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IntMgmz- und Mochmbtatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 65. Sonnabends, den 19. August. 1854. Verordnung an sämmtlichc Polizeiobrigkeiten des Zwickauer Kreisdirectionsbezirks. Das Schbachlen zu junger Rütker Keir. Da vielfach, gemachten Erfahrungen zufolge das Fleisch von zu jungen Kälbern zum Genüsse untauglich ist und selbst für die Gesundheit nachtheilig werden kann, so sind bereits in einer „Be lehrung", welche im Jabre 1837 auf Anordnung des Königlichen Ministeriums des Innern über die Eigenschaften oes Schlachtviehes und des Fleisches bekannt gemacht worden ist, Vic Fleischer darauf hingewiesen worden, nur solche Kalber zu schlachten, welche wenigstens 14 Tage alt, oder b9 welchen bereits sämmtlichc acht Schneidezahne ausgebrochen sind. Da jedoch dieser Anweisung zeither nicht gehörig nackgegangen worden ist, vielmehr das Schlachten zu junger, nur wenige Tage alterKälbcr noch sehr häufig vorkommt, so werden die Polizeiobrigkeiten des hiesigen Kreis- dircctionsbezirks auf diesen „für die Gesundheitspflege wichtigen Gegenstand mit der Anweisung aufmerksam gemacht, nicht nur gegenwärtige Verordnung in den Lokalblättern ihres Bezirks zum Abdruck zu bringen, sondern auch da, wo dies den Verhältnissen nach nothwendig erscheint, ein obrigkeitliches Verbot des Schlachtens zu junger Kälber unter Androhung angemessener Strafen zu erlassen, auch letztere in etwaigen Contraventionsfällen unnacksichtlich zur Ausführung zu bringen. Zwickau, den 1. August 1854. Königliche Kreis-Direction. v. Friesen. ' Vogel, S. Ber s üqnng an die Ortsgerichte der Dorsschaften des Amtsbezirks. Mit Bezugnahme auf die in diesem Blatt abgedruckte hohe Verordnung vom I. August d. I, das Schlachten zu junger Kälber betreffend, werden die Ortsgerichte der Dorsschaften des Amtsbe zirks angewiesen, deren Inhalt den Fleischern ihres Orts besonders bekannt zu machen, unter der ihnen zu ertheilenden Bedeutung, nur solche Kälber zu schlachten, welche wenigstens 14 Lage alt, oder bei welchen bereits sämmtlichc 8 Schneidezähne ausgebrochen sind, auch den Fleischern zu-er öffnen, daß jede Zuwiderhandlung, die von den Ortsgcrichtcn hier zur Anzeige zu bringen ist, mit Einem Thaler — - —- Geldbuße bestraft werden würde. Frankenberg, am 17. August 1854. Königliches I ustiza mt daselbst. Gensel.