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UN- Umgegend. Sonnabends, den 22. November. - an sämmtliche Obrigkeiten des hiesigen Verwaltungsbezirks. Den Berkans von Branntwein re. auf Jahrmärkten betreffend- ES ist mehrfach wahrzunehmen gewesen, daß die Verkäufer von Branntwein, Grog und vergleiche geistigen Getränken auf Jahrmärkten sich neuerlich sehr vermehrt haben und an vielen. Einschränkung geduldet worden sind, indem von den Obrigkeiten angenommen worden ist, daß «S hierzu einer besonder» obrigkeitlichen Erlaubniß, mit Rücksicht auf difHKehende Jahrmarktsfreiheit, nicht bedürfe. 7 Diese Ansicht ist aber eine durchaus iWghvDrny der Verkauf geistiger Getränke Mterlie^MWe A^ lizeilichen Gründen insofern einer besondereuBeschrankung, alS nicht nur der AussMft? diefttGetränke zum sofortigen Genuß, Mdern auch der SnHeiwttrkauf von Branntwein und Liqueurünter derDreSH» ner Kanne nur denjenigen gestattet ist, weWe M« SchLNk" übechSMtzWtHÜgt st - dazu besondere Erlaubniß, erhalten haben. ET kann daher auch nicht für stavWst «achtet werden,^ daß auf Jahrmärkten ein» Ausnahme von dieftr Regel gemacht werde. Vielmehr «scheint eS "Wt4sn. " nöthiger, daß auch LuL-MM her Verkauf geistiger Getränke beschränkt werde, je erheblicher dir. dämken sind, welche nainMkich dem zum Genuß Mreizenden Ausbieten derselben auf offenen SHn- dW entgegentreten, und je weniger sich annehmen AK, daß es sich bei dieser Art von Schank — der auch ersten neuester Zeit eine größere Ausdehnung gewonnen hat, und schon jetzt an Sichreren Ortest ^liclDWduldet worden ist — um die Befriedigung eines im vermehrten Verkehr wirklich de- gründete^ Bedürfnisses, handle. . ' Kommt es aber hiernach nur darauf an, daß die eknschlagenden gesetzlichen Bestimmungen geh-«- . zur Anxoersdung gebracht werden, und daß jeden Orts erwogen werde, ob und in wie weit der Jahr- Marktsverkehr eine Vermehrung der Gelegenheiten zum Genuß geistiger Getränke nöthig mache und. ob es im einzelnen Falle unbedenklich sei, die nachgesuchte Erlaubniß zu errheilen; so werden der. diesfalls Seiten des Königlichen Ministerii des Innern Anher erlassenen Verordnung gemäß, sämmt liche Obrigkeiten des hiesigen Verwaltungsbezirks unter Bezugnahme auf die in Betreff deS Einzeln Verkaufs von Branntwein und Liqüeur unter dem heutigen Tage ergehende General - Verordnung dMüs hikigewiesen, daß auch auf den Jahrmärkten der Einzelverkauf und Ausschank vo» Bremst- wein, Liqueur, Grog und dergleichen Getränken obrigkeitliche Erlaubniß bedürfe, und dastdiesenur , » unter der Voraussetzung, daß weder in der Person des darum Nachsüchenden, noch sonst ein Bedenken . entgegknstehe, zu ertheilen sei.., Dabei mag es übrigens zwar nicht für unzulässig erachtet Weichen, daß - : auch Personen, welche nicht zum Schank überhaupt berechtigt sind, gestattet werde, neben Eßwaaren, die sie führen, auch geistige Getränke dieser Art zu verabreichen, es ist aber vorauszusetzen, daß dieS nur unter Umständen geschieht, , welche zu Bedenken keine» Anlaß geben. Auch sind, insofern d«Be-. ,r reitung warmer Getränke in Frage ist, wiesich von selbst versteht, etwa vorhandene feuerpolizeilich? BedenkW.zu berücksichtigen. ' Nachstehende Verordnung wird hiermit zur Kenntnißnahme veröffentlicht. Frankenberg, den 19. Novbr. 1851. Der Stadtrath Stöckel, Bürgermeister.