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bestehen soll, sind, mit Ausnahme des sür das Schützenhaus zu Frankenberg 8Y S. des däsigen Brandkatasters noch anzulegenden Folium, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. Nov.ember 1843 zur Einschreibung in das Grand, und Hypothekenbuch vorbereitet und liegt der Eutwuissdes- sebbEfür Alle, die tzaryn.ein Interesse haben, Hur Einsicht aEHkM Amtsstelle bereit. ^ Dndem Solches hierdmch öffentlich bekannt gemacht wird, werden Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypvthekenbuchs wegen ihnen an Grundstücken der Stadt Frankenberg und dem Gute Neubau zustehender dinglicher. RM einzuwenden, haben möchten, hiermit aufgefordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spätestens bis zum acht und zwanzigsten December l846 bei der unterzeichneten Grund- und Hypothekenbehörde anzuzeigen, unter der Verwarnung, daß sie außerdem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen werden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch werden eingetragen werden, keinerlei Wirkung beizulegen ist. ? " Frankenberg, den 13. Juni 1846.; _ Königliches Justiz-Amt Frankenberg mit Sachsenburg. . Für den beurlaubten Beamten: Emil Julius Constantin Ludwig, Amtsactuar. ' 7 T. Erler. Oeffentlicher Aufruf. Die Folien, aüs denen das Grund- und Hypothekenbüch des Dorfes Sachsenburg bestehen soll, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 1843 zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch vorbereitet und liegt der Entwurf desselben für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht an hiesiger Amtsstelle bereit. Indem Solches hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, werden Alle, welche gegen den Inhalt dieses Grund- und Hypothekenbuchs wegen ihnen an Grundstücken des Dorfes Sachsenburg zuste hender dinglicher Rechte etwas einzuwenden haben sollten, hiermit aufgefordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spätestens bis zum 15. April 1847 bei der unterzeichneten Grund- und Hypothekenbehörde anzuzekgen, unter der Verwarnung, daß sie außerdem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen werden, daß denselben gegen dritte Besitzer und andere Realberechtigte, welche als solche in bas Grund- und Hypothekenbuch werden eingetragen werden, keineM Wirkung beizulegen ist. .... FrankenbAg, den 6. October 1846. Königliches Justiz-Amt Frankenberg mit Sachsenburg.„ v Für den beurlaubten Beamten : Ludwig, Amtsact. -, T. Erler. Der Trostes - Qucll. Und ob der Himmel trübe, so bleibt er dennoch hell. In seinen heil'gen Fluthen erglänzt ein grt.lich Licht, Es fließen bitt're Quellen viel auf dem Erdenrund, Und wenn die Stürme sausen, doch trübet er sich nicht; Sie suchen Bahn zum Herzen, sie ätzen oft es wund. Viel schwere Herzen kommen und Augen, thränenfeucht, Du kannst sie nimmer halten in ihrem raschen Lauf, Und wenn sie von ihm trinken, so ist der Gram ver- Und unter ihren Fluthen blüht kme Rose auf. . - - scheucht. Sie dringen oft verheerend zum Gartey unsrer Lust, Wie schwer vom Druck der Erde die Brust beklom- Und unter ihrem Brausen, erseufzt die bange Brust. men sei, Doch im verborg'nen Thäle rauscht noch ein and'rer Hast, du aus ihm getrunken, sie athmet wieder frei. Quell, - ' Ihn hat uns Gott gegeben zum Trost in jeder Noth,