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Wochenblatt für ReicheMand, Siegmar, Neustadt und Radenstein. Dieses Blatt wird an jede Haushaltung der obigen Gemeinden unentgeltlich vertheilt. M 19. Sonnabend, den 16. Mai 1903. Erscheint jeden Sonnabend Nachmittags. Anzeigen werden in der Expedition Meichenbrand, Pelzmühlenstraße 47 O), sowie von den Herren Barbier Bast in Reichenbrand, Buchhändler Clemens Bahner in Siegmar und Kaufmann Emil Winter in Rabenstein entgegengenommen und pro Ispaltige Corpuszeile mit 10 Pfg. berechnet. Für Inserate größeren Umfangs und bei öfteren Wiederholungen wird entsprechender Rabatt, jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung, bewilligt. 4. H. III. IV. Wßw. H.. L. c. im O. in b) 2. Bei allein übrigen Handel dürfen Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter — insoweit nicht für einzelne Gemeinden ortsstatutarisch weitergehende Beschränkungen eingeführt sind — an Soniy und Festtagen nur in der Zeit von vormittags 11 bis nachmittags 2 Uhr, am 1. Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertag, am Charfreitag und Toteufestsonntag, sowie an den Bußtagen aber überhaupt nicht beschäftigt werden. 3. Au den vier Sonntagen vor Weihnachten können Gehülfen, Lehrlinge und geben kann und die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf Notorietät beruhen, beizubringen hat. Arbeiter beim Handel mit solchen Waren, die vor dem Bor mittagsgottesdienst verkauft werden dürfen, vormittags von 7—9 Uhr und von 11 Uhr bis nachmittags 7 Uhr, bei dem Handel mit anderen Waren von vormittags 11 Uhr bis nach mittags 8 Uhr beschäftigt werden. Der Verkauf von Obst darf in den von Spaziergängern und Landpartien berührten offenen Verkaufsstellen während der Zeit der Obsternte an Sonn- und Festtagen in der Zeit von 11 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden. Soweit nach Punkt I an Sonn-, Fest- und Bußtagen eine Beschäftigung von Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern im Handelsgewerbe nicht zulässig ist, darf ein Gewerbetrieb in offenen Verkaufsstellen an diesen Tagen überhaupt nicht stattfinden. Sofern ^Geschäfte Waren führen, welche verschiedenen Verkaufszeiten unterliegen, oder deren Verkauf au Sonn-, Fest- und Bußtagen überhaupt nicht gestattet ist, darf ein Verkauf dieser Waren nur in der dafür be stimmten Zeit, ei» Verkauf der übrigen, vom Handel ausgeschlossenen Waren aber nicht stattfinden. Auf den eigentlichen Schank- und Gastwirtschaftsbetrieb finden die vorstehenden Beschränkungen keine Anwendung. Hinsichtlich des Handels- und Geschäftsverkehrs an den Kirch weih- und Erntefesttagen bewendet es bei den Vorschriften der Bekanntmachung vom 27. September 1894. Chemnitz, am 16. April 1901. Königliche Amtshauptmannschaft. I),-. Kallvaucr. Bekanntmachung. Nach der Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz Chemnitzer Tageblatt vom 14. Mai d. I. finden die Wahlen zum Reichstage am 16. Juni d. I. der Zeit von 10 Ahr vormittags bis 7 Uhr nachmittags statt. Rabenstein ist in 2 Wahlbezirke Nr. 74 und 75 geteilt und umfaßt: der 74. Wahlbezirk — Rabenstein I — das Rittergut Oberrabenstein, die Villenkolonie, die Pelzmühle und das Carolabad, sowie alle Grundstücke, welche westlich der Ritter- und Röhrsdorferstraße gelegen sind und die Kat. Nr. 1—62 Abt. /r und 2—61, 151—156 Abt. IZ tragen. Als Wahlvorsteher und Stellvertreter haben zu fungieren: Gemeinde vorstand Wilsdorf, Gemeindeältester Merkel und als Wahllokal ist Linduer's Hlestaurant bestimmt. der 75. Wahlbezirk — Rabenstein II — das Rittergut Niederrabenstein und Bekanntmachung. Die Wählerliste der Gemeinde Weichenbrand für die bevorstehenden Wahlen zum deutschen Reichstag liegt vom 19. Mai dieses Jahres an acht Tage lang bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande zu Jedermanns Einsicht aus. Es wird dies unter Hinweis auf 8 3 des Reglements vom 28. Mai 1870 mr Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag vom 31. Mai 1869 mit dem Bemerken hierdurch bekannt gemacht, daß, wer die gedachte Liste für un richtig oder unvollständig hält, dies nach der Vorschrift in 8 3 des vorgedachten Reglements innerhalb 8 Tagen nach dem Beginn der Auslegung der Liste bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande schriftlich anzeigen oder zu Protokoll Rcichenbrand, drn-4 6. -Mai 1W3-. - -—-— Der Gemeindevorstand. Woget. beim Handel mit Brot und meister Backware — ausschließ lich der Konditoreiwaren — mit Ausnahme jedoch der für den Gottesdienst in den einzelnen Gemeinden des amtshauptmannschaft lichen Bezirks bestimmten Stunden unbeschränkt, beim Handel mit Fleischware» nnd Delikatessen im Sommer- Halbjahre (15. April bis 14. Oktober) vormittags von 6—8 Uhr und abends von «—8 Uhr, im Winterhalbjahre (15. Oktober bis 14. April) vormittags von 7—9 Uhr und nachmittags von «—8 Uhr, beim Handel mit Milch, vormittags im Sommerhalbjahre von «—8 Uhr, im Winterhalbjahre von 7—9 Uhr, mittags von 11—2 Uhr und abends von 9-8 Uhr, beim Handel mit sonstigen Eh-, Trink- und Materialwaren — einschließlich von Tabak und Cigarren —, ingleichen beim Klein handel mit Heizungs- und Belenchtungsmaterial vormittags im Sommer von «—8 Uhr, im Winter von 7—9 Uhr und mittags von 11—2 Uhr. Die nachstehende Bekanntmachung der Königlichen Amtshauptmannschaft Chemnitz wird hiermit zur Kenntnis der Beteiligten gebracht. Reichenbrand, am 15. Mai 1903. Der Gemeindevorstaud. Woget. Invalidenversicherung. Es kommt noch immer vor, daß Personen, die in einer versicherungs pflichtigen Beschäftigung gestanden und durch zahlreiche Beiträge bereits eine wertvolle Anwartschaft auf Rente oder Beitragserstattung erworben hatten, bei einer Aenderung in ihrer Beschäftigung diese Anwartschaft dadurch verloren gehen lassen, daß sie die geringen Kosten der Weiterversicherung nicht aufwenden. Pie aus der Werficherungspfficht fich ergebende Anwartschaft erlischt, wenn während zweier Jahre nach dem auf der Huittungskarte verzeichneten Aus stellungstage nicht wenigstens 20 Marken geklebt oder 20 Wochenbeiträge an eine Einzugsstelle entrichtet werden. Die blose Aufrechterhaltung der An wartschaft kostet somit bei Weiterversicherung in der ersten, niedrigsten, Lohnklasse, mit Marken zu 14 Pf., nur 1 M. 40 Pf. jährlich. Zur Erreichung einer einstigen höheren Rente ist allerdings die Leistung von mehr und höheren Beiträgen empfehlenswert. Wenn niemals Versicherungspflicht, sondern von vornherein nur sogenannte Selbstversichernng bestanden hatte, müssen zur Aufrechterhaltung der Anwart schaft während zweier Jahre mindestens 40 Marken geklebt oder 40 Wochen beiträge entrichtet werden. Eine einmal erloschene Anwartschaft lebt nur dadurch wieder auf, daß nach Erneuerung des Versicherungsverhältnisses eine neue Wartezeit von 200 Bei tragswochen zurückgelegt wird. Chemnitz, den 12. Mai 1903. Die Königliche Amtshauptmannschaft. Dr. Kallbauer. VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehend unter I bis III getroffenen, -über Gegenstand betreffenden -ortrflMutattfchen -Bc-- stimmungen werden nach 88 146a und 151 der Reichsgewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu 600 Mark, im Unvermögensfalle mit Haft bestraft. Bekanntmachung. Am SO. April u. e. wird der 1. Termin der Einkommensteuer fällig und ist spätestens bis 21. Mai u. 6. an die hiesige Ortssteuereinnahme abzuführen. / Reichenbrand, am 29. April 1903. Der Gemeindevorstand. Wogel. Bekanntmachung. Der unterzeichnete Gemeindevorstand bringt hierdurch zur allgemeinen Kenntnis, daß vom Gemeinderat unter Genehmigung der vorgesetzten Behörden, ein Wegulativ, die Erhebung von Westßveränderungsabgaben in der Gemeinde Weichenvrand betr., ausgestellt worden ist. Genanntes Regulativ tritt mit dem heutigen Tage in Kraft und kann an hiesiger Gemeindeamtsstelle eingesehen werden. Reichenbrand, am 14. Mai 1903. Der Gemeindevorstand. Möget. Die nachstehende Bekanntmachung der Kgl. Amtshauptmannschaft Chemnitz wird hiermit erneut zur öffentlichen Kenntnis und strengen Beachtung gebracht. Reichenbrand, am 11. Mai 1903. Der Gemeindevorstand. Wogel. Bekanntmachung, die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe betreffend. Nach Gehör und mit Zustimmung des Bezirksausschusses wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. Juni I89S Folgendes bestimmt: I. 1. Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter dürfen an Sonn- und Festtagen zu nachstehenden Zeiten beschäftigt werden: