Suche löschen...
Universitätszeitung
- Bandzählung
- 4.1960
- Erscheinungsdatum
- 1960
- Signatur
- Z. gr. 2. 459
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id1770109730-196000003
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id1770109730-19600000
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-1770109730-19600000
- Sammlungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen der Universitäten Sachsens (1945-1991)
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Universitätszeitung
-
Band
Band 4.1960
-
- Ausgabe Nr. 1, 5. Januar 1
- Ausgabe Nr. 2, 13. Januar 1
- Ausgabe Nr. 3, 21. Januar 1
- Ausgabe Nr. 4, 27. Januar 1
- Ausgabe Nr. 5, 3. Februar 1
- Ausgabe Nr. 6, 10. Februar 1
- Ausgabe Nr. 7, 17. Februar 1
- Ausgabe Nr. 8, 24. Februar 1
- Ausgabe Nr. 9, 2. März 1
- Ausgabe Nr. 10, 9. März 1
- Ausgabe Nr. 11, 16. März 1
- Ausgabe Nr. 12, 23. März 1
- Ausgabe Nr. 13, 30. März 1
- Ausgabe Nr. 14, 6. April 1
- Ausgabe Nr. 15, 13. April 1
- Ausgabe Nr. 16, 20. April 1
- Ausgabe Nr. 17, 27. April 1
- Ausgabe Nr. 18, 4. Mai 1
- Ausgabe Nr. 19, 11. Mai 1
- Ausgabe Nr. 20, 18. Mai 1
- Ausgabe Nr. 21, 26. Mai 1
- Ausgabe Nr. 22, 2. Juni 1
- Ausgabe Nr. 23, 9. Juni 1
- Ausgabe Nr. 24, 15. Juni 1
- Ausgabe Nr. 25, 22. Juni 1
- Ausgabe Nr. 26, 29. Juni 1
- Ausgabe Nr. 27, 6. Juli 1
- Ausgabe Nr. 28, 13. Juli 1
- Ausgabe Nr. 29, 20. Juli 1
- Ausgabe Nr. 30, 27. Juli 1
- Ausgabe Nr. 31, 3. August 1
- Ausgabe Nr. 32, 10. August 1
- Ausgabe Nr. 33, 17. August 1
- Ausgabe Nr. 34, 24. August 1
- Ausgabe Nr. 35, 1. September 1
- Ausgabe Nr. 36, 8. September 1
- Ausgabe Nr. 37, 15. September 1
- Ausgabe Sonderbeilage [September] -
- Ausgabe Nr. 38, 21. September 1
- Ausgabe Nr. 39, 28. September 1
- Ausgabe Nr. 40, 5. Oktober 1
- Ausgabe Nr. 41, 12. Oktober 1
- Ausgabe Nr. 42/43, 19. Oktober 1
- Ausgabe Nr. 44, 26. Oktober 1
- Ausgabe Nr. 45, 2. November 1
- Ausgabe Nr. 46, 9. November 1
- Ausgabe Nr. 47, 16. November 1
- Ausgabe Nr. 48, 23. November 1
- Ausgabe Nr. 49, 30. November 1
- Ausgabe Nr. 50, 7. Dezember 1
- Ausgabe Nr. 51/52, 14. Dezember 1
-
Band
Band 4.1960
-
- Titel
- Universitätszeitung
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Qesetxe des Dschungels oder Völkerrecht 7 Von Prof. Dr. Arzinger, Vorsitzender des Bezirksvorstandes der Gewerkschaft Wissenschaft, und Dr. Poeggel, Mitglied der Universitäts-Parteileitung Mit dem vorliegenden Artikel tntsprechen Prof. Dr. Arzinger und Dr. 7 Poeggel dem Wunsche von Lesern, die Völkerrechtswidrigkeit des Verhaltens der USA und ihres bAußenministers" Adenauer ausführ licher, als es in dem Artikel von Prof. Dr. Arzinger „Mit Chru schtschow siegte in Paris das Völker recht“ geschehen konnte, darzulegen. In einem weiteren Artikel wird zu Tragen des Weltraumes und seiner Benutzung Stellung genommen. * Die Aggressionsflüge der amerika nischen Luftwaffe in den Luftraum der Sowjetunion unmittelbar vor der geplanten Gipfelkonferenz, die Er klärungen der amerikanischen Regie rung zur Rechtfertigung derartiger Aktionen, insbesondere auch die jüngste Rede Eisenhowers an die amerikanische Nation, sowie die Haltung des USA-Vertreters im Sicherheitsrat der Vereinten Natio nen haben eindeutig bewiesen, daß die einflußreichen aggressivsten Kräfte in den USA sich nach wie vor der Fortsetzung des kalten Krie ges verschrieben haben und durch ihre provokatorischen Handlungen immer wieder unmittelbar die Ge fahr des Ausbruchs eines dritten Weltkrieges heraufbeschwören. Das aktive Auftreten Adenauers gegen das Zustandekommen der Gipfel konferenz und seine unein geschränkte Billigung der amerika nischen Kriegspolitik machen dabei erneut deutlich, daß der deutsche Militarismus der Hauptstörenfried in Europa ist und die Politik des mili tärischen Abenteuers über jede Ver ständigung stellt. Darum ging und geht es in den sich aus den aggressiven Handlungen der USA ergebenden Auseinander setzungen nicht um taktische Manö ver von zweitrangiger Bedeutung, Sondern um die allgemeine Frage, ob Grundlage der internationalen Beziehungen die Prinzipien der friedlichen Koexistenz und des Völ kerrechts, insbesondere die der Charta der Vereinten Nationen, sein sollen oder ob unter faktischer Liquidierung dieser Prinzipien die militaristische Politik der Stärke, die Gesetze des Dschungels, die Anarchie Und die Räubermoral die internatio nalen Beziehungen der nächsten Zu kunft bestimmen sollen. Gesetzmäßiges Anwachsen der Friedenskräfte Mehr als zwei Jahre hatte die USA-Regierung „benötigt“, ehe sie unter dem Druck der Weltöffentlich keit dem sowjetischen Vorschlag auf Einberufung einer Gipfelkonferenz Zustimmte. Die militaristischen Kreise der USA waren an der Durchfüh rung einer solchen Konferenz nie interessiert, weil jeder ihrer Teil nehmer vor den Augen der fried liebenden Menschheit nur würde bestehen können, wenn er einen Wirksamen Beitrag zur Erzielung positiver Ergebnisse in der Behand lung der notwendigen Tages ordnungspunkte einer solchen Konfe renz — Abrüstung, Deutschlandfrage und Ost-West-Kontakte — leisten Würde. In diesem Bestreben finden sie ihren Partner im Adenauer- Regime, das — abgedeckt durch mög lichst lang dauernde Abrüstungsver handlungen in Genf — die Aus rüstung der westdeutschen Armee mit atomaren Aggressionswaffen ab schließen will, um zur offenen Ag gression in Europa gerüstet zu sein. Da eine Absage der Konferenz vor den Augen der Völker nicht mehr möglich war, wählten das Pentagon und die Adenauer-Regierung den Weg der Torpedierung der Konfe renz — der jedoch in gleicher Weise zu ihrer Entlarvung führte, da der Imperialismus infolge seiner Per- spektivlosigkeit den gesetzmäßigen Prozeß der Friedenskräfte auf keine Art mehr aufhalten kann. Mit den Aggressionsflügen sowie den offiziellen Erklärungen der amerikanischen Regierung über ihre »Rechtmäßigkeit“ und damit über die »völkerrechtliche“ Zulässigkeit ihrer Fortsetzung wollten die Provoka teure erreichen, daß entweder die Sowjetunion infolge der schweren Verletzung ihrer Souveränität die Teilnahme an der Konferenz absagen oder aber Chruschtschow trotz der Provokation an der Konferenz teil nehmen und sich damit von vornher ein der Politik der Stärke unterord nen würde. Doch sie hatten die Rechnung ohne den Wirt gemacht. Geschichte und Gegenwart der internationalen Beziehungen lehren, daß der Frieden nur zu sichern und friedliche Beziehungen zwischen den Staaten nur zu entwickeln sind, wenn jeder Staat auf der Grundlage der nationalen Selbstbestimmung und unabhängig von seiner staatlichen und gesellschaftlichen Ordnung das Recht hat, seine eigenen Angelegen heiten ohne Einmischung von außen zu entscheiden, wenn auf dieser Grundlage die Gleichberechtigung 811er Staaten die internationalen Beziehungen bestimmt, d. h. auf der Achtung der Souveränität jedes Staates beruhen. Darum bezeichnet die Charta der Vereinten Nationen den „Grundsatz der Gleichheit der Souveränität aller ihrer Mitglieder" (Art. 2, Ziff. 1) als Grundlage der gesamten Tätigkeit der Organisation und zugleich als Grundlage der zwi schenstaatlichen Beziehungen über haupt. Da der Staat als das politische Machtinstrument der jeweils herr schenden Klassenkräfte nicht im luftleeren Raum, sondern immer auf einem bestimmten Territorium exi stiert, ist die Ausübung staatlicher Souveränität, die ausschließliche Ent scheidung aller eigenen Angelegen heiten durch den betreffenden Staat selbst, nur gewährleistet, wenn sich seine Souveränität auf ein bestimm tes Gebiet erstreckt und zugleich das Tätigwerden jedes anderen Staates auf diesem Gebiet ausgeschlossen ist. bei sind diese Ueber flugrechte von vornherein nur für bestimmte Zwecke des zivilen Luftverkehrs vorgesehen, während die Konvention „auf staatliche Luftfahrzeuge nicht anwendbar“ ist, worunter insbesondere „Militär-, Zoll- und Polizeiflugzeuge“ zu verstehen sind (Art. 3). Die Scheinheiligkeit aller Beteue rungen der USA-Regierung schält sich besonders heraus, wenn man sich vergegenwärtigt, daß die USA sich sogar zur „Sicherung“ ihres eigenen Luftraumes bedeutend mehr Rechte — angeblich aus Selbsterhaltungs recht — anmaßen, als das Völkerrecht irgendeinem Staat gewährt. Vor ihren Küsten haben sie durch einseitigen Akt eine sogenannte Iden tifikations-Zone geschaffen, in der jedes einfliegende Flugzeug bestimmten Vor schriften der USA-Regierung unter worfen wird. In einigen Bereichen wird schon in einer Entfernung von mehr als 500 km vor der amerikanischen Küste von jedem Flugzeug verlangt, sich zu identifizieren, an festgelegten Vor Paris kommend, wo er das Völkerrecht gegen die rechtlose NATO-Politik verteidigte, traf der sowjetische Ministerpräsident freudig begrüßt in der Hauptstadt der DDR ein. Foto: zentralbild Deshalb ist die Gebietshoheit, die territoriale Integrität, ein notwendi ges Element jeder staatlichen Sou veränität. Luftprovokation ist Akt der Aggression Dieser Zusammenhang zwischen Sou veränität und Gebietshoheit fand seinen Ausdruck bereits in dem berühmten Entwurf einer Erklärung der Rechte der Völker, den der Abbe Gregoire im Jahre 1795 dem französischen Konvent vorlegte. Darin wurde nicht nur das Recht jedes Volkes auf staatliche Souveränität und auf Nichteinmischung proklamiert, sondern auch ausdrücklich hervorgehoben: „Jedes Volk ist Herr seines Territoriums“ (Art. 6). Im Völ kerrecht der Gegenwart, das auf Siche rung des Friedens gerichtet ist, ist die ser Zusammenhang von derart ent scheidender Bedeutung, daß in Ueber einstimmung mit der Charta der Vereinten Nationen in den bekannten fünf Prinzipien der friedlichen Koexi stenz die „Achtung der territorialen Integrität und Souveränität des anderen Staates“ an erster Stelle genannt wird. Diese Gebietshoheit erstreckt sich selbstverständlich nicht nur auf die Erdoberfläche innerhalb der Grenzen des betreffenden Staates, sondern auch auf das darunterliegende Erd innere sowie auf die darüber befind liche Luftsäule, also auf den Luftraum. Was wäre das auch für eine sonder bare Gebietshoheit, bei der es einer seits Fußgängern und Radfahrern verboten wäre, ohne Erlaubnis die Grenze zu überschreiten, andererseits das Eindringen in fremdes Staats gebiet auf dem Luftweg jedoch ohne Beschränkung gestattet wäre? In der Tat fixieren die innerstaatlichen Regelungen aller Staaten diesen Grundsatz der staatlichen Lufthoheit, wie beispielsweise die geltenden Luftverkehrsgesetze Großbritanniens (von 1920) und der Sowjetunion (1935). Wenn die Vertreter der USA jetzt den Anschein erwecken wollen, als ob das Eindringen fremder Flugzeuge in den Luftraum eines anderen Staates keine Verletzung der Souveränität und territorialen Integrität dieses Staates sei, so wird der Wahrheitsgehalt derartiger Beteuerungen anschaulich durch die Praxis aufgedeckt, die von den USA in bezug auf ihren eigenen Luftraum geübt wird. Jeder internationale Ver trag über Luftfahrtprobleme, an dem die USA beteiligt sind, geht davon aus „daß jeder Staat die vollständige und ausschließliche Souveränität im Luft raum über sein Territorium besitzt“ (Art. 1 der Konvention über internatio nale Zivilluftfahrt vom 7. Dezem ber 1944, des sogenannten Chikagoer Abkommens, dessen Initiator die USA waren und an dem mehr als 70 kapi talistische Staaten beteiligt sind.) Dabei stellen sich die USA in allen in Betracht kommenden Verträgen auch ausdrücklich auf den Standpunkt, daß kein einziges Flugzeug eines anderen Staates sich ohne Erlaubnis der ameri kanischen Regierung im amerikanischen Luftraum bewegen darf. Sogar in dem eben genannten Chikagoer Abkommen, das im Interesse der USA als der führenden kapitalistischen Luftver kehrsmacht vertraglich relativ weit gehende Duschflugrechte über anderen Staaten festlegte, ist vorgesehen, daß alle in diesem Vertrag speziell gewähr ten Ueberflugrechte von jedem Staat aus Gründen der nationalen Sicherheit jederzeit wieder eingeschränkt oder ganz aufgehoben werden können. Da Punkten bestimmte Angaben zu funken und sich einer besonderen Luftver kehrskontrolle zu unterwerfen. Mehrfach haben offizielle Stellen der USA erklärt, eine Nichterfüllung dieser Vorschriften durch ein einflie gendes Flugzeug werde als „kommu nistische Aggression“ betrachtet werden und den Einsatz der ameri kanischen strategischen Luftwaffe mit Atom- oder Wasserstoffbomben gegen die Sowjetunion hervorrufen. Das bedeutet, ein solches Einfliegen soll unter Umständen den Vorwand für die Auslösung eines Atomkrieges, für die amerikanische Aggression gegen das sozialistische Lager liefern. Das sind die gleichen USA, die heute der Sowjetunion und anderen Staaten das Recht absprechen wollen, ihren völkerrechtlich ihrer Souverä nität unterliegenden Luftraum - nicht aber irgendwelche selbst völ kerrechtswidrig zwecks Aggressions vorbereitung über der freien See festgelegte Zonen - gegen das Ein dringen von Militärflugzeugen frem der Staaten, die unmittelbar militä rische, der Vorbereitung des Ein satzes von atomaren Waffen gegen diese Staaten dienende Aufgaben er füllen sollen, zu sichern und der artige Einflüge als Aggression zu charakterisieren. NATO-Strategie Grundlage der USA-Politik Doch gerade hieran wird eben deutlich, daß die USA die Fragen der Lufthoheit in keiner Weise vom Standpunkt des Völkerrechts aus be handeln, sondern sich dabei aus schließlich von den Interessen der aggressiven NATO-Strategie leiten lassen. Darin liegt auch die wahre Bedeutung aller Vorschläge der USA-Regierung über die Schaffung eines sogenannten „offenen Him mels“, der auf die Liquidierung der Lufthoheit der Staaten abzielt, gegen die sich die NATO-Aggression rich ten soll. Bekanntlich besteht der Zweck der amerikanischen Aggres sionsflüge nach Eingeständnissen führender amerikanischer Militärs darin, die ständig im Luftraum nahe der Grenzen des sozialistischen La gers operierende strategische Luft flotte der USA mit detaillierten An gaben über die sowjetischen Abwehr- basen und andere wichtige militä rische Objekte auszustatten. Eisenhower machte schon auf der Genfer Gipfelkonferenz von 1955 den Versuch, gerade derartige Flüge zu „legalisieren“, indem er die sowjeti schen Vorschläge für eine umfassende Abrüstung und ihre Kontrolle ab lehnte und statt dessen eine so genannte Luftinspektion der USA und der Sowjetunion vorschlug, um — wie er sagte — Ueberraschungsangriffe zu verhindern. Was es mit diesen Vor schlägen auf sich hatte, wird aber da durch deutlich, daß keinerlei Maßnah men der Abrüstung als des einzig wirksamen Mittels zur Verhinderung von Ueberraschungsangriffen damit verbunden sein sollten und daß die USA der sowjetischen Luftinspektion zwar bestimmte Gebiete ihres eigenen Territoriums öffnen wollten, das nach ihren damaligen Spekulationen für die sowjetische Luftwaffe nicht erreichbar war, aber die Gebiete gerade der Staa ten, in denen die USA ihre wichtigsten Aggressionsbasen rund um das sozia listische Lager errichtet hatten, von dieser Inspektion ausgeschlossen sein sollten. Verständlicherweise stießen derartige Versuche, die Aggression zu legalisieren, schon damals auf die ent- schiedene Ablehnung der Sowjetregie rung. Den Frieden bedrohende Verletzung des Völkerrechts Will man nun den Kern der hier erörterten Probleme erfassen, so muß man davon ausgehen, daß es sich bei dem vorsätzlichen Eindrin gen von Flugzeugen der amerikani schen Luftstreitkräfte mit militäri schen Aufträgen in den sowjetischen Luftraum nicht um irgendeine belie bige Art von Völkerrechtsverletzung handelt, sondern um eine unmittelbar den Frieden bedrohende Verletzung der Souveränität des Sowjetstaates, die nach geltendem Völkerrecht als Aggression zum schwersten Verbre chen gegen die Menschheit erklärt worden ist. Da Anwendung militärischer Ge walt gegen die Souveränität eines anderen Staates unmittelbar zum Kriege führt, ist sie als Aggression verboten. Darum fordert die Charta der Vereinten Nationen, daß sich alle Mitglieder „in ihren internatio nalen Beziehungen der Gewalt androhung, die gegen die territoriale Unverletzlichkeit oder politische Un abhängigkeit irgendeines Staates ge richtet ... ist, enthalten“ sollen (Art. 2, Ziff. 4). Von diesem Aggressionsverbot wer den vor allem alle Handlungen erfaßt, die einen Krieg unmittelbar auslösen können. Darum geht der völkerrecht liche Begriff der Aggression in Ueber einstimmung mit der Charta der Ver einten Nationen davon aus, daß „als Angreifer in einem internationalen Konflikt derjenige Staat gilt, der als erster eine der folgenden Handlungen begeht: a) einem anderen Staat den Krieg erklärt; b) mit Streitkräften, auch ohne Kriegserklärung, in das Ge biet eines anderen Staates ein dringt; ... d) Land-, See- oder Luft streitkräfte innerhalb der Grenzen eines anderen Staates ohne Erlaubnis der Regierung dieses Staates landen oder einmarschieren läßt...“ Diese Aggressionsdefinition wurde auf Vorschlag der Sowjetregierung be reits vom Komitee für Sicherheitsfra gen der Genfer Abrüstungskonferenz im Februar 1933 akzeptiert. Sie wird den tatsächlichen Erfordernissen der Aggressionsverhütung in einer Weise gerecht, daß der amerikanische Haupt ankläger vor dem Internationalen Mi litärgerichtshof in Nürnberg, Jackson, sich in seiner Anklagerede darauf stützte. Die völkerrechtliche Einschätzung dieser Flüge als aggressiver Akt un terstreicht die Notwendigkeit, jedem Versuch der Verniedlichung dieser Aktionen entgegenzutreten. Ein ein ziges Flugzeug kann heute mehr Vernichtungsmittel mit sich führen als ganze Bomberverbände noch in der Zeit des zweiten Weltkrieges. Und wer kann einem solchen Flug zeug ansehen, ob es auf „nicht offen sive“ Zwecke — wie das Eisenhower verschämt nennt — gerichtet ist, oder ob es der erste Träger von H-Bom ben bei der Auslösung eines Ueber- raschungsangriffes ist. Jedes der artige Eindringen ist eine Handlung, wie sie nur im Kriege üblich ist und führt unmittelbar dazu, daß das Feuer zwischen den Streitkräften des angreifenden und des angegriffenen Staates eröffnet wird. Die Gefahr, die mit derartigen Flü gen verbunden ist, ist um so größer, weil die ganze NATO-Strategie dar auf aufgebaut ist, unter irgendeinem Vorwand den aggressiven Mechanis mus dieses Paktsystems gegen die sozialistischen Staaten auszulösen. Davon zeugen nicht nur die bereits erwähnten Erklärungen, Einflüge von Flugzeugen in ein den amerikani schen Grenzen weit vorgelagertes Gebiet würden als Kriegsfall und Anlaß für den aggressiven Einsatz von amerikanischen Atombombern und Raketen betrachtet werden, son dern auch die Erklärung Eisen howers, falls die Sowjetunion Ver teidigungsmaßnahmen gegen die Stützpunkte ergreife, von denen der artige Aggressionsflüge ausgehen, werde der gesamte NATO-Mechanis- mus gegen die sozialistischen Staaten in Gang gesetzt. Sowjetunion verteidigte die UN-Charta Dabei hat die Sowjetunion nach der Charta der Vereinten Nationen unbestreitbar das Recht, zur Zurück- schlagung derartiger aggressiver Akte militärische Verteidigungsmaß- nahmen zu ergreifen. Art. 51 der Charta der Vereinten Nationen legt ausdrücklich fest, daß jeder Staat „das unveräußerliche Recht auf in dividuelle oder kollektive Selbstver teidigung“ im Fall eines Angriffs auf diesen Staat besitzt. Wenn also die Sowjetunion sich mit dem Abschuß des eingedrungenen Flugzeuges be gnügte und nicht schärfere Maßnah men ergriff, so ist das ein Ausdruck der besonnenen und bis zum letzten auf Erhaltung des Friedens bedach ten Politik der Sowjetregierung. Es versteht sich, daß keine echten Verhandlungen möglich sind, solange die USA auf ihrem „Recht“ zur Aus- lösung von Schießzwischenfällen be harren, da unter der Aufrechterhal tung derartiger Drohungen der inter nationalen Entspannung dienende Ergebnisse nicht erzielt werden kön nen. Die bis heute aufrechterhaltene Behauptung, die USA hätten das Recht, in den sowjetischen Luftraum einzudringen, um sich die von ihnen benötigten Informationen zu ver schaffen, ist direkt auf Liquidierung der Prinzipien der staatlichen Sou- veränität, der friedlichen und gleichy berechtigten Zusammenarbeit der Staaten, des Ausschlusses von Ge? walt aus den internationalen Bes Ziehungen und der Sicherung des Friedens gerichtet und macht deshalb Verhandlungen unmöglich. Die prinzipielle Bedeutung dieser Absage an das Völkerrecht wird da durch bestärkt, daß die USA sich bis heute weigern, auch nur die schwächste Form der völkerrecht lichen Sanktion zu gewähren, die zur Wiederherstellung der verletzten Rechte führen könnte, obwohl sie Völkerrechtsverletzungen schwerster Art begangen haben. Obwohl die Sowjetunion angesichts dieser Schwere der Verletzungen ihrer Souveränität, angesichts des Aggres- sionscharakters der Flugzeugprovoka- tionen die weitestreichenden Sanktiot nen hätte ergreifen können, begnügte sie sich damit, von den USA die schwächste Form der Wiedergut machung zu fordern, die das Völker- recht überhaupt kennt, nämlich die Genugtuung. Beispielsweise erklärte der bekannte Wiener Völkerrechtler Verdroß: „Die Formen der Genug- tuung sind verschiedenartig: Die Staatspraxis zeigt uns folgende Arteri: Bestrafung (auch Amtsentsetzung) des schuldigen Organs, angemessene Be strafung der schuldigen Privatpersd- nen. mehr oder weniger feierliehe Ent schuldigungen, Huldigung vor der Flagge oder einem anderen Hohei^sy Zeichen des verletzten Staates, Zah lung einer Geldsumme als Sühneleir stung, auch Garantien für die Zu- kunft“. (Verdroß „Völkerrecht“, Wien 1955, Seite 324 — Unterstreichungen von uns — die Verfasser.) Was Eisenhower als „unannehm bares Ultimatum“ bezeichnete, was Adenauer in seiner letzten Regie rungserklärung als „maßlose Forde rung Chruschtschows“ charakteriy sierte, ist in Wirklichkeit also Aus, druck eines Maximums an Mäßigung und Zurückhaltung. Es zeugt ebenso wie die Tatsache, daß der sowjetische Ministerpräsident trotz der Provoka tionen nach Paris flog, von dem außerordentlich starken Bestreben der Sowjetunion, alle Möglichkeiten der Rettung der Gipfelkonferenz aus- zuschöpfen. Mit der Aufrechterhaltung der These von der „Rechtmäßigkeit“ der artiger Aggressionsflüge und der Weigerung, die minimalen völker rechtlichen Sanktionen zu gewähren, führte die USA-Regierung einen An griff nicht nur auf die Gipfelkonfe renz, sondern einen Generalangriff auf das demokratische Völkerrecht der Gegenwart überhaupt. Dieses Völkerrecht, dessen oberste Grund sätze die Sicherung eines dauerhaften Friedens auf der Grundlage der na tionalen Selbstbestimmung und der staatlichen Souveränität sind, ist eine der bedeutsamen Errungen schaften der Völker, die sie — ge stützt auf die entscheidende Rolle der Sowjetunion — in ihrem erfolgrei chen Kampf gegen die Aggressoren des zweiten Weltkrieges und damit gegen den imperialistischen Krieg überhaupt erkämpft hatten. Ihre Auf rechterhaltung und Durchsetzung ist unbedingt Voraussetzung dafür, die friedliche Koexistenz in den inter nationalen Beziehungen zu gewähr leisten. Bonner Militaristen Hauptstörenfriede in Europa Die damit bewirkte Aufdeckung der mit der NATO-Politik verbun denen Kriegsgefahr und die dadurch ausgelöste Steigerung der Aktivität der Volksmassen im Kampf für die Sicherung des Friedens und die Durchsetzung des Völkerrechts sind nicht zuletzt von größter Bedeutung für das deutsche Volk. Die westdeut schen militaristischen Kreise sind erbitterte Gegner des Völkerrechts und betreiben ihre Aggressionspoli tik unter Leugnung aller derjenigen Prinzipien, die Chruschtschow in Paris verteidigte. Der Weg der deut schen Nation zu einem friedlichen und glücklichen Leben, wie er im Deutschlandplan des Volkes gewie sen wird, ist der Weg des Kampfes für die Bändigung des deutschen Militarismus, in dem das deutsche Volk in Gestalt der völkerrechtlichen Prinzipien der nationalen Selbst bestimmung, der staatlichen Souverä nität, der Nichtanwendung von Ge walt und der Verständigung auf dem Wege friedlicher und gleichberechtig ter Verhandlungen ein Instrument besitzt, das ihm die Organisierung und Entfaltung seines bewußten Kampfes wesentlich erleichtert. Upiversitätszeitung, 9.6, 1960, Seite 5
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)