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Intelligenz und Wochenblatt Frankenberg mtt Sachsenburg und Amgegend. / : - >77. - - 7 -'777. ..77- 7 . 7l - ,- - . .7 77. 7 ' 77./ . - 7:^ 7! Mit König!. Sachs. Allergnaoigster Concesoion. .. . - ' . - . . . - . . 7 7 77 ----7 30» Sonnabends,, den 25. Juli. 1846. Jeden Sonnabend erscheint eine, I Bogen starke, Nummer dieses Blattes. Preis: jährlich I Lhlr., vierteljährlich 7 Rgr. 5 Pf., wöchentlich 6 Pf., wofür c« auch durch sämmtliche König!. Sachs. Post-Erpeditionen zu erhalten ist. Anzeigen aller Art werden in demselben gegen die Gebühr von 5 Pf. für die gespaltene CorpuSzeile oder d^reo Raum ausgenommen und Beilagen möglichst billig berechnet. " (Genera l - V er 0 r d n n n g.) - (Die Deutsch-Katholiken b etr e f f e n h) , . An Betreff der Deutsch-Katholiken hat das Königliche Ministerium des Cultus und öffentliche» Unterrichts, m Nachstehendem Verordnung anher erlassen: ' . , i . „Am Laufe des vorigen Jahres haben sich auch in hiesigen Landen mehrere römisch-katholische Glaubensgenossen.in der Absicht, eine neue Religivnsgeftllsckaft unter Annahme des Namens „Deutsch-Katholiken" zu bilden, von ihrer Konfession losgesagt, auch einzelne Protestanten sich solchen angeschloffen. Nach sorgfältiger und wiederhotter Srwä- gung der in deren Betreff anzuwendenden Rechtsnormen erachtete Man folgende Sätze: . 7. I) nur völlige Gewissensfreiheit und dir daraus fließenden Reckte, also Schutz gegen GlaubenSzwang oder Glaubensverfolgung und die Freiheit der Hausandacht, stehen jedem LandeSeinwohner ahne Weiteres zu; 2) zu jeder darüber hinausgehenden äußern Religionsübung bedarf es der vorgängigen Genehmigung »eS Staates;. ... -- S) diese Genehmigung kann nur mit Zustimmung der Stände ertheilt werden; ; sowohl bezüglich im allgemeinen deutschen Kirchenstaatsrechte, als in der Verfassungsurkunde für das Königreich.Sach-, sen §. S2. und 56. für zweifellos begründet, weßhalb auf die in der Beifuge des Allerhöchsten Decrets vom 14. Sep tember vorigen Jahres ausführlich entwickelten Motive (Landtags-Akten v. I. 1845 I. 2. S. üv) zu verweisen ist. Bei der Neuheit dieser Erscheinung befand Man solche zu einer hauptsächlichen Entschließung »och nicht für grrig-: net, wohl aber, um größere Unzuträglichkeiten zu vermeiden, eine interimistische Ermächtigung der Stände, zu Ge währung der hierunter, nach Befinden, nöthigen Abhülfe, für angemessen, worüber solchen in der Beilage zu dem ob» gedachten Allerhöchsten Decrete vom >4. September 1845 geeignete Vorschläge eröffnet wurden: Es, haben dieselbe«, hierüber auch, nach in beiden Kammern verfassungsmäßig erfolgter Berathung dieses Gegenstände«, in der ständischen Schrift vom L8. April 1846 (Landtags-Akten I. 2. S. 661) unter Billigung des bisherigen Verfahrens der Regie rung, ihre weitere Erklärung abgegeben, deren Genehmigung im Wesentlichen im Landtagsabschiede ausgesprochen worden ist. , . _ > -i - k. , - v .7- Hiernach stehen den fraglichen Dissidenten weder korporative Rechte irgend einer Art, nebst der daraus folgenden freien öffentlichen Religionsübung zu, noch darf von solchen die, ihnen interimistisch nachzulaffende, Religionsübung irgend wie über die deßhalb ausdrücklich bestimmten Grenzen ausgedehnt werden. Dem zufolge wird nun, in Gemäßheit der ständischen Ermächtigung und Anträge, so wie sonst zu Ausführung der gefaßten Beschlüsse, andurch Folgendes verordnet: . ' 7 Die Dissidenten sind zwar an Abhaltung ihres Gottesdienstes in dazu geeigneten Localen, sowie an der ,Bekanntma chung der Zeit desselben durch Privatanzeigen in öffentlichen Blättern, nicht zu behindern/ die Einräumung und Benu tzung von Kirchen anerkannter Consessionen hierzu bleibt jedoch untersagt. Ausnahmsweise wird aber das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, zu Ueberlassung evangelischer Kirchen für deren gottesdienstliche Zwecke, ohne sonstige weitere Attribute eines Pn'vatcultus, Erlaubniß ertheklen, jedoch nur ä >> r 7 ») in Städten, wo sich in Folge einer größern Zahl von Dissitzrntra und sonstiger loealrr Verhältnisse da« Bedürfnis hierzu ergiebt, sowie 7 /7 7 77 . ,^ . 7 7 7/7 - 7 D) unter folgenden Bedingungen: daß ^ 7 -> j »») nicht allein die Krrchengemeinde, sondern auch die Kircheninspection und wo einzeln^^Privatpersonen die Patrone der betreffenden Kirchen sind , diese selbst vorher eingewilligt hüben ;