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Intelligenz- und Wochenblatt für ' ' Frankenberg mit Lachsenburg und Umgegend. 20. Sonnabends, den 1t. März. 1854. — ! ^-1 > >^>. - . e Bekanntmachung. , In den alteren Dorfschaften des hiesigen Amtsbezirks mangeln die Ortstafeln, für deren Beschaffung jede Gemeinde auf ihre Kosten, in Gemäsheit der Verordnung vom 29. Januar 1820, Seite 8 der Gesetzsammlung vom Jahre 1820, Sorge zu tragen hat. Es ergehet daher an die Gemeindevorstände zu Sachsenburg, Neuvörfchen, Dittersbach, Mühlbach, Hausdorf, Altenhain und Gunnersdorf die Weisung, dergleichen Tafeln, auf denen der Name des Orts mit deutlicher Schrift zu lesen ist, an. den Ein- und Ausgängen jeden Dorfes sofort anbringen zu lassen, auch wie dies geschehen, Z bis zum I8ten März 1854 hier anzuzeigen. Was übrigens die jeden Orts erforderlichen Wegweiser betrifft, die in den sämmtlichen Dorfschaftrn des Amtsbezirkes aufgerichtct sind, so haben die Gemeindevorstände sowohl in den obengenaMten -c älteren, als den neuhinzugeschlagenen ehemaligen Lichtenwalder Gerichtsdörfcrn darüber Obsicht zu führen, daß jedem etwa unterlaufenden Mangel in der durch die obige hohe Verordnung verzeichnetet Weise schleunig abgeholfen werde. - Frankenberg, am 7. Marz 1854. Königlich Sächsisches Justizamt. Gensel. Bekanntmachung. Anhee ergangener Anordnung gemäß warnen wir hiermit die hiesigen Einwohner, sich an Floßhöl» zern, sie mögen schwimmen, im. Wasser oder an den Ufern angelegt, oder aus dem WaDsr heraus, getrieben sein, zu vergreifen, mit dem Bemerken, daß die Zuwiderhandelnden mit den gesetzlichen Strafen belegt werden. Frankenberg, den 9. März 1854. Der Stadtrat h. Stöckel, Bürgermeister. iitzkbllutmaetiiul». Nach § 5 des Gesetzes und h 7 der Verordnung vom 20. Juli 1850 können Leichen, bei welchen der erfolgte Tod unzweifelhaft ist, bis zur Beerdigung in der Todtenhalle beigrsetzt werden, wenn wegen beschränkter Räumlichkeit im Sterbehause, oder wegen frühzeitig an der Leiche bemerkbar gewordener Fäulniß, oder wegen der Art der Krankheit, an welcher der Lod er folgte, den Hinterbliebenen durch die Leiche Belästigung oder Gefahr erwächst. Nachdem nun in der Todtenhalle auf hiesigem Gottesacker ein zu dem gedachten Zwecke bestimm» tes Local eingerichtet worden, so bringen wir solches zur öffentlichen Kenntniß. > Dessen Benutzung steht Jedermann unentgeltlich frei und es ist sich deshalb jedesmal an den Lod tengräber zu wenden. Frankenberg, den 9. März 1854. Der Stadtrat h. Stöckel, Bürgermeister.