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MD 7- r Mittwochs, den 8. October. 1851 M 80. 4-r a«g lkeit auf- E. F. Hartz. Nr Mstr. Kö- Gumprecht. U" l ' zu er. vird im ffentliche nnlade. how öffent- ZWvein 4 Uhr isever- stosea. - r-mittt m Lauf« 4 Schcf, Roggen !:Su^ STHlr. I Lhlr. IS2 bis i Lhlr. ! Rgr., 0 Rgr. . 6 Pf. HIr. bis :hlr. IS >6 Rgr. Gerste ;afer I 4 Lhlr. , GneS Franken^ergmtt Be k a n >5 t m a ch u n g, der KSaigtiche« KreiS-Directio« z « verbotene Gesellen-Verbindungen betreffend. ketLMMMellMK. ^b4 des Gesetzes vom 8. Febru« 1834, welche Bestimmung niM W ^MchBei.. achten rst,! nicht "gestattet werden kann',v dass PersonM ve^ gleich ^EHeMG-Wß» sammenlebrn, so werden hiermit sämmtliche HaüsbMrr auUefordert, dergleichen Concubinüte-älSbtld nach erlangter' «esttttnlst zur Anzeige bei uns zu bringen, Lei Vermeidüntz^iNetGeldbuße^ neW^»chaPer.-"'^^-r-^l^ ! -7. .,n:rn^M7 Es ist zur Kenntniß der Königlichen Kreis-Direktion gelangt, daß unter den Geselle« manchetz - Handwerke in einzelnen Städten ihres Bezirks noch sogenannte Brüderschaften bestehen, welche wM sie auch nicht schlimmere Zwecke verfolgen, doch dazu führen, ihre Mitglieder von.Den übrigen,Mh der. Brüderschaft nicht Theil nehmenden Gewerbsgenossen abzusondern, He zu nachthelligen AuSschW^ fu'ngen, Ausgaben und gemeinsamen Trinkgelagen zu veranlassen. Dergleichen Brüderschaften find schön durch vap. 1. des Mandats vom 7. December 18IV dreAtz- stellyng verschiedener Jnnungsgebrechen betreffend, verboten und die Thltilnehmer mit Strafe bedroht» wie denn Dieienigen, welche Mr Ayzeige pes. Bestehens einer , solchen VerbMdüttL .nach AM GeMs vom 22. November 1850 verpflichtet waren und soHhe unterlassen habe«, iMMrALS desselben Gesetzes. angMMM GKO^MchÄegen find.' - Dg M anMessen erWeM, ^Handwerksgesellen ÄesiE Lande auf unter ihnen bestehender oder zu bildender Brüderschaften oder ähnliche Verbindungen besoaserS av' Merkfam.zu machen, so ist eine Abschrift gegenwärtiger Bekanntmachung, in sämmttichen HDdwertt- -erbKgen anzuschlagen, und.wie 'die Obrigkeiten des hiesigen Bezirks das deshalb ErföWMDe zu Lesargen haben, sp wird es denselben andurch noch besonders zur Pflicht gemacht, darübk^^K Kes- lnndyngen Ler erwähnten Art in ihrem Bezirke nicht geduldet werden, sorgfältige AufsichtM ftMl« Md.eikttreterchen Falls gegenWeftlben nachdrücklich einzuschreiten. Zwrckaui, den 27. September 1851; . . -.8 . K - niglich e Kreis - Dir e kiLi o.n. ' - Bekanntmachung. Künftigen Dienstag, den / .. . . 14. Octoh^p 1851, -n- . / ...7.. . von Nachmittag 1 Uhr an wird der Verkauf der im Vögelstangen-Teich gefangenen Fische stattfindtft. .Frankenberg, den 6. Octbr. 1851. Der S t a d t r a t h. Isenburg