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punktrS und des Rechnungswertes nicht unterbleiben darf, pichst etwa erst in den letztest Monaten und /Wochen vor dem Eintritt« d«S Schlußtermins, spnhern mit möglrchster Beschleunigung und, wo nur irgend ausführbar, spätestens dis zum Listen Mürz 1858 an die Generalcömmission für Ablösungen und GemttnhchStheilu^en-itjngereich^ werden, . ' ' 8. V. ' AHeU StzWhchöchen in^ndeßhoit Heft Wund, und Hypo^eke^eh-che» und den vorMnn^chM-he, iKtden, rstglelchen^den VerwaltstngSbehörden wird zur Pp^t gemacht, die AblöslmgsdchördeN dqtch yoglichste Beschleunigung der auf deren Anträge zu fassenden Entschließungen und zu machenden Mit« -Heilungen in der Beförderung der Ablösunassachen zuunterstützen. Auf die Vollziehung der Receste durch s« Pariscenten ist dir größte Sorgfalt zu verwenden, damit nicht dzurch BerHüße zagen die Bestimmungen des Mandals, die Abfassung der RecagnitivnSngistratu- ren betreffend, vöm 277 September 1818 (S. 221 der Ges. Samml.), oder dafern die Bollziehung «r Verwaltungsbehörden erfolgt, gegen dir Vorschriften tz 1. deS Gesetzes, einig« Bestimmungen we« .Fest t»S Megistrirens rc. betreffend^ Vom 3. Huli 1840 (S. 128 des Ges. u. Wer. Dl.) die rechtzeitige BkstätlgungdrvMrrffr verhindert werde. , . . 8.. Sollten bei Ablösungen, hti welchen mehrer« Grundstücke «IS berechtigt oder verpflichtet betheiligt find, sich rüchsjchtlich ejinzelner Grundstück« durch Todesfälle, Abwesenheit, Besitzverände- rungen unter den Lebenden oder sonst/Nlchk sofort zü beseitigende Anstände ergeben, so sind diese Grundstück« dehufS separater Verhandlung und Beurkundung anözuscheiden, das Hauptgeschäft aber rE« jeder» Fall« ohnr Aufschub fortzuschen und zu beendige». ; - i.. ach " Ätt 'Nirchrff M . M dr»^Gefttz«^die TlufheLung des Bier» und Mahlzwangs betreffend, vom 27. März 1838 (S. 280 de« Ges u. VtMd». Bl.) aaterliegt das Bierverlagsrecht der LaudbrauerÄen auf gewisse einzelne Gasthöfe und Schankstätten, auf Antrag der Verpflichteten, der Ablösung durch nArn^7Da aber die UederwerSbarkeit solcher AblöfungSrenteu auf die Laadrentendank, nicht, wie tz : 50. wegen der Rmtem zu Ablösung des MahlzwangS geschehen, ausdrücklich durch das Gesetz ausge- . sprach« worden ist, so hat manfrüherhin Bedenken gefunden, deren Uebernahm« auf di« Landrenten- .chank grfchehen -zu taffen. 5 7 - . .. Neuerlich haben sich jedoch, besonders mlt Hinblick auf die durch daS Gesetz Nachträge zu den bis« --WtrWch: Ablöftmgsgesotzen betreffend^ vom 15. Mai 1851 getroffenen erweiternden Bestimmungen über t*» Ueberweisdarkeit von AdlüsungSrenten an die Laabrentrnbank, dir Mini-sterien deS Innern und drr Finanzen zu dem Beschlusse vereinigt, von jenem Bedenken nunmehr iabsehend auch Menten zu Ab lösung von Bierverlagsrechten auf die Landrentenbank überweisen und übernehmen zu lasten und in ; diesem!Sinne. an dL Generalcömmisfion für Ablösungen und Grmeioheitstheiluugrn, sowie an die vHandrrntenbauk vetfiitzh rrösnv n. i- ... . Dies wird andurch^ auch zu öffentlicher Lenntniß gehmcht, damit die Betheiligttn.bis zwar SchlMe . der Landrentenbank und daher unter sorgfältiger Beachtung der in gegenwärtiger Verordnung rnthal- üt««ev LndÄtUng«» mit mögtichster Beschleunig» ngdie nöthigen Einleitungen treffen mögen, um sich ,WsiWsorth«ile d«ser Vergünstigung anzueigntn.i. . , :. <» Häetnqch allmthalben ha sich Jeder, .dm «S aagrht, zu acht«. . ^ -MvLsd»«, den 36^ 2armar1858^ 7. ^ .D ß -d K-i , « n b^.d'^Z. -L »'» « tt«L/ - ü- 77:. vi. v. Zschmsky. Arhr. V. B-»st. (1«. 8.) Demuth. / " g Ott Mmtkche ObriMten des L. amtshauptmannAafMchm Bezirks de» im Falle plötzlich eintrrteaven Lhairwett-r» b«r «chf-ruch «nd FortgaNg deS EisiS auf detElüs- se« zu ermarttn stekt, so ergeht andurch an ßimmtlyh« Ohtigkrüen und Polizeibehörden des Hbipen