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InMgmZ- und Wochenblatt k. M Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. ^^12. . Sonnabends, ocn 1l. Februar. 1854.« , -> - _ . . .- Generalverordnung des Ministeriums des Innern, die Ucbertragung und Ueberschreibung von (Kautionen bei Veränderungen in der Person des Hcrnusgebers von Zeitschriften betreffend. Das Ministerium des Innern Hal wiederholt die Bemerkung zu machen gehabt, daß bei Verän- derungen in der Perlon des Herausgebers von Zeitschriften, insbesondere in solchen Fällen, wo de? zeitweilige Herausgeocr einer Zeitschrift selbst die Herausgabe der letztern einem Andern im Wege des Vertrags überläßt, von den Beiheiligren zugleich die Absicht ausgesprochen wird, anstatt der dem Wortlaute des Gesetzes zu Folge erforderlichen Erlegung einer neuen Caution durch den neuen Her ausgeber, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits bestellte Caution auch ferner-, hin forthaften zu lasten. So wenig diesem Gebühren an und für sich ein Bedenken entgegensteht, so ist doch die ordnungsmäßige Erledigung des Geschäfts, zu welcher die' wirkliche Uebereignung und Ueberschreibung der Caution auf den neuen Herausgeber nolhwendig gehört, an bestimmte formelle' Voraussetzungen gebunden, welche in den bisher zur Cognition gelangten Fällen nicht immev-gehöri- beobachtet worden sind. Um nun den hieraus entstehenden Unzuträglichkeiten vorzubeugen> und im Interesse der Vereinfa chung des Geschäftsganges findet das Ministerium dcs Innern Sick bewogen, Folgendes zu verordnen. j) Bei Veränderungen in der Person des Herausgebers von Zeitschriften hat der neue Herausge» ber, wenn beabsichtigt wird, die für die Zeitschrift von dem bisherigen Herausgeber bereits erlegte Caution auch fernerhin forlhaften zu lassen, in glaubwürdiger Weise zu bescheinigen, baß Vas Eigen- lbumsrecht der bestellten Caution, seinem vollen Umfange nach, auf ihn übergegangen sei. In den Fällen, wo die Veränderung in der Person deS Herausgebers einer Zeitschrift auf einem zwischen dem bisherigen und dem neuen Herausgeber abgeschlossenen Vertrage beruht, hat der letztere zugleich auch darüber in glaubwürdiger Weise Bescheinigung beizubringen, daß der bisherige Herausgeber in die Ucbertragung und Ueberschreibung ber Caution auf seinen, des neuen Herausgebers, Namen willige. 2) D-r neue Herausgeber hat eine Erklärung abzugeben, wodurch er sich verbindlich macht, gcschc, Heu lasten zu wollen, daß nach Befinden Strafen und Kosten, welche in, wider die betreffende Zeit schrift unter den frühern Herausgebern anhängig gewordenen Untersuchungen bereits erkannt worden sein oder noch erkannt werden sollten, auch nach dem Uebergange der Caution auf ihn von letzterer entnommen werden. 3) Die unter t gebückten Nachweise, ingleichen die unter 2 erwähnte Erklärung sind entweder, von den Betheiligten gerichtlich recognoscirt, mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution auf den neuen Herausgeber bei der Kaffenverwaltung des Ministeriums des Innern unmittelbar cinzureicben, oder können auch von den BelhcUigten an Gerichtsstelle oder bei ber comPesenlen Preßpolizeibehörde zu Protokoll gegeben werden. In diesem letztern Falle hat dann der neue Herausgeber seinem, an die Kastenvcrwaltung des Ministeriums des Innern zu richtenden Gesuche um Ueberschreibung der Caution auf ihn eine gerichtlich beglaubigte Abschrift hes ausgenommenen Protokolls beizufügen. Zn beiden Fällen ist übrigens zugleich mit dem Gesuche um Ueberschreibung der Caution ver auf den bis herigen Herausgeber lautende Cautionsschein bei der Kastenvcrwaltung zur Cassation einzureichen. 4) Lie mit Handhabung der Preßpolizri beauftragten Polizeibehörden haben darüber zu wachen,