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236 Sind Hie im Verzeichnisse der fungirenden Vorstände aufgeführten Personen anderen Obrigkeiten, als der des Orte», wo der Verein seinen Sitz hat, unterworfen, so haben die zuerst gedächten Behörden die Aufnahme und Einsendung der Eintrittserklärung solcher der Obrigkeit derselben, mittelst deshalb an sie zu erlassender Ratification zu überlassen. , . H». Die als Vorstände und Geistliche der Dissidenten fungirenden Personen sollen von Bekanntmachung dieser Verordnung an Niemandem den Beitritt zu ihrer Glaubensgenosscnschaft gestatten, oder, ohne dies ausdrücklich zu er klären, zur Lheilnahme an dem Genüsse der Sacra ihres Glaubens zulassen, der nicht seinen Beitritt zu solcher vor her seiner Ortsobrigkeit erklärt hat, und dieß durch einen Schein von letzterer beibringt. Gehen der Obrigkeit darüber, ob der zum Anschluß an die Dissidenten sich Anmeldendc diesen Schritt mit reiflicher Ueberlegung und innerer Ueberzeugung zu thun beabsichtige, begründete Zweifel bei, so bleibt es derselben, ihrer Pflicht gemäß, überlassen , solchen darauf aufmerksam zu machen und ihm die nochmalige Erwägung seines Vorhabens binnen einer gewissen Frist zu empfehlen. Es darf jedoch die Ausstellung dieses Scheins, wenn die betreffende Person bei ihrem Entschlusse beharrt und dispositionsfähig ist, in keinem Falle über 4 Wochen verzögert, auch von vorgängi- ger Beibringung eines Entlaßscheins des bisherigen Parochus nicht abhängig gemacht werden. Sowohl von jeder solchen Anmeldung, als auch von Ausstellung des gedachten Scheins ist sofort dem bisherigen Pfarrer derselben, sowie von letzterer zugleich dem evangelischen Superintendenten des Bezirks Nachricht zu ertheilen. LS Wenn ein Dissident zu seiner Kirche zurückkehren will, bleibt es lediglich dem betreffenden Geistlichen über lassen, ob und unter pelchen Voraussetzungen derselbe zur Lheilnahme an den Wohlthaten der Kirche wieder zuzulas sen ist. k») Will dagegen ein Dissident zu einer anerkannten christlichen Confession, der er früher nicht angehörte, übertreten, so hat der Geistliche dieser neuen Confession die bezüglichen Vorschriften des Mandats vom 20. Februar 1827 zu beobachten, daher namentlich auch einen Entlaßschein des Geistlichen der vorherigen anerkannten Kirche dessel ben zu erfordern. Vom Tage des erfolgten Uebertritts an, hört solchenfalls nach H. IO. gedachten Mandats jedes, bis dahin noch fortdauernde, Pflichtvcrhällniß desselben gegen die frühere Kirche und deren Diener auf. Wird die Ausstellung des Entlaßscheins verweigert, oder findet dessen Beibringung sonst Anstand, so ist zum Mini- sterio des CültuS und öffentlichen.Unterrichts Bericht zu erstatten. I» Die Dissidenten stehen in religiösen Beziehungen lediglich unter den weltlichen Orts- und Regierungsbehörden. Nur in Bezug auf Ueberlassung evangelischer Kirchen, sowie auf die unter 4. und 5. erwähnten Amtshandlungen und sonstigen Angelegenheiten, haben sie sich den Weisungen der evangelisch-lutherischen Kirchenbehörden zu unter werfen. . L4 Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit ernster Ahndung belegt werden." Vorstehendes wird sämmtlichen Obrigkeiten des Zwickauer Kreis-Directions-Bczirks und allen Superintendenten und Ephorirverwesern des Zwickauer Consistörialsprengels, so wie dem Pfarrer und Schloßpredigcr in Netzschkau hierdurch mit der Verordnung bekadnt gemacht, sich selbst darnach allenthalben zu richten und, soviel die Ephoren betrifft, die ihnen untergebenen Geistlichen und Schullehrer demgemäß mit behusiger Anweisung zu.versehen. Auch ist Obrigkeits- wcgen für den Abdruck dieser Verordnung in den Lokalblättern Sorge zu tragen. Zwickau, am 27. Juni 1846. . _ Kö^igl. Kreis-Directkon. E L. Heubner. . . Königsheim, S. Bekanntmachung. In dem Zeiträume vom 1. April bis mit 30. Juni d. I. ist vom Gesetz- und Verordnungsblatte erschienen: . . - 4tes Stück: -- ' Ho. II. V ero rdnung, die Brandcassenbeiträgr für die Jahre 1846, 1847 und 1848 betr., vom 4. April 1846. Ho. 12. Verordnung, die Abgabenverhältyiffe zwischen Sachsen und Preußen beim ElbschifffahrtS» verkehr betr., vom II. April 1846. " Ho. 13. Bekanntmachung eines Rechtssatzes, vom 21. März 1846. 5tes Stück: Ho. 14. Verordnung, die.Richtungslinie der Eisenbahn von Löbau nach Zittau betr., vom 20. April I846i. Ho. 15. Verordnung, den Abschluß einer Uebereinkunft mit der Könkgl. Würtembergischen Regie rung wegku gegenseitiger Uebernahme der Ausgewiesenen betr., vom 29. April 1846. Ho. 16. Verordnung, die besondere Verpflichtung der Güter- und Rechtsvertreter betr., vom 7. Mai 1846 Ho. 17. Bekanntmachung, die Vollziehung der Loose der der Landeslotterie betr., vom 13. Mai 1846.