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— 358 den 8. December aus den Amtsortschaften Hennersdorf, Hetzdorf, Jägerhof, Kleinhartmannsdorf, Kunnersdorf, "Leubsdorf, Marbach, Metzdorf, Plaue mit Bernsdorf, Thiemendorf, Stadt- schellenberg und Waldkirchen; aus der Stadt Oederan und dem Königlichen Gerichtsorte Brei tenau, sowie dem Gerichtsbezirke Hohensichte; den 9. December aus der Stadt Zschopau, den Gerichtsbezirken Schlößchen Porschendorf, Blau- farbcnwerk Zschopenthal und Neunzehnhain, ingleichen den Königl. Gerichsorten Gornau, Krummhermcrsdorf, Witschdorf und Dittmannsdorf. V. in dem Huboldschen Gasthofe zu Frankenberg: den Iv December aus den Gerichtsbezirken Börnichen und Hohclinde, Lichtenwalde mit Auers- walde und Neusorge; den II. December aus sämmtlichen unmittelbaren Ortschaften des Amtes Sachsenburg, aus der > - Stadt Frankenberg mit Neubau und dem Gerichtsbezirke Ringethal; den 12. December aus der Stadt Mittweida mit den Rathshörfern Neudörfchen, Meinsdorf und Altmittweida ganz. Die Loosziehung der Militairpflichtigen findet den 16. December d. I. von früh 8 Uhr an im Gasthause zur grünen Linde allhier statt. Die sämmtlichen Obrigkeiten des hiesigen Bezirks haben daher den.am 2. November sich anmelden- ,den Mannschaften der Altersklasse von 1826 und denjenigen, welche au?" frühern Geburtsjahren we gen noch rückständiger Militairpflicht sich zu stellen haben, diese Gestellungszeiten und Orte bekannt zu macken und dieselben dabei auf die Bestimmung §. 7 obenerwähnten Gesetzes zu verweisen, wo nach Reclamationen, dafern sie nicht spätestens bis zum Tage vor der Loosziehung, den 13. De cember, vor der Recrutirungs-Commission, welche behufs deren Annahme und Prüfung am Vor mittage desselben von 8 bis 12 Uhr im Gasthause zur Lrünen Linde zu Chemnitz versammelt .sein wird, angebracht werden, unberücksichtigt zu lassen sind. Dabei wird zugleich noch in Erinnerung gebracht: 1) Die vom sofortigen Eintritt ins Militair befreit gebliebenen Familien-Ernährer sind in Gemäs- heit der Bestimmung tz. 25 der mehrgedachten Ausführungsverordnung der in Nede stehenden Anmel dung gleichfalls unterworfen. 2) Wegen solcher Individuen, deren Staatsangehörigkeit (tz. I des Gesetzes) zweifelhaft erscheint, haben die Ortsobrigkeiten sofort das Nöthige zu erörtern und wie dieß geschehen in den Listen an zumerken, den Stand der Sache aber längstens am Gestellungstage der Commission anzuzeigen. Ueberhaupt werden 3) die das Anmeldungsgeschäft besorgenden Behörden hiermit noch besonders auf die genaueste Be folgung der Vorschriften der htz. 29 und 34 hingewiesen und haben diejenigen Obrigkeiten, welche nicht zugleich Anmeldungsbehörden sind, den letztem wegen solcher Personen, welche sich eines nach allgemeinen Begriffen entehrenden Vergehens schuldig gemacht haben, in Leiten behusige Mittheilung zu machen. 4) Bei Aufzeichnung auswärts geborener Mannschaften ist der Angabe der Geburtsorte, insoweit die letztem nicht der nahen Umgegend angehören, der Name des Amtsbezirks hinzuzufügen. Sodann sind 5) die in Reinschrift gebrachten und obrigkeitlich vollzogenen (S. 3» und 36 der Vollziehungs- Verordnung) Anmeldungslisten thunlichst bald, spätestens aber bis zum 15. Novbr. (tz. 37. derselben Ver- Verordnung allhier einzureichen. - Chemnitz, den 16. Octbr. 1846. , . . ' Königliche Amtshquptmannschaft. Joh. F. Brückner. Bekanntmachung. Nach Vorschrift des Grundsteuer-Gesetzes vom 22. Decbr. 1845 sind die Grundsteuerbeiträge des 4ten Termins dieses Jahres, mit " <