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383 Die Ortsgenchte jeden Dorffs haben dies Verbot insonderheit den zum Tanzmusikhalten berechtigten Gast- und Schänkwirthen schleunigst noch besonders bekannt zu machen. Frankenberg, am 11. August 1854. Königlich Sächsisches I u st i z a m t.. Gensel. Die sogenannten „Commungärten", d. i. die von den meisten der hiesigen Angesessenen bebau ten Stücken Feld, für welche ein Zins von jährlich 15 zur Stadtcaffe entrichtet wird, haben Anlaß zu verschiedenen irrigen Ansichten gegeben, unter denen sogar einige darauf hinausgehen, als seien diese Gärten freies Eigenthüm der Hausbesitzer. Dies sind aber gayz irrige Annahmen. Diese Gärten sind vielmehr sogenannte Laßgrundstücke, welche, wie das einheimische Recht sagt, nur auf den Grund der Ermtethung besessen werden und von denen man de» Besitzer (Lasfiten) weisen oder die man ihm um eine» ge wissen Zins lassen mag. An ihnen steht der Stadtgemeinde ein unbeschranktes Gigenthumsrecht, den Inhabern (Besitzern) derselben aber ein Eigenthumsrccht überhaupt nicht zu. Dafür spricht hauptsächlich: 1) daß der Flurcompler, worauf diese Gärte» sich befinden, auf dem Grundbuchsfolium der Stadtgemeinde eingetragen ist, 2) daß diese Gärten als Parcellen keine besondern Flurbucksnummern tragen, sondern insge- samml unter einer gemeinschaftlichen Nummer im Flurbuch aufgeführt, sonach nicht dls- mcmbrirt worden sind, 3) daß die Stadtgemeinde alle Grundlasten von diesen Gärten: Grundsteuern, Renten, Frvhngeld, Einquartierung, Spannung, Lieferung u. dergl. trägt, 4) daß diese Gärten früher, zuletzt im Jahre 18l8, verlooft worden sind. Diese Ansicht ist von den hiesigen Gcmeindcvertretern getheilt, auch von der Königs. Kreisdirection zu Zwickau als richtig anerkannt worden. Um uun das Cigenthumsrecht -er Stadtgemeiude zu wahre«, und den gedachten irrigen Anschauungen gegenüber sicher zu stellen, haben wir, unter Zustimmung ber Stadtverordneten, mit Genehmigung der Königl. Kreisdirection zu Zwickau, beschlossen, da eine neue Derloosung dieser Gärten nicht thunlich erschien, eine Zinserhöhung eintreten zu lassen und zwar dergestalt, daß künftighin und vom 1. Mai 1855 an jeder Angesessene von seinem Com- mungarten (anstatt der seither entrichteten 15 nunmehr alljährlich 17 M-?-. 5 zur Stadt- caste zu berichtigen hat. Indem wir diese Maßregel, welche lediglich den Zweck hat, die etwa zu erhebende Einrede der Verjährung zu entkräften, zur öffentlichen Kenntniß bringen, machen wir daraufaufmerksam, daß etwaige Widersprüche lediglich im Rechtswege auszuführen sind und daß Solche, welche die Zahlung des um ein Weniges erhöhten Zinses verweigern sollten, sich der Hinwegnahme der Gärten zu ver sehen haben. Frankenberg, den 1. August 1854. Der Stadtrat h. Stöckel, Bürgermeister. DZ?» ÜH aromatische Aahn-Pasta, ein anerkannt zweckmäßiges, aus — ... geläuterten und vollkommen geeigneten Stoffen zusammengesetztes Prä- zur Cultivirung der Zähne und des Zahnfleisches, reinigt bei weitem schneller und sicherer als die seither bekannten und benutzten Mittet, ohne auch nur im geringsten den Zahnschmelz anzugreifen, und indem sie kräftigend und stärkend einwirkt, ertheilt sie gleichzeitig der ganzen Mundhöhle eine höchst wohlthätige Frische, vl. Sui» -e Boutemard's Zahnseise empfiehlt sich daher mit vollem Rechte als eines der nützlich-