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^7 4F 3». FrankenveM EH um - MWAIAs^.' , .D- , , -" - - V-7.^ " -'77"^8'MWW8 - - -, WDWWM-W8^M^^W^-' an sämmtlichr C^ÄmUAa.lgaHtn»WHschüfe Nachdem auf desfallseistattetenBvrtrag, für die dienstliche Correspomden^ deK Genera Vo's derEommunalgarden sowohl al- der Communalga^tmAusschttKeT-DLWchmando's, Portofrei» heit gewLMchdMVM so sind die gedacht^ Behotdeü EvVn WMyWW ,zü fetzen und es ist ihnen hierbei, zu Vermeidung asier Irrüiigen mit den Postbehörden, autzug^en, die dafür den letz» lern ertheilten Vorschriften genau zu beobachten. . <> / >M , < Zu Erlangung der Portofreiheit soll nehmlich die vrWliD Correspöndenz:: I) mit einem Amtsflegel virschloW, . <;.» - 7- 2) an eine Behörde, nicht an eine Person, gelichtet und 3) der Gegenstand der Eorrespondenz auf der Adresse speriell benannt seich demnach hier mit: «. o. Communalgarden-Dienst-Sache, dafür, daß nicht ein anderer Gegenstand als Dienstsache bezeichnet und hierdurch die zugestandene Pottofreiheit gemißbraucht werde, ist die ahseudende. sowohlsals.'die -empfangende Behörde, verant- wortlich. ' .7,7 -- - Hinsichtlich der Bestimmung im ersten Punkte wegen desLirMüW durch amtliches Siegel, ist zü bemerken; wie es allerdings wünschenswerth sei, wenn für dw'PMMünalgarde jedes Ortes ein einfaches Signet mit der abgekürzten Inschrift: , ' 7 '7 Eomm^-Garde zu X. bi. angeschafft würde, dessen sich sMohl der Ausschuß als das Commandofür ihre amtliche Correspon« den; bedienen könnten. k .7 -7^7: In Ermangelung eines solchen Verschlusses aber, sowie für die dienstliche Eorrespondenz von Per« sonen, welche ein Amtssiegel nicht führen, an eine Behörde, ist für jetzt die Bestimmung getrofftn, daß die betreffenden Schreiben zwar mit Porto zu belegen sind, dessen Restitution jedoch, auf den Grund eines von der empfangenden Behörde auszustellendeN /aMiche über die dienstliche Eigenschaft deS Inhalts,' auf dem MuvD Heb fraglichen Schreibens/ welches zur Postanstalt des Abgabeortes zürückzustellen isi, zu erfolge« habe. 0 : ^ .7 Um nun aber die Weiterungen zu vermeiden, welche sowohl für die Commmzalgarden als für die Postbehörden sonach hinsichtlich der Eorrespondenz eintreten würden, welche das amtlichen Verschlusses entbehrt, ist Seiten der Königl. Ober-PoMDirektion hei dem Königl. Miuisterio der Finanzen be» antragt worden , zu verfügen, daß die Commünalgarden Behörden solchen Falles, neben der erfor» verlichen Znhaltsangabe, Mch nüch.sich selbst, als Absender auf dem Couverse bemerken soWn. Ist nun zwaf Vie höhe, EEchridUng^dazu noch nicht erfolgt« so finp doch die Commmtalgarden- Dihörden anziMssen, uMwSrE dftWbeMhemgemLtz zu verfahren, wobei ihnen anzurathea ist, bei ihren Postämtem späterhin Erkundigungen über den Erfolg des gedachten Antrags rinzuziktzen. LvöSch««,'chen «LKiMTenerat-EMmand»