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Ortsgesetze. Wcmcindeverfassung der Stadt Meißen 8 1. Der Gemeindebezirk der Stadt Meißen umfaßt die Flurstücke der Flurbücher für Meißen, Cölln, Niedersähre - Vorbrücke, Nieder- und Oberfpaar, Zaschendorf, Neu dörfchen, Zscheila, Bohnitzfch, Nassau, Questenberg, Lercha, Meisatal und Nieder jahna, die staatseigene Straßen- sowie die reichseigene Eisenbahnbrücke und die Flur stücke des Flurbuchs für Korbitz mit Aus nahme der Nummern 1, 6, 21, 23, 33, 61, 64, 65, 74a, 81—85 und 94. § 2. Die zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verfassung vorhandenen Vermögensstücke der Stadt Meißen bilden den Vermögens stamm der Stadlgemeinde. Er wird in einem besonderen Verzeich nisse zusammengestellt, das dauernd aus dem laufenden zu halten ist. 8 3. Für die lausenden Bedürfnisse ist ein Haushaltplan in der Regel aus 1 Jahr aus zustellen. Die Stadtverordneten können be schließen, den Haushaltplan für einen kür zeren oder längeren Zeitraum aufzustellen. Für die städtischen Wirtschastsbetriebe so wie für die Spar- und Girokasfe sind, soweit solche überhaupt nötig sind, besondere Haus haltpläne aufzustellen, deren Ueberschüsse oder Zuschüsse im allgemeinen Haushaltplan aufzuführen sind. 8 4- Die Gemeindeverordneten führen die Bezeichnung Stadtverordnete. Ihre Zahl beträgt 41. Sie regeln ihre Geschäfte durch eine Geschäftsordnung. In eiligen einfachen Fällen ist schriftliche Abstimmung außerhalb einer Sitzung zu lässig. Es muß auch in diesen Fällen mündlich verhandelt werden, wenn fünf Stadtverordnete der schriftlichen Abstim mung widersprechen oder nicht wenigstens zwei Drittel der Stadtverordneten abge stimmt haben. Dringliche Anträge und Beschwerden, die mit dem auf der Tagesordnung stehenden Beratungsstoff nicht Zusammenhängen, dür fen in einer Stadtverordnetensitzung nur vorgebracht werden, wenn sie dem Stadt verordnetenvorsteher wenigstens 10 Stunden vor der Sitzung mitgeteilt worden sind. Ueber fristgemäß eingebrachtc Anträge und Beschwerden muß verhandelt werden, wenn wenigstens ein Viertel der anwesenden Stadtverordneten dies verlangt. Die Prüfung des Kassenwesens üben die Stadtverordneten durch das Rechnungs ami aus. 8 5. Den Stadtverordneten steht bei der Wahl des Direktors der Sparkasse, des Stadt- hauplkassicrers, des Stadthauptbuchhalters und des Kassen- und Rechnungsdirektors, der Bauamtmänner und der Beamten von Gruppe X an aufwärts ein Widerspruchs recht zu. Der Rat hat daher von der Neu wahl eines jeden dieser Beamten vor Ab schluß des Anstellungsvertrages die Stadt verordneten in Kenntnis zu setzen und das etwaige Anstellungsgesuch sowie die Zeug nisse des Gewählten beizusügen. Die Stadt verordneten aber haben, wenn sie Wider spruch gegen die Wahl erheben wollen, läng stens binnen 3 Wochen nach dem Eingänge der Mitteilung den Rat unter Mitteilung der Gründe von dem Beschlusse in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt die Mitteilung innerhalb des dreiwöchigen Zeitraumes, so kann der Rat zur Anstellung und Verpslichtung des Ge wählten Verschreiten. Wenn dagegen ein Widerspruch seitens der Stadtverordneten rechtzeitig erklärt wird, so gilt folgendes: a) Handelt es sich um einen ersten Wahl vorschlag des Rates sür den Kassen- und Rechnungsdirektor, so hat der Fi nanzausschuß neue Wahlvorschläge zu eröffnen und der Rat zu einer ander weiten Wahl zu Verschreiten, deren Er gebnis den Stadtverordneten zur ander weiten Erklärung mitzuteilen ist. d) Handelt es sich um einen anderen Be amten, oder handelt es sich um einen zweiten oder späteren Wahlvorschlag des Rates sür den Kassen- und Rech nungsdirektor, so hat, wenn der Rat den Widerspruch nicht berücksichtigt, das Verfahren nach HZ 89,90 der Gemeinde ordnung einzutreten. 8 6. - Der Gemeinderat führt die Bezeichnung Stadtrat und bildet eine Körperschaft. Er besteht aus dem 1. Bürgermeister (Oberbürgermeister), seinem 1. Stellvertreter (Bürgermeister), 3 besoldeten und 12 ehren amtlichen Stadttäten. Das Amt der besoldeten Ratsmitglieder ist berufsmäßig. Sie werden erstmalig aus 6 Jahre gewählt. Bei Wiederwahl wird das Amt auf weitere 6 Jahre, von Ablauf der letzten Wahldauer ab gerechnet, erworben. 8 7. Der Rat ist, abgesehen von den ihm ge setzlich oder ortsgesetzlich zugewiesenen An-