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Reichenvnnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff le Sonnabend, den 13. Oktober 1917 M 41 Der Semeindevorstand. Der Gemeindevorstand. dm 12. Oktober 1S17. Die Sparkaffenverwaltungen Der Gemeindevorstand. De« Gemeindevorstand. Der Gemeindeoorstand. De* Gemeindevorstand. i. je» itze Verkaufsstellen währmd der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen 11 Uhr vormittag» bi» 8 Uhr Nachmittags stattfinden in der Zeit von Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehilfen, Lehr- l V und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbebetrieb in offenen E ^Kaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. 1 Ul Sofern Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder derm i^uf Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren tztn der dafür bestimmten Zeit, ein Verkauf der übrigen vom Handel ausgeschlossenen Waren aber -»Us veil «M"NN- uno U'weu Vie vvrucyruvru -Se ¬ nkungen Keine Anwendung. V Hinsichtlich de« Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirchweih- und Erntefesttagen ! endet es bei dm Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. DI Zuwiderhandlungm gegm die vorstehend unter 1 bis III getroffenen, oder gegen die denselben D- instand betreffenden ortsstatutarischm Vestimmungm werden nach 88 146» und 131 der Reichs- '^beordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Themnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. t t t t t t t t t - t t t t e an die hiesige Ortssteuereinnahme zu erfolgen. Siegmar, 11. Oktober 1917. an die hiesige Steuereinnahme zu erfolgm. Siegmar, 3. Oktober 1917. stattfinden. Auf den eigentlichen Schank- !und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Ve- Am 15. Oktober dieses Jahres werden das Wassergeld und der Wasserzins auf den 3. Termin 1917 füllig und sind nur unter Vorlegung des Quittungsbuches bez. Steuerzettels spätestens bis zum 3V. Oktober 1S17 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Gcmetndekasse zu bezahlm. Reichenbrand, am 10. Oktober 1917. De» Gemeindevorstand. 23. Oktober 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 11. Oktober 1917. 21. Oktober 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzusühren. Siegmar, 5. Oktober 1917. 10. Oktober 1917 an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Siegmar, 5. Oktober 1917. r Schulgeld. Der 3. Termin Schulgeld 1917 ist fällig. Die Bezahlung hat bis 14. Oktober 1917 Bekanntmachung. Die Räume der unterzeichneten Verwaltung einschließlich Sparkasse bleiben Montag, den 15. Oktober 1917 für jeden Verkehr geschlossen. Siegmar, 10. Oktober 1917. Eierablieferung. Alle Hühnerhalter werden wiederholt dringend aufgefordert, entsprechend der Lege-Hühnerhaltung Eier abzuliefern. Bei Mchtbefolgung sind laut Verordnung Fleischkarten rc. zu kürzen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Oktober 1917. Brandversicherungsbeiträge. Der 2. Termin Brandversicherungsbeiträge ist fällig und bi- längstens den Staatseinkommen- und Erganzungssteuer. Der 2. Termin Staatseinkommen. und Erganzungssteuer ist fällig und bis spätestens den Katholische Kirchenanlagen. Der am 15. d. M. fällige 2. Termin katholische Kkrchenanlagen ist bis längstens den Waffergeld. Am 15. d. M. ist der 3. Termin Wassergeld fällig. Die Bezahlung hat dis 31. dieses Monats 1. Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: n. beim Handel mit Brot und weißer Bachware — ausschließlich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amts- hauptmannschastlichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, L. beim Handel mit Fleischwaren und Delikatessen im Sommerhalbjahre (15. April bis 14 Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends 6—8 Uhr, im Winter halbjahre (15. Oktober dis 14. April) vormittags von 7—9 Uhr und nachmittags von 6—8 Uhr. L. beim Handel mit Milch vormittags im Sommerhalbjahre von 6—8 Uhr, im Winter halbjahre von 7 —S Uhr, mittags von 11 — 2 Uhr und abends von 6—8 Uhr, v. beim Handel mit sonstigen Etz-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Zigarren — ingleichen beim Kleinhandel mit Heizungs- und Beleuch- tuugsmaterial vormittags im Sommer von 6—8 Uhr, im Winter von 7—S Uhr und, mittags von 11—2 Uhr. NS ZM 2. Bei allem übrigen Handel dürfen Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutsrisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Sonn- und Festtagen nur in der Zeit von vorm. 11 bis »achm. 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Lharfreitag und Totenfestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. An den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Bormittagsgottesdienste verkauft werden dürfen, vormittags von 7—9 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit andere« Waren von vormittags 11 Uhr bis nachmittags 8 Uhr beschäftigt werden 4. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Die Ablieferung der bis jetzt belieferte« Landeskartoffelkartenabschnitte TL und 8 die Erzeuger muß unbedingt zg Oktober 1917 die unterzeichneten Gemeindeverwaltungen erfolgen. Die Gemeiudevorstände zu Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff, V am 12. Oktober 1917. Zeichnungen aus die 7. Kriegsanleihe Sonntag, den 14. Oktober 1917, der Zeit von 1L Uhr vormittags bis 1 Uhr nachmittags bei den unterzeichneten Henverwaltungen entgegengenommen. Reichenbrand, Siegmar, Neustadt und Rabenstein, Die Hausbesitzer bezw. deren Stellvertreter von Rabenstein werden dringen- ersucht, die Hauslisten allenthalben am Dienstag, den 18. Oktober d. I., nach dem Stande vom 12. Oktober genau aus gefüllt und unterschrieben, durch Erwachsene im Rathaus, Zimmer 5, abgeben zu wollen, damit eine glatte Abwickelung der Geschäfte im eigenen Interesse ermöglicht werden kann. Der Gemeindeoorstand zu Rabenstein, am 12. Oktober 1917. Die Geschäftszeit bei der Amtshauptmannschaft ist vom 15. Oktober 1917 ab auf die Stunden von 8 Uhr vormittags bis ^1 Uhr nachmittags und von 2 Uhr biS VsS Uhr nachmittags, letzten Werktag der Woche von 8 Uhr vormittags bis » Uhr nachmittags ^gesetzt. Die Kaffe ist jedoch an allen Tagen nur von 8 Uhr vormittags bis Vr1 Uhr «ach- ''ttags geöffnet. Nr. 542 » v. K. . Themnitz, am 11. Oktober 1917. Königliche Amtshauptmannschaft. Sonntagsruhe im Handelsgewerbe. Mit Rücksicht auf den Beginn des Sommerhalbjahres — 15. April — wird die amts- Mtmannschaftliche Bekanntmachung vom 16. April 1901, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe ^<» hiermit erneut zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Reicheubraud, Siegmar, Sleuftadt, Rabenstein und Rottluff, am 10. Oktober 1917. jDie Gemeindevorstände. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird «»ter Aufhebung der Bekannt- ^Ung vom 24. Juni 1883 folgender bestimmt: Familien-UnterstüHung. Die Auszahlung der Bezirksunterstützung an die Familien der zum Heeresdienst einberufenen Mannschaften für den Monat Oktober 1917 soll Montag, den 15. Oktober d. I. von vorm. 8—12 Uhr für die Markeninhaber 1—260 und nachm. 2—5 Uhr für die Markeninhaber 261 — End« im hiesigen Rathaus und zwar genau der Markennummer nach erfolgen Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 11. Oktober 1917. Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. ^«gSpreis: Vierteljährlich 30 Pf. — Anzeige« werden außer in der Geschäftsstelle (Reichenbrand, Nevotgtstraße 11) von Herrn Friseur Weber in Retchenbrand und von Herrn Kaufmann Emil Winter Rabenstein entgegengenommen und die Ispaltige Petitzeile oder deren Raum mit.15 Pf. berechnet. Schluß der A«zeige»-A««ahme Freitags nachmittag 2 Uhr. — Fernsprecher Amt Siegmar 244. Vereinsinserate können nicht durch Fernsprecher aufgegeben werden. Bekanntmachung, die Einkommen- und Ergänzungssteuerdeklaration betr. r Aus Anlaß der im Laufe de» nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zur Ein- Wwen- und Ergänzungssteuer werden zurzeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen kommens und Vermögens ausgesendel. » Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es frei, ^Nationen über ihr Einkommen oder ihr ergänzung-steuerpflichtiges Vermögen bis u zum io. November 1917 ^den unterzeichneten Gemeindevorständen einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei letzteren Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Verketer von Personen, die unter Vormundschaft oder Pflegschaft stehm, Zeichen alle Vertreter von juristischen Personen (Stiftungen, Anstalten, eingetragenen Vereinen, ein- Asmen Genossenschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktten, Gesellschaften mit Münkler Haftung, Berggewerkschaften usw ), sowie die Vertreter von sonstigen mit dem Rechte des ^ögenserwerbes ausgestatteten Personenvereinen und Vermögensmassen aufgefordert, für die Ver ben, soweit dieselben ein steuerpflichtiges Einkommen oder ergänzungrsteuerpslichtigcs Vermögen und in Ansehung der Ergänzungssteuer der Steuerpflicht überhaupt unterliegen, Deklarationen unterzeichneten Gemeindevorständen auch dann einzureichen, wenn ihnen deshalb besondere Auf- "ttungen nicht zugehen sollten. Reichenbrand, Neustadt, Rab««stetn und Rottluff, am 12. Oktober 1917. < Dl« Gemeindeoorstand«. Wochenblatt für Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer. Am 30. v. Mts. war der 2. Termin -er staatlichen Einkommen- «n- Erganzungssteuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahr«s an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetrelbenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Themnitz nach Höhe von 2 bez. 4 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf da» in Spalte „ä" des Einkommensteuerkatasters eingestellte Einkommen fällt. Der G«meind«vorftand zu Rab«nst«in, am 11. Oktober 1917. Katholische Kirchenanlagen. Am 15. dieses Monats ist der 2. Termin der katholischen Kirchenanlagen fällig. Derselbe ist bis spätestens zum 23. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzu führen. Es wird dies mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß nach Ablauf dieser Frist gegm Säumige das Mahn- bezw. Zwang-wollstreckungsverfahren eingeleitet werden wird. D«r Gem«ind«vorstand zu Rabenstein, am 12. Oktober 1917. Brandverstcherungsbeiträge. Am 1. Oktober d. I. waren die Brandverstcherungsbeiträge auf den 2. Termin 19>7 mit 1 Pfg. von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude sowie für Stückbeiträge und mit 1V» Pfg- für maschinelle Betriebsgegenstände fällig. Mit diesem Termin wird die Reichsstempelabgabe für denselben Zeitraum, für den die Brand versicherungs-Beiträge zu entrichten sind, mit erhoben. Die Brandverstcherungsbeiträge und die Reichsstempelabgabe sind nunmehr bis spätestens zum 15. Oktobrr d. I. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. D«r G«meind«vorstand zu Rabenstein, am 11. Oktober 1917.