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? Ls ?>-- L > K?- ... ? Z? r ' -- ^-'.-.' Z-St-^?-S.^-F-^ i«s s»ZZ L§ -s>^ -. i . en : RekaMtmachuttg, die Aufbewahrung von Pulver und den Einzelvertrieb desselben durch . r . . . WUeute^trMlch, -HtchLE,Zider vttieiKch «qz^ngrnev GtNeraibctvrdnung der. Königlich«« Kreisdirsetiv« zu Lwickau «Sißb andürch folgende-^zud öffentlichen Kennknlß gebracht: > ' L Jeder Kaufmann oder wer sonst.-KrmHandestmit Pulver -n sich berechtigt ist, hat davon, daß er Handel mit Pulver betreibt oder bttrsibe« miss/de»,Obrigkeit Luzrige zu erstatten. "2. Die ferHa ntzei darf nie bchküftsilichrm Licht« belnebenchttbeuund ist yür durch girirz^ züherlässige Personen auszuüben. Auch darf der Handeltreibende nur an ihm als zuverlässig bekannte Personen, »j« Mker an Kinder Pulver, Zündhütchen u. s w. verkaufen. , z - chen Verlaufsläden bars höchstens M Pulver in woMerschloffenen, thönernen ober blechernen Gefäßen aufbewahrt werden. . ? -- - r Ä Im klebrigen dürfen innerhÄb V«O Stadt vön einem HansteÜttibenbev höchstens 4 Pfund und zwar nur aus dem obersten Dachboden in einem gut zu verschließenden, nicht heizbaren, auch nicht an einer Esse liegenden Raume, zu welchem nur der LZesitzer des Pulvervorrathes den Schlüssel zu führen hat und welcher nicht mit künstlichem Lichte zü betteten ist, aufbewahrt werden. Mit Bezugnahme auf vorstehende Bestimmungen haben Diejöylgea, welche in hiesiger Stadt Handel mit Pulver betreibe», hierüber bis zum 18. Juli d. I. schriftliche Anzeige anher einzureichen und darin zugleich anzugeben, welche Pulyetvorräthe sie in ihren Wasern, bezichentlich'^ LieEchst haben dieseUen Vis zu dem gedachten Tage diejenigen Quantitäten von Pulver, welche 4Hfund übersteigen , in das städtische Pulverhaus zu schaffen und hierbei allenthalben den Bestim mungen des Regulativs, welches der Verordnung voM 16. März 1856 (Tes - u. Verordnungsblatt G. 17 ff.) beigefügt-ist, nachzugehcn, - ZuwiderhänvlüngeN gegen bdtVemerHe Vorschriften werden nach tz 34 deS gedachten Regulativs und nach § 27 der Verordnung vdm 1H. Decembrr 1856 mit Geldstrafen von 2 Thlr. bis zu 160 Thlr. belegt, eUvaige wiederholte Vergehungen aber mit Gefängniß bis zu 8 Wochen bestraft werden. KtUnrenberg, am 6. Juli 4859. D e r S t a d t r a t h. „e, ch» — - LektüllLtMuvIrüLx. Der Verein verabschiedeter M.ilitairS in der Stadt Frankenberg und der Umgegend macht hiermit sämmtlichen Mitgliedern kund «Nd z« wisse«, baO moa sich genöthigt sitht^ wegen Neuwahl eines Cassirers und Rechnüngssührtts u. st w.'eftrr Hatipt-VettinSvetsamMlUng i« dem Vereinslocal näch- st ist Sonnttrg, > .z-' ? ' ./ . i ; den 1«. Juli, Nachmittags 3 Uhr, j tzyzuhältch und wird daher,uln recht zahlreiches und Pünktliches Erscheinen gebeten. x . Ftantetlderg, de« 5^ "Juli 1859. ' Ferdinaud Großer, Vorstand. Dir diesjährige Stiftung des KrankmuntcrsNitzungsveremS zur Keemidschast .. . bet lvrnedix wird nächsten ' . . . , den DO. Juli L83S, vo» NchÄM^ttagS L Uhr au, durch tzeftllkgrv Bnsammensün^.im Vereinslokal festlich bdgangerr,' Mozit alle Mitglieder riügestidkn werdem A r. Vorstand.