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auf bis zu Ende des VolgtlandeS, und was für Güter und Wilbbahnen in sol cher Revier gelegen, in seine Bersor- tzung und Befehl zu nehmen, die Vor werksfelder zu Zschopau, die sich unge fähr auf achtzig Scheffel Zschopisch Matz erstrecken, desgleichen den Wiesenwachs, die Sandfleck und Langewiese erblich und eigentümlich aus gnädigem Willen, um erzählter und seiner geleisteten Dienste willen, so er bisher gethan und förder thun soll, kann und mag, erblich und eigentümlich geeignet und ver schrieben. Verschrieben und eigenen ihm solche Vorwerksfelder und den Wiesewachs, die Sandfleck und Lange wiese auch hiermit erblich und eigen tümlich in Kraft dieses unsers Briefs, baß er und seine männlichen Lchens- erben solche Vorwerksfelder und die Wiesewachs erblich und eigentümlich innen haben, genießen, gebrauchen, da mit thun und lasten mögen, wie des Orts in unserer Wilbfuhre eigentüm lich zuvor zugebrauchen gewöhnlich und gebräuchlich. Wir haben gedachten, un serm Jägermeister auch solche Vor werksfelder mit dem Wiesewachs zu rechtem Mannlehengut gemacht, und machen ihm solche aus fürstlicher Macht und Hoheit zu rechtem Mannlehengut. Leihen ihm auch solche zu rechtem Mannlehngut, daß er und seine rechten männlichen Leibs-Lehns-Erben die als recht Mannlehngut innen haben und genießen mögen. Doch sollen die acht- zehntehalben Groschen Zins und fünft- ehalben Scheffel Korn, Altenburgisch Maß, welche dem gemeinen Kasten zu Zschopau von diesen Gütern jährlich zu reichen gebühren, und was sonsten or dentliche Bürden darauf haften, auf solchen vereigneten Gütern bleiben und durch berührten Jägermeister und seine männlichen Leibs-Lehns-Erben gedach tem gemeinen Kasten unvermindert entrichtet werden. Als wir auch berührten unsern Jä germeister den dritten Monatstag Fe- Vruario in dem verflossene« sechzigsten Jahr« unser Vorwerk Porschendofferb- lich geeignet und wir «ns-und unsern Erben den Vorkauf an solchem Vor werke auf die Maß vorbehalten. Wenn er oder seine LehnS-Erben solch Vor werk über kurz oder lang verkaufe» und nicht behalten wollten noch könn ten, daß wir dasselbe mit Eintausend Gulden meißnischer Währung an und zu kaufen Macht haben sollten. Und da er uns aber itzo vorbracht, daß er solch Vorwerk mit Gebäuden und sonsten merklich gebessert, auch eine gute An zahl Felder dazu gekauft, ihm auch un gelegen, solch Vorwerk neben der Ver sorgung seines Jägermeisteramts und Diensts mit Frommen zu behalten, und gebeten, ihm zu gestatten, baß er solches nach seiner Gelegenheit ver kaufen möge, daß wir demnach solche- zu thun und unsern vorbchaltenen Vor kauf aufzugcbcn ans Gnaden bewilligt. Begeben solchen Vorkauf auch hiermit und bewilligen, daß er solch Vorwerk der angezogenen Ursachen halben mit der Gerechtigkeit, wie er solches von uns erlanget, nach seiner Gelegenheit verkaufen möge. Und wenn solches ge schieht, oder daß er an solchem unserm Dienst« nicht länger sein möchte, so sol len die Dienste bei den Einwohnern zu Krummenhermßdorf l.Krumhermers- borfi ohne Entgelt wiederum heimkom men und er noch seine Erben dieselben zu gebrauchen nicht Macht haben noch befugt sein, sondern uns dieselben ohn« Entgelt wieder heimkommen und in- maßen zuvorn unserm Amte Schellen berg zustehen und bleiben. Treulich und sonder Gefährde. Tas zu Urkund haben wir uns mit eigener Hand unter schrieben und unser Jnsicgel wissentlich hieran hängen lasten. Geschehen und sgesgeben zu Dresden den achten Mo natstag Juni nach Christi unsers lieben Herrn Geburt in dem fünfzehnhundert und vier und sechzigsten Jahre. Augustus, Kurfürst. Diese Urkunde enthält zwei eigen händige Bemerkungen des Jägermei sters Cornelius von Rüxleben. Er be merkt nämlich zu der Stelle „Doch sollen die achtzehentehalben Groschen — ge dachtem gemeinen Kasten entrichtet wer den*: „Der an Geld- und Getreide» ZinS auch andere Beschwerung hat der Kurfürst z« tragen mir und den Mei nen erlassen, habe ich auch niemals ge-