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tgenp Schaft vurch mich deren h um bitte. m. ugen. einem , ma- ne. r und eider- :stau- I« zu -180 n(IK0 Gerste Ngr., lr. 20 bis 4 hlr., Thlr. Ngr. aser 2 lr. bkt Lhlr., sNgr. Für di, außer dem Hause ihres Lehrmeisters aufhältlichen HandwerKkhrTinge wrrv'dtt BernachW sigung der Anordnung unter 1 den Rachtheil haben, daß ihre LoWvechung beiwstauvet tmd zuvor in jed«Msä«M»en Kiüe DiSpmsaÄmi Dom der Königlichen Kreisdirection eingrholt werden wird. Ztschr. für Rechtspst. u. Lerw. N. F. Bd.5. S. 363 Ä7ie 'Oherme'lster der äWer bestehender; JnnMßen haben päfLr, daß dieMeister ihrer Jnnungeg Wr'-LeWÄig« bis ^üiv Btrn September b. I . zu sich rn Kost und Loms uchmen, Sprge WVMAetK und ^etwutze Unterlastutigen bis-'----- --- -- -- -- -- zum 12. September d. I. - -- . -- ' ' - bei Vermeidung einer'f8EraH M-.Einem ^a7er für Men «nzelnen Fav allhier zur Aazeigr zu bringen. '2 . Di« Lchrmeißor werden d»für,daH1huLth«li»tzrl»^S«nataz8sck regelmäßig beDchen-, verimt- »»««ich gernvcht an» b« angezügtnr unentschuldigten Versüummiffni der letzteren Mch Maßgabe Prr Bestimmungen in 8. 67 sub I. des Volksschulengesetzes vom 6. Juni 1835 belstralst. - ZWtrichep HabXk-die Lehrmeister dafür, daß ihre Lehrlinge spätesteaSAbendtlstühr in ihrrWoh. die HanMerkslehrlluAL bet^esf^nd» Nach tz. 12 der General» Jamr««S»*tike4 »üffe« fkch die HandwerLSkehrlipae «M- rend ihrer Lehrjahre in ihres Oehrmchistprs Ha«S, Wust undArbeit befinden. Drese Vorschrift ist sowohl im besonderen prMnlich^r Interesse det Lchrlinge, als «Ms astgememefi polizeilichen Siückfichte» auch in dem Entwurf« emeb «tue» G«werbe0trnUna für dasKönigreich Sach» srn ßestgehatteL wvrdm.--^11.'^. 2si 7-1 ^'.2? i Wenn sich nun aber gezeigt hat, daß allhier von gedachter Vorschrift.hin und wieher abgrMKrn worden ist und dieser Umstand nach neuerlichen VorgängtN üüf Ar KuMlvuvg u^ Lehrlinge und damit zugleich auf die -ffentlichest, 'pMzeificheN Interessen blleriei üble Folgen gehabt hat, wohin namentlich die Vern«htäffgu«g: des SvttntaMchulbesuchs, Ungehörigkeiten auf den Stra ßen zur späten Abendzeit, Anfeindungen zwiWm M und Lehrmeistern u. s.w. u. s.w. gu rechnen silid^^ so findet sich die unterzeichnete JnnungSpolizeibehörde zu folgenden Anordnungen veranlaßt: EU^tdtt -iefige HandwrtkSawWer, welcher: eiwät pdrr tziehrere LchSürse hat, Hie'ssMi«^-*^ ih« in Kost und Logis befinden , hat diesen oder LLese Lei Vermeidung einer Geldstrafe von Einem bis mit fünf Thalern, vsp. bei Straft der Wegsahmr der betreffenden Lehrlinge längstens bis zum Sten Septembev d. Z, in feint Wohnung äufzunehmen und fortwährend darin zu behalten. Cure Bttlängerung der vorstehend festgesetzten Frist wird auf vorgängiges Ansuchen tfilr hF rior« K^gevden., dchrnderen Hindernissen einer sofortigen Unterbringung bis zum 30. SezittMar d^ stattet tvtcheu. * - - - c-- 2. . . ..... für .Mi Frankenberg mit Such tV «« .> ,, :«ik nie. , rn II.'> Mittwochs, den 19. AuMst. L ä I! n '7)öo