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WMMM Mit Konigl. Sachs. Aüergnädigster Csncrssion. 184« üW - Sonnabends, den 20. Juni. Frankenberg mit Sa, und Umgegend. . KMWtwMMK/ ÄachMWgrn o 2 - 29- äuni 1846 - und folgende Tage von Vormittags 8 bis 12 Uhr und Nachmittags von 2 kiS 6 Uhr sollen verschle- dene, zü Mik. Frau Johannen Eleonoren verw. gew. Pfaff zu Sachsenburg Verlassenfchast gehörlge Mobilien^, an: Marbles, Kleidern, Wäsche, Betten, Silberz^üg, Pretiosen, Porzellain, Sterngul, Glas-, Messing- und CisemvaarrN, sowie verschiedene andere Gegenstände, in,d'er sogeNannten Fischer- Heden Gonnadend erscheint eine, I Bögen starte , Rümmer dieses Blattes. Preis: jährlich I Lhlr., vitrtilsährlich^ Rgr. 5 Pf-, wöchentlich S'Pf., wofür es auch durch sä mmtlich« ^bömsl. Täcks. Poff-Expeditione« zu erhalt«»,ist. Anzeigen alter Art werden in demselben gegen die Gebühr von SPf. Mr die gespaltene Corpuszeüe oder deren Manm ausgenommen und Beilagen möglickst billig berecknet. Dii Folien, aus denen das Grund- und Hypothekenbuch ' der Stadt Frankenberg mit dem Güte Neubau bestehen soll, sind, mit Ausnahme des für das Schützenyaus zu Frankenberg ^4^ 89 9. des dasigtN Brandkatasters noch anzulegenden Folium, nach den BestimmuvHtn des Gesetzes voM 9. November 1843 zue Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch vorbereitet und liegt der Entwurf des selben für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht an hiesiger Amtsstelle bereit. ' - Indem Solches hierdurch öffentlich bekannt, gemacht wird, werden Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypothekenbuchs wegen ihnen an Grundstücken der Stadt Frankenberg und -eM Gute Neubau zustehender dinglicher Rechte etwas einzuwenden haben möchten, hiermit aufgefordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spätestens bis . ' zum acht und zwanzigsten December 1846^ bei der unterzeichneten Grund- und Hypothekenbehörde, anzüzeigen, unter der Verwarnung, daß sie allßerdem solcher Einwendungen-dergestalt verlustig gehen werden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch werden kingetrUgtü werden, keinerlei Wirkung beizulegen ist. Frankenberg, den 13. Juni 1846. Königliches Justiz-Amt Frankenberg mit Sachsenburgs Für. den beurlaubten Btümteü: Emil Julius Eoaskauti« Ludtvig, - . ' . Amtsactüär. ' ' -- L, Erler Intelligenz- und Wochenblatt