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Intelligenz- und Wochenblatt für Frankenberg mit Sachsenburg und Umgegend. 8. Svnna bends, den 28. Januar. 18^4 WekanntMsrchung. Das als Ausfluß des Bürgerrechts zu betrachtende Recht zum Handel mit Materialwaaren, mit Dictualicn, Obst, Mehl, Holz, Kohlen u. dergl — mit Ausnahme der durch Jnnungsberechtigung erlangten Befugniß zum Jnnungskram — wie solches zeither ortsüblich hier gehandhabt worden ist, hat neueren Erfahrungen zu Folge zu mehrfachen Mißbräuchen Anlaß gegeben, indem sich nicht nur die Zahl der Handel treibenden Bürger übermäßig gemehrt Hat, sondern auch zu bemerken gewesen ist, daß viele Personen nur darum in' hiesige Stadt gezogen sind und das Bürgerrecht erlangt haben, um ihrer Unlust oder Unfähigkeit zu anderem Erwerbe durch den Betrieb eines Handelsgeschäfts einen Aushülfsweg zu verschaffen. - Dieser Mißbrauch erheischt dringend, daß ihm entgegengetreten werde und, obwohl wir weit ent, fernt sind, die eingangszedachte Befugniß zum Handel, wie sie seit langen Jahren hier bestanden hat, irgendwie zu beeinträchtigen, so sind wir doch verpflichtet, dahin zu wirken, daß sie nicht zum Nachtheil des Publikums und der Handeltreibenden ausgebeutet werde. Demzufolge bestimmen wir hiermit Folgendes: Wer von jetzt an in hiesiger Stadt ein Handelsgeschäft solcher Art, wozu es nur der Er, langung des Bürgerrechts, keineswegs aber kaufmännischer ober innungsmäßiger Berechtigung bedarf, errichten will, hat solches bei uns anzuzeigen. 2. Wenn sich kein Bedenken ergiebt, erhält derselbe einen Concessionsschein, für welchen ein Conces, sionszins, Canon, oder eine sonstige jährliche Abgabe zur Stadtcaffe jedoch nicht zu entrichten ist. Die zeither bestehenden Geschäfte bedürfen dieser Concession nicht, so lange nicht die Person des Inhabers wechselt. Letztem Falls bedarf es für den neuen Inhaber aHrrdingS ebenfalls der Concef, sion, welche jedoch so leicht nicht versagt werden wird. 4. Auch Jnnungsgenoffen, welche einen Handel neben dem Jnnungskram treiben wollen, welcher zu letzterem nicht gehört, sind künftig an die sui» I. und 2. gedachte Erlaubniß gebunden. Frankenberg, den 16. Januar 1854. Der S t a d t r a t y. Stöckel, Bürgermeister. kekrmiitlMejiiiiiK. Die Grundsteuerbeiträge auf den ersten Termin l. I. sind auf den Grund deS Gesetzes vom 27 Mai 1852 mit Drei Pfennigen von jeder Steuereinheit längsten- bis zum 6. Februar l. I.