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n Fernsprecher: Siegmar Nr. 244. lrusr- lös' Wochenblatt für M' Reichenbrand, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff lein. 52 1813 Mittwoch, den 31. Dezember Seine Majestät der König üllsr. Chemnitz, den 23. Dezember 1813. Der Amtshauptmann. 10. Juli — gehaltenen Hund nicht gemäß 8 7 Absatz Versteuerung anmeldet oder es unterläßt, einen im L, M. Reichenbrand, am 30. Dezember 1S13. Der Gemeindevorstand. e) g Hinterziehungen der Hundesteuer sind mit dem dreifachen Betrage der für die betreffenden Hunde Der Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand. i »rkasse Mittwoch, den 31. Dezember 1913 Der Gemekndevorstand. Der Gemeindevorstand. Neustadt, den 29. Dezember 1913. 'S !N. der Zeit vom 2. Januar bis 15. Januar 1914 irer. Ms >rer. Kn! u.soPl- )gerie nächste stummer des Mcheublakes erscheint Sonnabend, den Z. Zanuar und werden Zuserale bis Freitag nachm.Z Ähr erbeten 1, beziehungsweise 8 8 Absatz 1 zur 'aufe des Steuerjahres angeschafften, ^gehend bis 2 Uhr nachmittags geöffnet ist. < Neustadt, am 29. Dezember 1913. ist zu c) c>) d frei, nk. Um- u jedes zugebrachten oder zugelaufenen steuerpflichtigen Hund binnen 14 Tagen von der Zeit der Anschaffung oder Einbringung an an Gemeindeamtsstelle zur Versteuerung anzumelden, d) wer von einem anderen eine Steuermarke ohne den versteuerten Hund erwirbt und sie. als festgesetzten Hundesteuer zu ahnden. Neustadt, am 27. Dezember 1913. bis spätestens den 15. Januar 1814 ntlich anzuzeigen. , Die Unterlassung der Anzeige wird, insoweit sie sich nicht als Hinterziehung der Steuer darstellt deshalb 8 16 des Ortsgesetzes einschlägt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Mark geahndet. 15. Januar 1914 dem unterzeichneten Gemeindevorstande schriftlich anruzeigen. Die Unterlassung der Anzeige wird, insoweit sie sich nicht als Hinterziehung der Steuer darstellt ' deshalb 8 15 des Ortsgesetzes einschlägt, mit einer Geldstrafe bis zu 30 Wark geahndet. Die Entrichtung der Steuer hat bis spätestens am 31. Januar bei Vermeidung der Zwangs- Istreckung zu erfolgen. Reichenbrand, am 2. Januar 1914.Der Gemekndevorstand. Steuerzeichen anderweit verwendet, wer das Steuerzeichen ohne den Hund, für welchen es gelöst ist, an Dritte überläßt, wer eine gefundene oder eine auf rechtswidrige Weise in seinen Besitz gelangte Steuermarke seinem Hunde anlegt, wer Steuerzeichen anderer Orte zur Umgehung der hiesigen Steuer erwirbt. 8 16- 8 11- Wer innerhalb der Zeit vom 11. Januar bis mit 30. Juni Hunde anschafst, für welche die Steuer auf das laufende Jahr weder hier noch auswärts entrichtet worden ist, oder für welche bei der Anschaffung die Marke nicht mit erworben wurde, hat binnen 14 Tagen von der Anschaffung an den vollm Jahres steuerbetrag zu erlegen. 8 12. Werden steuerpflichtige Hunde von Orten, wo niedrigere Steuersätze bestehen, hierher gebracht, so für jeden Hund vom nächsten Termin an (10. Januar bez. 10. Juli) der hier geltende Steuersatz zahlen. Erfolgt die Zuführung solcher Hunde erst nach dem 1. Juli eines Jahres, so ist nur die Hälfte Erscheint jeden Sonnabend nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Nevoigtstraße 11), sowie von den Herren Friseur Weber in Reichenbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- Senommen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Ilmfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. Anzeigen-Annahme in der Expeditton bis spätestens Freitags nachmittags S Uhr, bei den Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Vereknsknserate müssen bis Freitags nachmittags 2 Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. Gefunden Ke in hiesiger Flur 1 Geldtäschchen mit Inhalt. Relchenbrand, am 29. Dezember 1913. n. s dem Hildes, :r ver- Hundeaufzeichnung. Gemäß 8 7 und 9 des Ortsgesetzes über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Reichen- Bekannkmachung. Nach 8 22 der deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 beginnt die Militärmeldepflicht mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Militärpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet und dauert so lange, bis über die Dienstpflicht des Wehrpflichtigen endgiltig entschieden ist. Nach Beginn der Militärpflicht haben sich die Wehrpflichtigen zur Ausnahme in die Stammrolle anzumelden. Es werden daher alle diejenigen, welche nach den vorstehenden Bestimmungen der deutschen Wehr ordnung am hiesigen Orte mit den beiden Rittergütern meldepflichtig sind, hiermit aufgefordert, innerhalb Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß die hiesige Gemeindeverwaltung einschließlich 1 Sich über den herzlichen und begeisterten Empfang, den Ihm aus Anlatz der Weihe des Bezirkskrankenhauses der AmtshaUptMaNNschaft CheMNitz die «rtretung und Bevölkerung der Gemeinden Siegmar und Nabenstein bereitet haben, über die zweckmäßige und geschmackvolle äutzere Gestaltung und innere Einrichtung des ' kankenhauses, über die grotzzügige Opferwilligkeit des Bezirks und über die gastliche Aufnahme inmitten der Bezirksvertretung, ganz besonders aber darüber von Herzen gestellt, Bekanntmachung. Mit Rücksicht auf den eingetretenen Schneefall wird hiermit folgendes zur strengen Nachachtung öffentlich bekannt gemacht: Die Besitzer von Grundstücken bez. deren Stellvertreter sind verpflichtet: 1 ., durch Auswerfen des Schnees unmittelbar an ihren Häusern und Grundstücken längs der Straßenfront die Fußwege stets rein zu halten; 2 ., die sich an den Dächern bildenden Eiszapfen, sowie den überhängenden Schnee zu entfernen; 3 ., die Fußwege bei Glätte mit scharfem Material so oft zu bestreuen, als dieses die Sicherheit der Fußgänger erfordert; 4 ., durch Beseitigung von Schnee und Eis aus dm Gerinnen das Ablaufm des Wassers tunlichst zu fördern und 5 ., durch Offenhalten der sich vor dm Häusern befindlichen Schleusenlöcher für das Ablaufm der Tage- und Abfallwässer besorgt zu sein. Femer wird noch darauf hingewiesen, daß das Fahren mit Ruschelschlktten, sowie das Schlitt schuhlaufen auf dm öffentlichen Straßen und Fußwegen verboten ist. Im besonderen ist wegen der damit verbundenen Gefährdung der Verkehrssicherheit das Zschuscheln der Kinder verboten. Eltern, Pfleger und Erzieher haften bei vorkommenden Unfällen für ihre Kinder. der nach 8 1 festgesetzten Beträge zu entrichten. 8 15. Der Hinterziehung der Hundesteuer macht sich insbesondere schuldig: a) wer einen am Tage der Aufzeichnung — 10. Januar — oder bet der Nachaufzcichnung — ' Zeitig von hier abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungsgehilfen rc.) sind < H ihre solchenfalls hierzu verpflichteten Eltern, Vormünder rc. innerhalb obiger Frist anzumeldm. « Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle ihren dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz O hier nach einem anderen Orte verlegen, haben dieses behufs Berichtigung der Stammrolle sowohl A Abgang dem unterzeichneten Gemeindevorstand als auch nach der Ankunft am neuen Orte bei der o^rde oder Person, welche daselbst die Stammrolle führt, spätestens innerhalb dreier Tage zu melden, p Versäumnis der Meldefrist entbindet nicht von der Meldepflicht. 2 Wer die vorgeschriebenen Meldungen zur Stammrolle oder zur Berichtigung derselben unterläßt, linkt Geldstrafe bis zu 30 Mart oder mit Haftstrafe bks zu 3 Tagen zu bestrafen. Bekanntmachung. Gelegentlich des Jahreswechsels nimmt man Veranlassung, die Einwohnerschaft auf die pünktliche Bewirkung der An-, Um- und Abmeldungen von Personen jeden Alters, innerhalb 3 Tagen, sowohl im eigenen, als auch im Interesse einer geordneten Meldeamtsverwaltung hinzuweisen. An- und Abmeldungen sind tunlichst persönlich zu bewirken. Ist jedoch hierorts zugezogenen Personen die persönliche Anmeldung nicht möglich, so haben sie im hiesigen Einwohnermeldeamt — Rathaus Zimmer 5 — einen Personalbogen zu entnehmen und denselben nach eigenhändiger, genauer Ausfüllung — in leserlicher Schrift unter Beifügung von Legitimationspapieren (Familien stammbuch, Trau- und Geburtsschein, Militärpapiere, Arbekts- und Dienstbuch rc.) sofort wieder daselbst einzureichen. Legitimationspapiere sind stets auch bei persönlicher Anmeldung vorzulegen. Um- und Abmeldungen sind unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheins zu bewirken. Gleichzeitig werden die Haus- bez. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die rechtzeitige An-, Um- und Abmeldung ihrer Ab- bez. Untermieter mit verantwortlich sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zieht Bestrafung nach sich. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein» am 31. Dezember 1913. behufs der Eintragung ihrer Namen in die Stammrolle bei dem Unterzeichneten sich persönlich anzu melden. Dabei ist von denen, die sich zum ersten Male anmelden und nicht im hiesigen Orte geboren sind, der hierfür besonders bestimmte Geburtsschein, von den Meldepflichtigen der früheren Jahrgänge aber der Losungs- und Gestellungsschein vorzulegen. Gleichzeitig ergeht nach 8 57 * der deutschen Wehrordnung an Eltern, Vormünder, Lehr- und Brot- oder Fabrtkherren die Aufforderung, den in 8 25 enthaltenen Bestimmungen allenthalbm nachzu kommen und besonders die unter ihrer Aufsicht stehendm militärpflichtigen Personen, welche von hiesigem Orte zeitig abwesend sind, rechtzeitig zur Anmeldung zu bringen. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, den 27. Dezember 1913. >d findet am - p 10. Januar 1914 A pH die Schutzleute eine Aufzeichnung sämtlicher vorhandenen steuerpflichtigen Hunde statt. 4 Wer bei dieser Aufzeichnung übergangen werden sollte, ist nach 8 7 des Gesetzes verpflichtet, dies Bekanntmachung, die AmMng zur MiWrstMmrolle belresseO. Die hier dauernd aufhältlichen Militärpflichtigen und zwar: a) diejenigen, welche im Jahre 1914 das 20. Lebensjahr vollenden und d) die älteren Jahrgängen angehörigen Mannschaften, über welche eine endgültige Ent scheidung bezüglich ihres Militärverhältnisses durch die Ersatzbehörden noch nicht erfolgt ist, ^en in Gemäßheit von 8 25 der Wehrordnung hiermit aufgefordert, sich in der Zeit Vom 2. bis 15. Januar 1914 Unterzeichneter Stelle zur Nekrutierungsstammrolle anzumelden. Auswärts Geborene haben Geburtsschein, die älteren Mannschaften dagegen ihre Losungsscheine °er Anmeldung abzugeben. Auch haben gleichzeitig die Militärpflichtigen der älteren Jahrgänge seit ' früheren Anmeldung etwa eingetretene Veränderungen in Betreff ihres Wohnsitzes, Gewerbes oder 'Udes anzuzeigen. Von dem hiesigen Orte zeitig abwesende Militärpflichtige (auf der Reise begriffene Handlungs- ur, auf See befindliche Seeleute, in Straf- oder sonstigen Anstalten Untergebrachte usw.) sind von U Eltern, Vormündern, Lehr- oder Arbeitsherren innerhalb der gesetzten Anmeldungsfrist zur mimrolle anzumelden. Militärpflichtige, welche nach Anmeldung zur Stammrolle im Laufe eines ihrer Militärpflichtjahre U dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz nach einem anderen Aushebungsbezirk oder Muster- ^bezirk verlegen, haben dieses beim Abgänge der Behörde, welche sie in die Stammrolle auf- ' ui men hat, als auch nach der Ankunft an dem neuen Ort der die Stammrolle führenden Behörde 'bst spätestens innerhalb dreier Tagen zu melden. . Die Nichtbefolgung der in Vorstehendem enthaltenen Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu Aork oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. ^Neustadt, am 29. Dezember 1913.Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung, Hundesteuer betreffend. Gemäß 8 7 und 9 des Ortsgesetzes über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Neustadt Dutsbezirk Höckericht werden hiermit diejenigen, die' sich am 10. Januar 1914 im Besitze eines oder uerer Hunde befinden, aufgefordert, dies dem unterzeichneten Gemeindevorstande Zl. 50 Pf- h Am 10. Januar findet durch die Schutzmannschaft eine Aufzeichnung aller steuerpflichtigen Hunde Menthol" Diese Aufzeichnung entbindet nicht von der schriftlichen Anzeigepflicht. Wunder, Die Entrichtung der Steuer hat bis spätestens am 31. Januar 1914 bei Vermeidung der Zwangs- in Deckung zu erfolgen. ^Weiter wird noch auf folgende Bestimmungen des Ortsgesetzes hingewiesen: ' H Seine Anwesenheit wieder zum Anlaß für eine so große Anzahl hochherziger Stiftungen zu Gunsten der Elenden und Kranken genommen worden sei. Seine Majestät hat dieser Seiner Freude und Anerkennung wiederholt warme und herzliche Worte geliehen und mich zu beauftragen geruht, Seinen Königlichen Dank ! entlich bekanntzugeben. Mit dem Ausdruck tiefempfundener Dankbarkeit für die dem Bezirk erwiesene Königliche Huld und Gnade komme ich dem Allerhöchsten Beseht hiermit nach . I Mi ch e l. < In Gemäßheit von 8 57 der Deutschen Wehrordnung vom 22. November 1888 werden alle im lg: < hre 1894 geborenen Wehrpflichtigen, welche in hiesigem Gemeindebezirke ihren dauernden ' ^enthalt bez. Wohnsitz haben, ferner die hier aufhältlichen Zurückgestellten früherer Jahr- < »ge hierdurch aufgefordert, sich behufs Aufnahme in die Rekrutierungsstammrolle in der Zeit ' vom 2. bis zum 15. Januar 1914 < dem unterzeichneten Gemeindevorstand zu melden. . Die Militärpflichtigen aus dem Jahre 1894 haben dabet, soweit dieselben nicht im Orte geboren ' d, ein Geburtszeugnis (sog. Militärgeburtsschein), welches von den betr. Standesämtern nur zu diesem < ecke kostenfrei erteilt wird, vorzulegen, diejenigen aus früheren Jahrgängen den im 1. Milttärpflichtjahr < alteren Losungsschein mit zur Stelle zu bringen.