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— AN -- - . Mit öffentlicher Versteigerung verschiedener,' zum Böttcher'schen Nachlasse,^ WirthschaftsKrgen- stäude, Vorräthe und sonstiger Mobilien, auch eines Theils des yochauvene» VieheS, verfahren werden. / 7 Wie nun das Justizamt hinsichtlich der Beschaffenheit der zu versteigernden Verkaufs - Bedingungen auf die hier und im Erblehngericht.zU.SüferSbach oushängetrd'rn Anschläge Bezug nimmt; so werden Erstehungslustige, welche sich über ihre Besitz- und Zahkmgsfätzigkeit-a jUweisen vermögen, hierdurch geladen, am erstgedachtcn Tage des Bormittags lV Ubr an hiesiger Amtssteüe zu erscheinen, etwanige Gebote zu.eröffnen, und gewärtig zu sein- haß Wttckgs IH^Utzk die Versteigerung beginnen und demjenigen, welcher nach erfolgtem vorschriftmäßigen.Ausruf das höchste Gebot behalten, auch sonst als ein annehmlicher Käufer befunden wird, die Böttcherschen Nachlaßgrundstücke werden zngeschlagen werden. > - . Vorläufig bemerkt man, daß der 8. Theil der Erstehungssumme sofort Nach dem Zuschläge und ded, zu Erfüllung der Hälfte erforderliche Betrag spätestens 4 Wocken darauf zum Amtsdepositum einzu» zahlen ist; die zweite Hälfte der Kaussumme dagegen, nach Befinden, gegen ^jährige Kündigung/ auf'den Grundstücken hypothekarisch stehen bleiben kann. Uebrigens sind alle Erstehuagsgeldrr, sowelt sie nicht sofort bezahlt werden, mit 4A jährlich zu verzinst».,' ' Die Versteigerung der Mobilien und Semoventien, welche aus dem hier, und im Erblehngerichk zu Seifersbach aushängenden Verzeichnisse ebenfalls zu ersehen sind, wird im Döttcher'schen Erbgüte daselbst von Vormittags > Uhr an erfolgen. ' - . Frankenberg, den 2V. Octbr. 1846. ..'l - 5 -- - . > „ Königliches Justazamt Frankenberg mit SachfLnbura. . Gensel. ' A u f r u f. Die Folien, aus denen das Grund- und Hypothekenbuch ' . . ' . < - des Dorfes Mühlbach bestehen soll, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes vor» 6. November 1843 zur Einschreibung in das Grund- und Hypothekenbuch vorbereitet und liegt der Entwurf desselben für Alle, die daran ein Interesse haben, zur Einsicht an hiesiger Amtsstelle bereit. / . ' .-ui Indem Solches hierdurch öffentlich bekannt'gemacht-wird, werden Alle, welche gegen den Inhals dieses Grund- und Hypothekenbuchs, wegen ihnen an Grundstücken des Dorfes Mühlbach zustcherst der dinglicher Rechte, etwas einzuwenden haben sollten, hiermit aufgefordert, diese Einwendungen binnen einer Frist von sechs Monaten und spätestens bis - zum Ein und Dreißigsten Januar 1847 ' , bei der unterzeichneten Grund- und Hypothekenbehörde anzuzeigen, unter der Verwarnung,, hast, fie außerdem solcher Einwendungen dergestalt verlustig gehen werden, daß denselben gegen dritte Besstzer und andere Realberechtigte- welche als solche in das Grund- und Hypothekenbuch werden eingetragen werden, keinerlei Wirkung beizulegen ist. Frankenberg, den 18. Juni 1846. ' , ' Königliches Justiz-Amt Frankenberg mit Sachsenburg. Für den beurlaubten Beamten: Emil Julius Constantin Ludwig, , Amtsattuar. _ , L» Srkn An b»e Bewohner Frankenbergs. Nachdenr von dem hiesigen Gewerbvereine beschlossen worden ist, nach dem BeGkk .meh- M Städte des sächsischen Vaterlandes, eine Gewerbausßcllung künftiges Jahr jn ver» Anstalten, werde» nicht nur alle Äewerbtreibende hiesiger Stadt, sonder» auch alle Di«