Volltext Seite (XML)
Fernsprecher: Amt Siegmar Nr. 244. Wochenblatt für Reilhenbmnd, Siegmar, Neustadt, Rabenstein und Rottluff. Erscheint jeden Sonnabend nachmittag«. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Ncvoigtstraße 11), sowie von de« Herren Friseur Weber in Reichcnbrand, Kaufmann Emil Winter in Rabenstein und Friseur Thiem in Rottluff entgegen- inwmmen und pro Ispaltige Petitzeile mit 15 Pfg. berechnet. Fnr Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vercinbamng, bewilligt. A»zeige»-A««ahme in der Expedition bis spätestens Freitags nachmittags 4 Uhr, bei de« Annahmestellen bis nachmittags S Uhr. Bereinsivserate müssen bis Freitags nachmittags S Uhr eingegangen sein und können nicht durch Telephon aufgegeben werden. ZK 39. Sonnabend, den 28. September 1912. Hauslisten. In den nächsten Tagen werden nach Vorschrift der 88 34 bis 41 des Einkommensteuergesetzes vom 2t. Juli 1900 und der 88 35 bis 41 der dazu erlassenen Ausführungsverordnung vom 25. Juli 1900 die Hausbesitzer bez. deren Stellvertreter Hauslisten ausgehändigt werden, welche nach den vor- iedruckten Anleitungen nach dem Stande vom 12. Oktober d. I. auszufüllen sind. Es wird hierbei Uonders darauf hingewiesen, daß die von den Mietsbewohnem zu entrichtenden Mietzinsen von den «ietern selbst anzugeben sind, und daß sich die letzteren die wegen unrichtiger Angabe des Mietzinses ^tretenden Nachteile zuzuschreiben haben. Die ausgefüllten Hauslisten sind bei Vermeidung einer im 'bengenannten Gesetze vorgesehenen Strafe bis zu 50 Mark binnen 10 Tagen, von der Zufertigung derselben an gerechnet, im Gemeindeamt während der üblichen Geschästsstunden von erwachsenen Personen, die bei der Prüfung der Listen sich etwa notwendig machende Auskünfte erteilen können, abzugeben. Reichenbrand und Rabenstein, am 26. September 1912. Die Gemeindevorstande. Am 30. September dieses Jahres wird der II. Termin der diesjährigen Einkommen- und ^rganzungssteuer fällig und ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres dri Vermeidung des Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu Milchten. Mit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag mr die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfennigen von jeder Mark Wenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte ci des Etnkommen-Steuer-Katasters eingestellte ^«kommen entfällt. Reichenbrand, am 26. September 1912.Der Gemekndevorstand. Am 1. Oktober dss. Js. werden die Brandversicherungsbeiträge auf den H. Termin 1912 Höhe von 1^2 Pfennig von jeder Versicherungseinheit fällig und sind spätestens bis zum 15. Oktober dieses Jahres "n die hiesige Ortssteuereinnahme zu bezahlm. Reichenbrand, am 26. September 1912. Der Gemeindevorstand. Nachdem nach der Verordnung des König!. Justizministeriums zur Ausführung des 8 2 des Anführungsgesetzes zur Strafprozeßordnung für das deutsche Reich vom 3. Mai 1879 die Urliste zur Mhl der Schöffen und Geschworenen für den Ort Reichenbrand neu aufgestellt worden ist, wird unter Mweis auf die unter O angefügten Gesetzesparagraphen hiermit bekannt gemacht, daß diese Urliste 1. Oktober 1912 an eine Woche lang für Jedermann öffentlich bei Unterzeichnetem zur Einsicht kusliegt und innerhalb dieser einwöchigen Frist Einwendungen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit M Liste schriftlich oder zu Protokoll bei dem Gemeindevorsteher anzubringen sind. Reichenbrand, am 1. Oktober 1912. Der Gemeindevorstand. D z 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 2 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurteilung verloren haben; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Begleitung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögm . beschränkt sind. 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familien Armenunterstützung aus öffentlichen Mitteln empfangen oder in den letzten drei Jahren, von Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; , 5. Dienstboten. ' 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansestädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesetze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Religionsdiener; 8. Volksschullehrer; , 9. der aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Militärpersonen, nach 8 24 des Gesetzes vom 1. März 1879: 10. die Abteilungsvorstände und vortragenden Räte in den Ministerien; 11. der Präsident des Landeskonsistoriums; 12. der Generaldirektor der Staatsbahnen; 13. die Kreis- und Amtshauptleute; 14. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörde der Städte, welche von der Zuständigkeit der » Amtshauptmannschaften ausgenommen sind. u °4. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe Kann nur von einem Deutschen ver- ° sehen werden. K 35. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Auswahl der Geschworenen. » Die Vorschriften der 88 32 bis 35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das ^Aworenenamt Anwendung. Versteigerung. Sonnabend den 5. Oktober ds. 2s. vorm. 11 Uhr sollen im hiesigen Gemeindeamt mehrere "ander gegen sofortige Barzahlung öffentlich versteigert werden. > Reichenbrand, den 27. September 1912. Der Bollstreckungsveamte. Bekanntmachung. i>. Gelegentlich des Quartalwechsels nimmt man Veranlassung, die Einwohnerschaft auf die pünkt- zZe Bewirkung der An-, Um- und Abmeldungen von Personen jeden Atters, innerhalb Tagen, sowohl im eigenen, als auch im Interesse einer geordneten Meldeamtsverwaltung hinzuweisen. »> An- und Abmeldungen sind tunlichst persönlich zu bewirken. Ist jedoch hierorts zugezogenen ZErsonen die persönliche Anmeldung nicht möglich, so haben sie im hiesigen Einwohnermeldeamt — Schaus Zimmer 5 — einen Personalbogen zu entnehmen und denselben nach eigenhändiger, genauer Umfüllung — in leserlicher Schrift unter Beifügung von Legitimationspapieren (Familien- ^nimbuch, Trau- und Geburtsschein, Militärpapiere, Arbelts- und Dienstbuch rc.) sofort kder daselbst einzureichen. Legitimationspapiere sind stets auch bei persönlicher Anmeldung vorzulegen. Am- und Abmeldungen sind unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheins zu bewirken. , Gleichzeitig werden die Haus- bez. Quartierwirte darauf aufmerksam gemacht, daß sie für die streitige An-, Ilm- und Abmeldung ihrer Ab- bez. Untermieter mit verantwortlich sind. Die Nichtbeachtung der Vorschriften zieht Bestrafung nach sich. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Handelsgewerbe am Erntefest-Sonntage. Die Geschäftsstunden zum Handel mit Fleischwaren und Delikatessen, sowie mit sonstigm Eß-, Trink- und Materialwaren — einschl. von Tabak und Zigarren — am Erntefest-Sonntage den 29. September er. werden hiermit zufolge amtshauptmannschaftlicher Bekanntmachung vom 27. Sep tember 1894 auf die Zeiten von 6V2 bis 8Vr Uhr vormittags, 11 bis 1 Uhr mittags und 3 bis 9 Uhr nachmittags und für den übrigen Handel von vormittags 11 bis 9 Uhr abends festgesetzt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Bekanntmachung. Am 30. September 1912 ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Grgänzungs- steuer fällig. Die Steuer ist spätestens bis zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden Wit diesem Termin wird gleichzeitig von den Handel- und Gewerbetreibenden ein Beitrag für die Handels- und Gewerbekammer zu Chemnitz nach Höhe von 2 Pfmnigen bez. 3 Pfennigen von jeder Mark desjenigen Steuersatzes erhoben, welcher auf das in Spalte 6 des Einkommensteuer katasters eingestellte Einkommen fällt. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Bekanntmachung. Am 1. Oktober dss. Jhs. werden die Brandversicherungsbeltrage auf den 2. Termin 1912 mit I V2 Pfennig von jeder Versicherungseinheit für die Gebäude und für maschinelle Betriebsgegenstände, ebenso die aus früheren Terminen sich berechnenden Stückbeiträge fällig. Die Beiträge sind bis spätestens den 10. Oktober 1912 bei Vermeidung des Zwangsvollstreckungsverfahrens an die hiesige Ortssteuereinnahme zu entrichten. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Gemeindeanlagen und Schulgeld. Am 1. September war der 3. Termin der diesjährigen Gemeindeanlagen und des Schul geldes fällig. Gegen die Säumigen wird nunmehr alsbald das Mahn- und Beitreibungsverfahren eingcleitet werden, wenn Zahlung nicht umgehend erfolgen sollte. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Meldungen im Fnndamt Rabenstein. Gefunden: 1 Uhr. Der Gemeindevorstand zu Rabenstein, am 26. September 1912. Bekanntmachung, dis polizeiliche Meldmesen bete. Mit Rücksicht auf den bevorstehenden Quartalswechsel wird die hiesige Einwohnerschaft auf die strenge Einhaltung der polizeilichen Meldevorschriften hingewiesen. Im besonderen werden folgende Bestimmungen in Erinnerung gebracht. Jede Person, welche in Neustadt zu bleibendem oder vorübergehendem Aufenthalt zu zieht, hat sich binnen 3 Tagen nach dem Zuzuge unter Vorlegung von Ausweispapieren anzumelden. Wohnungswechsel innerhalb des Ortes sind ebenfalls binnen 3 Tagen unter Vorlegung des Wohnungsmeldescheines anzuzeigen. Abmeldungen bei Verzügen haben noch vor dem Wegzuge zu erfolgen Ganz besonders wird darauf hingewiesen, daß die Haus- bezw. Quartierwirte in allen Fällen für pünktliche An-, Um- und Abmeldung mit verantwortlich sind, welche Bestimmung in letzter Zeit häufig nicht beachtet worden ist. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden unnachsichtlich bestraft. Neustadt, am 26. September 1912. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Am 30. dieses Monats ist der 2. Termin der staatlichen Einkommen- und Ergänzungs steuer fällig. Die Steuer ist bis spätestens zum 21. Oktober dieses Jahres an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige das Mahn- bezw. Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Neustadt, am 26. September 1912. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der 3. Termin Wassersteuer bis zum 14. Oktober dieses Jahres an die Wasserwerkskasse abzuführen ist. Nach Ablauf dieser Frist wird gegen Säumige die zwangsweise Beitreibung eingeleitet werden. Neustadt, am 26. September 1912. Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung. Die am 1. Oktober dieses Jahres fälligen Brandversicherungsbeiträge sind nach Ortsgefahren klasse IN mit 11/4 Pfg. pro Einheit bis spätestens zum 10. Oktober dieses Jahres bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. Neustadt, am 26. September 1912. — Der Gemeindevorstand. Bekanntmachung, die Reinhaltung der Fustwege re. betreffend. Den Bestimmungen des Regulativs betreffend die Aufrechterhaltung der Ordnung, Reinlichkeit und des Verkehrs auf den Straßen der Gemeinde Neustadt über die Reinhaltung der Fußwege ist in letzter Zeit vielfach nicht nachgegangen worden. Die Bestimmungen werden deshalb hiermit auszugs weise bekannt gegeben und die Einhaltung derselben den Grundstücksbesitzern zur Pflicht gemacht. Zuwiderhandlungen werden mit Strafe geahndet werden. Neustadt, am 26. September 1912. Der Gemeindevorstand. 8 1- Jeder Grundstücksbesitzer oder dessen Vertreter ist verpflichtet, die Fußwege vor der ganzen Länge seines Grundstücks, sei es Haus- oder Gartengrundstück, Bau- oder sonstiger Platz, soweit sie an öffent lichen Straßen oder Wegen liegen, stets rein und von Hindernissen frei zu halten. Fußweg im Sinne dieses Regulativs ist der erhöhte rind abgegrenzte Fußweg mit Bordkante oder Plattenbelag (Bürgersteig) und bei Straßen und Wegen, die mit Fußwegen dieser Art nicht versehen sind, ein 2 m breiter Teil der betreffenden Straßen oder Wege, von der Grenze des anliegenden Grundstücks ab gerechnet, längs der Straßenfront. Die Fußwege und Schnittgerinne, mit Ausnahme des Schnittgerinnes der fiskalischen Hofer Straße, sind so oft als nötig, mindestens aber an jedem einem Sonn- oder Festtage vorausgehenden Tage zu kehren und zu reinigen. Dasselbe hat spätestens bis Sonn- oder Festtags früh 7 Uhr zu geschehen. Bei Unterlassung der Fußwegretnigung durch die betreffenden Grundstücksbesitzer kann die Reinigung auf Kosten der Säumigen durch den Gemeindevorstand angeordnet werden. 8 3 Bei vorhandenem Staube müssen die Fußwege und Schnittgerinne vor dem Kehren gehörig mit Wasser besprengt werden. Der Kehricht und Unrat darf nicht nach der Mitte der Straße oder in die Einfallöcher der Schleusen gekehrt, sondern muß entfernt werden. Die Entfernung haben die Grundstücks besitzer bewirken zu lassen.