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BrrordMch «WÄM -Mztttt erscheinenden Weise zu bewrrkMigen. ß 7. Auf je hundert^dr^ erngeträgmest Stimm- berechtiglen wird M^«WW,ü eniänstt.^"°f § 8i"Bei ^Mereii'^UeWWden sind auf chem StimmZtttel H Mxf Nam verzeichnen, als die ZahlMMginLüdetM StiyimKereWgte« dUxch die AM AW sich -HM; was mit nrihr üls W üderschiM, gilt für volle IW nn ÜMM W- ter 5l> zählt nicht. ? ' v - / , / § 9. Much Abtuüf.iMAnyDmigStr^ÄKS' be stimmt dw Obrigkeit,'DM mit Zuziehung der noch H' 13r ^'.-AWEhW^g, gebildeten Wahldeputätion, auf MD Hände mit Hlziehüng eines oder des andern M/tAiMi des Grmeiird«- raths, die Zahl der sonach, für Vie.Gemeinde zu ernennenden Wahlmännert und macht, bekannt, wie viel demgemäß Namen auf die auSgegebenen Stimmzettel zu Melden Wd; sie W dab-i^ ei nen, oder nach Befinden bei größeren Srädlcn mehrere Tage fest für die Abgabe der letzteren. § 19. > Wenn jedoch in größeren Ottey d^ der zu ernenmnden Wachmänner meyr als dreißig betragt, so sind für die Abstimmungen so'viel Lb- theilunged zu bilden» als erforderlich ist, um ans einen Stimmzettel nicht mehr als dreißig Namen zu bringen; die Abstimmenden sind aber bei. der Aufzeichnung an die Wählbaren ihres Bezirks sticht gebunden. . - tz' l l. Wegen derkteinerenGem«ndm, in wel- chey hundert Stimmberechtigte nickt angernelvet find, reichen die Obrigkeiten die au fgriivm menen Verzeichnisse sofort nach Ablauf des Aniurtdungs- termms an die Wahlyepütativn des Bezirks ein. welche dann Wahlabtheitungen von durchschnittlich hundert Stimmberechtigten bildet, deren jede ei nen Wahlmann zu ernennen Has. § 12. Die Bezirkswachdeyutation macht die gebildeten Wahläbtheilungen bekannt und bestimmt für jede diejenige Obrigkeit, bei welcher die Stimm zettel abzugeben sind. ß 13. Letztere Macht sodann den Tag bekannt, an welchem die Stimmzettel bei ihr ernzumchrn sind. ' tz 14 Jeder Stimmzettel kann nur von dem , Stimmberechtigten Persönlich abgegeben werdüt.' -tz lö. Zum.Wahlmann wählbar ist jeder «ach h 4 in der Gechrrnde oder der Wahlabtheilung Stimmberechtigte. tz 18. Uebrr die Ernennung zum Wahlmann entscheidet die relative Mehrheit der eingegangenen Otimmen. NH 4). ? MMriMt^ ^er Gem tinde dH: bDWMabthnluntzMM stellt dem DnDnM^ W^chnüärin, chem» gegeW« seine Stimmberechtigang Mh H -4 ein Bedenkrit nicht vorwaltet, eine Legitimation über die erfolgte Er nennung aus und meldet, die Bollendung des WHuWHftS der BezirkSwähtdeMtgtioN. - §16.^ Sobald die Wahlmänner- Ernennungen km Oezirkel^f Stände gekoimnen, macht bie Be- MksdepUtaiiMMie Läge bekannt, aw chelchentzie Wahsniänncr dis Bezirks am Sitz« dcr gedachten DeHtatsbn'sW'.MMitHh-tnizusinden und durch bto itzliesi ävSgesteÜt«/ MgstiDatisn ouszuweisntz hä den, um einrch WählztM. M erha lten-, welchen sie mit dem Namen eines für den Bezirk ;u er nennenden NatioNalvcrtrrters aussullen und Ä das dazü bestimmte verschlossene Gefäß eint egen. tz 19. Zum Nationaloertreter wählbar ist jeder volljährige selbstständige deutsche Staatsangehörige unbescholtenen Rufs. , tz 2U. Nach Ablauf der zur Abgabe der Stimm zettel bestimmten Tag« werden die eingegangenen SrimmzeMl bei der Wahldeputation des Bezirks ausgezahlt, und es .ist derjenige für gewählt zu achten, welcher,di«' relative Stlmmenmehrheit für sich hat, feine Wählbarkeit vorausgesetzt. tz 21.- Bei Stimmengleichheit entscheidet allent halben das Loss. . i-- - - . , tz 22. Der Erwählt« hat sich binnen drei Ta gen über die Annahme der Wahl zw erklären- so wie auch der etwa in mehren Bezirken Erwählte darüber, welche der Wahlen er annehmen will. tz 23. Sollte aus irgend einen» Grund« der in einem Bezirke für erwählt zu achtende Nativnal- vertreter ausfallen, oder- auf längere Zeit behin dert sein, so tritt statt seiner derjenige ein, wel cher nach ihm die meisten Stimmen hatte.» tz 24. Zweifel über die.Stimmberechtigung oder Wählbarkeit, sonne über das Verfahren, ent scheidet, in Ansehung der Urwähler und Wahl männer die die Unvahl leitende Ewigkeit und Wahldeputatioa für den vorliegenden Fall defini tiv, wegen eines Nationalvertreters die Bezirks- wahldtputation, vorbehältlich eines dem Erwähl ten gegen eine abfällige Entscheidung an das Mi nisterium des Innern nachgelassenen Rekurses. tz 25.- BoD schlüßlichen Ergebnisse der Wahl ist dem Ministeriv des Innern Anzeige zu machen, bei welchem dem erwählten Nationalvertreter die erforderliche Legitimation ausgefertigt wird. tz 26. . Ueber das für die Ausführung obiger Vorschriften in formeller Hinsicht noch Erforderlich«