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Intelligenz Md für - Frankenberg mit Sachsenburg 13. UUH Umgegend. Sonnabends, den 15. Februar. 1851. Bekanntmachung. Nach einer von der Königlichen Amtshauptmannschaft der unterzeichneten Behörde zugegangenen Eröffnung, leidet das Gesetz vom 22. November 1850, das Vereins- und Versammlungsrecht betref fend, auch Anwendung auf Vereine, welche im Hauptwerk für gesellige Unterhaltung, oder wissen schaftliche Fortbildung und Belehrung bestimmt sind und beziehendlich nur nebenbei mit Erörterung und Besprechung öffentlicher Angelegenheiten sich befassen, z. B. auf die geschlossenen Gesellschaften, die Lescvereine, Gesangvereine, UnterstHtzunasvereine und dergleichen mehr. Indem ich dieses zur öffentlichen KenntW bringe, werden alle in der Stadt und in den hier ge- richtsgehörigen Ortschaften begehenden dergleichen Vereine hiermit aufgefordert, die in tz 19 des obigen Gesetzes vorgeschriebene Anzeige bis längstens Ende Februar 1851, bei Vermeidung des H 33 enthalte nen Ahndung, anher zu erstatten. f Frankenberg, den 6. Februar 1851. Königliches Justizamt Frankenberg mit Sachsenburg. - Mehrfacher Mißbrauch veranlaßt uns-zur Veröffentlichung des von der Armenverwaltung gefaßten Beschlusses, daß zugebilligtes Almosen nur an den Bedürftigen selbst in den bestimmten Tagen gewahrt und eine Abtretung desselben 'an Dritte Seiten der Armenverwaltung «rnf keinen Fall berücksichtigt werde» wird. - : f Bei dieser Gelegenheit machen wir daraus aufmerksam, daß, wenn schM das Abholen bestimmter zu gewissen Zeiten zugesicherter, Unterstützungen nicht unter die Kategorie des Kettelns fällt, dennoch die von vielen Privaten geübte Unterstützung ansprechender Armen ohne Unterschied, namentlich auch arbeitsscheuer Bettler und Kinder nicht dem Zweck der Armenunterstützung entspricht und der muth- willigen Bettelei Vorschub leistet. Wir bitten daher, in Gemäßheit der h 101 flg. der ArmerwHnung, bei Vertheilung von Unterstütz ungen mit Auswahl zu Werke zu gehen, muthwillige Bettler Mes Ernstes abzuweisen oder uns an zuzeigen, wahrhaft Bedürftige aber, welche eine Unterstützung noch nicht zugesagt erhalten haben, der Armenbehörde namhaft zu machen, die dann nicht Anstand nehmen wird, das Nöthige zu verfügey. Frankenberg, den 14. Febr. 1851. Der S t a d tra t .'K Stöckel, Bürgermeister. Oeffentliche Bekanntmachung. Da wir vielfach in Erfahrung gebracht haben, daß Baulichkeiten von einzelnen Besitzern mit Ueber- gehung der Meister lediglich Gesellen oder sonst Unbefugten vertragen werden^ so warnen wir hier, mit vor diesem ungesetzlichen Verfahren und werden im Zuwiderhandlungsfalle., jeden Pfuschern.und Störer zur Anzeige und Bestrafung bringen,'nicht minder auch Diejenigen züK.Wechenschaft ^ziche'n, welche auf solche Weise die Pfuscherei begünstigen. " l Frankenberg, den 13. Febr. 1851. . - - Die Maurevx^tzuE r