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7,' l und Umgegend -VE '5- Raud - Am zweiten Pfingstfeiertage dieses JahreS" ist, wie erst neuerdings zurKenntniß des unterzeichneten Staatsanwalts gelangt, der Ehefrau des hiesigen Webermeisters Hören, als dieselbe Abends gegen acht Uhr auf dem Wege von Wiesä nach Chemnitz in die Nähr der s.g. Kreuzbuche im Zeisigwaldf gekommen, von drei unbekannten Mannspersonen, welche ihr hierselbst begegnet, aus einem von ihr geführten Kinderwagen der unten nährt beschriebene Regenschirm unter Umständen wrggenommen wor den, welche den dringenden Verdacht eines hierbei verübten Raubes begründen. t Die drei Mannspersonen find, soweit ermittelt werden konnte, von ziemlich gleicher <mittlerrr) Statur und mit dunkelrn Tuchröcken und dergleichen Mützen bekleidet, anscheinend Dienstboten vom Lande und inSgefammt in den zwanziger Jahren gewesen. : ? - > i ' V Der, zur Zeit noch nicht wieder erlangte Regenschirm ist von mittlerer Länge, Mit schwarzer Seide überzogen und saft noch neu- mit Fischbeiastäbrn, an deren Ende« kleine weiße Hutch e» sich befinden- i l! 'N 2 l? ,^7'. .'2-! t«r u Betanytmachnng des Minlsteriums des Innern, die t« httLndische» Verkehre zngelaffene« Banknvtreß t« MppointS vor» zehn THßW ' ' ««d darüber betreffend. In Gemäßheit tz. 3 der Allerhöchsten Verordnung vom 18. Mai 1857, die Verwendung skrtilder Werthzeichen als Zahlmntel betreffend, wird andurch bekannt gemacht, daß bis zum 31. Juli dieses Jahres den Bedingungen der angezogenen Verordnung durch Bekanntmachung von EinlösungSstellen im Jnlande genügt haben . _ / I) die Weimürsche Bank, 5) die Eltraer Bank, - 2) die Privatbank zu Gotha, n 6) die Anhalt.Dessavische Landerdaß-,' 3) die LüdtSe<Privatdank, 7) die Rostocker Dank, 4) die Thüringische Bank, ' 8) die internatlonaleBaak inLnjeeMbu^? Die von" den vorgenannten Anstalten auSgegedenen Banknoten in AppointS von zehn Thalern ynd darüber, sind daher auch ferner bis auf weiteres im inländischen Verkehr als Zahlmittel für zulässig zu achten, wogegen rücksichtlich aller vorstehend nicht erwähnter ausländischer Werthzeichen das in def Verordnung vom 18. Mai dieses Jahres ausgesprochene Verbot bei der in tz. 6 der Verordnung gedrohten Strafe vom 1. September dieses JahreS an in Kraft tritt. Sollte irgend eine der oben namhaft gemachten Banken ihrer Verpflichtung zpr Einlösung ihrer Noten nicht oder nicht vollständig in Gemäßheit der Verordnung vom 18. Mai dieses Jahres nach» kommen, so erwartet daS Ministerium deS Innern unverzügliche Anzeige Seiten der Betroffenen oder der Behörden und Personen, zu deren Kenntniß ein solcher Fall gelangt. " Dresden, den 3. August 1857. ' ! ' . . M i n i st e r i u m b e S I n n e r n. 5 Für den Minister: , - . Kohlschütter. Demuth. MMgenz- und Wochenblatt 18S7 lra : lr. 'i Frankenberg mit Sachsenburg Mittwochs, den 12. August.