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Intelligenz- und WocheMM für . Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 5. Mittwochs, den 18. Mmrar. 1854. kekLimtmLeliuuK. Wir bringen vorläufig zp öffentlicher Kenntniß. daß vom künftigen 27. Februar l. I. an hier eine Auction von Meißner Porcellan stattfinden wird. - 'DM, Frankenberg, den 16. Januar 1854. D "e r S t a d t r a t h. > Stöckel, Bürgermeister.^ Bekanntmachung. Das als Ausfluß des Bürgerrechts zu berrachtende Recht zum Handel mit Materialwaaren- mit Dictualien, Obst, Mehl, Holz, Kohlen u. dergi. — mit Ausnahme der durch Znnungsberechtigur^ erlangten Befugniß zum JnnungSkram — Me solches zeither ortsüblich hier gehandhabt worden ist, hat neueren Erfahrungen zu Folge zu mehrfachen Mißbräuchen Anlaß gegeben, indem sich nicht nur die Zahl der Handel treibenden .Bürger übermäßig gemehrt hat, sondern auch zu bemerken gewesen ist, daß viele Personen nur darum in hiesige Stadt gezogen sind und das Bürgerrecht erlangt haben- um ihrer Unlust oder Unfähigkeit zu anderem Erwerbe durch den Betrieb eines Handelsgeschäfts einen Aushülfsweg zu verschaffen. - Dieser Mißbrauch erheischt dringend, daß ihm entgegengetreten werde und, obwohl wir weit ent fernt sind, die eingangsgedachte Befugniß zum Handel, wie sie seit langen Jahren hier bestanden hat, irgendwie zu beeinträchtigen, so sind wir doch verpflichtet, dahin zu wirken, daß sie nicht -um Nacktheil des Publikums und der Handeltreibenden ausgebeutet werde. Demzufolge bestimmen wir hiermit Folgendes: 1. Wer von jetzt an in hiesiger Stadt ein Handelsgeschäft solcher Art, wozu eS nur der Er langung des Bürgerrechts, keineswegs aber kaufmännischer oder innungsmäßiger Berechtigung bedarf- errichten will, Hal solches bei uns anzuzeigen. 2- Wenn sich kein Bedenken ergiebt, erhält derselbe einen Concessionsschein, für welchen rin Conces- sionszins, Canon, oder eine sonstige jährliche Abgabe zur Stadtcaffe jedoch nicht zu entrichten ist. 3. Lie zeither bestehenden Geschäfte bedürfen dieser Concession nicht, so lange nicht die Person deS Inhabers wechselt. Letztem Falls bedarf es für den neuen Inhaber allerdings ebenfalls der Concef- sion, welche jedoch so leicht nicht versagt werden wird. . . ' 4. Auch Jnnungsgenoffen, welche einen Handel neben dem JnnungSkram treiben wolle», welcher zu letzterem nicht gehört, sind künftig an die sub I. und 2. gedachte Erlaubniß gebunden. Frankenberg, den 16. Januar 1854. D e r S t a d t r a t tz, Stöckel, Bürgermeister.