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i «en iche der iebst hren utc, Ent- ft in n L. »ör« örter ikeich zner. hler- -chel- S :wrcht Ngr., Thlr. bis 3 Ngr. lr. tL r. bis Thlr. Ngr. Thlr. Ngr.. :ühn aus- Intelligenz- und Wochenblatt - . Frankrnbrrg mit Sachseuburg und Umgegend. 2. M i ttw v ch 8, den ?. Januar > n. i - R8Ä7. Bekanntmachung und BtW für die Dorsschasten des Amtsbezirkes. Nack einer Anordnung de-^Königlicken hohen Ministeriums deS Innern soll für di« Folge auch^ der Gebrauch thönerner Ofenrohre gestattet sein, dafern dieselben im Innern gut glacirt und aus reichend stark hcrgestellt, auch überdies bei mehr als einelliger Längt der Leitung-dutth eiserne Schie nen gestützt und in allen Fällen in der erforderlichen Entfernung von aASnt Heizwerk und sonstigem leicht Feuer fangenden Material angebracht sind. , < . - H,-! Indem man dies zur allgemeinen Kenntniß bringt, werden die Localgerichte angewiesen, dis An» Wendung derartig beschaffener und gehörig angebrachter Ofenrohre bei vorkommMdra,. hierorts geneh migten Ncubauen zu gestatten, gelegentlich der Revisionen der Feuerstätten aber auf die vorgeschriebene Beschaffenheit und Construction solcher Rohre das Augenmerk zu richten und ZuwiderhandlüngSfälle anzuzcigen. F' Frankenberg, am 2. Januar 1857. Das Königliche Gerichtsamt daselbst. » Gertfel. - : Bekanntmachung. Um zu einer rechtzeitigen Erörterung der einschlagenden HeimathSverhältnisse gelaügen zu können, so wie aus sonstigen polizeilichen Gründen findet sich die unterzeichnete Behörde vrraNilaßt, unter Be zugnahme auf daS-Mandat vdm 44 Octbr. 1744 uNd äNf tiN« NeNeralv^rvrvnüNg^er KöNigl. Kreis- Direction zu Zwickau vom 16. April 1837 Folgendes zu bestimmen: - . > , - - - - D e r S t a a t h. Meltzer, BUrgermeister^ Sobald an ledigen, allhier wohnenden Frauenspersonen bemerkt wird, daß sie sich im schwOWeren Zustande befinden, ist dieS resp. von den Aeltern, Dienstherrschaften, Quartiergebern, HauSwirthen u. s. m, unter urnauer Angabe deS Namens, des Geburtsorte- und der Verhältnisse der Schwangeren M^umt asttzffr anzuzeigeo. " Die Vernachlässigung dieser Anmeldung zieht den betreffenden Aeltern- DieWherrschaften, L^uartier- gebern, HauSwirthen u. s. w. eine Geldstrafe von 5 Lhlra. M. Frchnk.e-nberg,. am 2. Januar 1857. ' " - - "Mu -« Ruckt, /vpm 22. Mm LS. Derember 1856 And autz ei«Ht GutSwohstung zu GunueMprf mittelst Einsteigen- I) zwei abgeschlachtete fette Gänse, 2) zwei abgeschlachtetje -fette Hühner, N^Ntz töstßenut.StSscht Mt vhngefähr einer Kanne Kümmelbranntm^itt^ ^) ei» schwarz aügechcichMer Hand-