermittels einer dergleichen in d^r V«ilagc zu kia. H9 diese» DlqtM die zuständigen Fabriken bereits namhaft gemacht zu finden. / , / - Welchen Erfordernissen aber der Bauunternehmer, der sich sÄ die Anwendung von Dgchpappr stzßH. Dachfilz entscheidet, vor dem Bau außerdem zu gnügur hat, ferner, wie die Dachung nach HM und Neigung und sonst beschaffen sein muß, lehrt nachA dem §4, d;r fernere Inhalt der Verördnung vom 29. September d. I. . ' . , ' - ' Kann man nun zwar voraussetzen, daß diese in der gewöhnlichen Publicationtweise zur aUgeWisp» Kenntniß. bereits gelangt ist, so halt es das GerichtSScht doch füs angemessen, durch seine OMNg die Baulustigen auf die obigen wesentlich abändernden Vorschriften noch besonher» flufnzsrksMp. Mchrg zu lassen. : - . - Wie daher hierdurch an die Ortsgerichte Verfügung ergehet, die letzter«, in geeigneter Weise ihre» Drts zu größerer Publicität zu bringen, so werden dieselben auch selbst bei jedem Bauvorhaben, «n» wiefern der Gebrauch von den erwähnten erlaubten Surrogaten dabei in Frage kommen sollte-, de» - oben gtdachlen h 4 gehörig bei der Bauanzeige eingedenk, iw 9»brjgen aber, wenngltich unzusammen« hängig damit, der Revision der Feuerstätten noch in diesem Quartal unvergessen sein. Daraus, d<^ß diese regelmäßig erfolg», werden hie Herren Friedensrichter ihr Äug?Nch«k richten. .i, Frankenbrrg, am 9. November 1Hs9. , Da» Käni - li ch r sS , r Z ch t - « D t P , s k l tz ß. , .