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LrMArgWr VMHmO 'k Tage- und Amtsblatt 4 0» Er^qeint iäglich mit Ausnahme I»v» des Montags. 1885. Verordnung vom 6. Mai 186b für die Gerichtsämter und Stadträthe Grünhain, Johanngeorgenstadt, Schwarzenberg, Wildenfels, Aue, Elterlein, Hartenstein, Lößnitz, Neustädtel und Zwönitz. Jusertionsgebühren die gespal tege Zeil« 8 Pfennig«. „Es haben daher die Betheiligten von dem eben bemerkten Zeitpunkte an dasjenige, was ihnen bei den bisherigen Behörden zu thun oblag, bei denjenigen Behörden zu verrichten, vor welche ihre Sachen künftig gehören, insbesondere auch die vor den Mittwoch, den 31. Mal Das Bezirksgericht ist aber auch 2) GerichtSamt für den Gemeindebezirk der Stadt Glauchau, und zwar hier rücksichtlich der zur Glauchauer Stadtflur vermessenen herrschaftlichen LehnSgrundstücke, jedoch, was diese anlangt, vorbehältlich der bekannten reccßmüßigen Beschränkungen. Die amtliche Bezeichnung für das Bezirksgericht, als Gerichtsamt für die Stadt Glauchau, ist: Fürstlich nnd Gräflich Schöuburg'sches Gerichtsamt im Bezirksgericht Glauchau. Dasselbe ist zuständig: ») für die Untersuchung und Aburtheilung der den Gerichtsämtern durch die Strafproceßordnung und sonst durch die Gesetze zugewiesenen Verbrechen und Vergehungen, I») für die streitige und nicht streitige Rechtspflege, insoweit nicht diese Sachen besonderen Behörden zugewiesen sind. Weiter ist das Bezirksgericht zugleich 3) Handelsgericht. , Die amtliche Bezeichnung ist: Fürstlich und Gräflich Schönburg'scheS.Handelsgericht im Bezirksgericht Glauchau. Bor dasselbe gehören für den gerichtsamtlichen Bezirk des Bezirksgerichts, also für die Stadt Glauchau alle in'8- 8 der Verordnung zu Ausführung des allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs und des Gesetzes vom 30. October 1861, die Einführung deS allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs betreffend, vöm 30. December 1861 bezeichneten Handelssachen. Dasselbe ist aber auch zuständig außerhalb des gerichtsamtlichen Sprengels für den ganzen Bezirk der Schönburgischen Re- ceßherrschasten, hier jedoch nur für handelsgerichtliche Rechtsstreitigkeiten, und auch hier nur ») zum Verspruche, wenn das betreffende Gerichtsamt ans Antrag der einen oder anderen Partei oder, in den gesetzlich zulässigen Fällen, vou Amtswegen dergleichen Rechtsstreitigkeiten znm Verspruche an das Handelsgericht im Bezirksgericht versendet, d) zur Verhandlung und zum Verspruche, wenn die Parteien durch gegenseitige Vereinigung dergleichen Rechtsstreitigkeiten bei dem Handelsgericht im Bezirksgericht anhängig machen. Das Bezirksgericht mit allen zu 1, 2 und 3 bezeichneten Abtheilungen hat seine Geschäftsräume im Bezirksgerichts-Gebäude. II. GerichtSümter, mit der vorhin zu I., 2. ») l») angegebenen Zuständigkeit. 1) GerichtSamt Meerane, für die Stadt Meerane, und die Dörfer Cauritz, anthcilig, Crotenlaide, Schönberg, Götzenthal (Obergötzenthal), Dittrich, Dennheritz, antheilig, Seiferitz, antheilig, Waldsachsen, antheilig, Oberschindmaaß, Pfaffroda und die bisher beim Justizamte Hinterglauchau lehnbaren Merlacher Grundstücke, sowie ein zur Herrschaft Hinterglauchau gehöriges, in Kötheler Flur gelegenes Grundstück. Das Gerichtsamt Meerane hat seine Geschäftsräume im dasigen neuen Gerichtsgebäude. 2) GerichtSamt Glauchau, für die Dörfer St. Egidien, Niederlungwitz mit Etzenberg, Reinholdshain, Kleinbernsdorf, Jerisau, Lipprandis, antheilig, Lobsdorf, Gesau, Höckendorf, Schönbörnchen, Obermoscl, antheilig, Schlunzig, Wulm, Niederschindmaaß, antheilig, Oberrothenbach, Berthelsdorf, Niedermülsen, Wernsdorf mit Hölzel, Voigtlaide, Rothenbach, Albertsthal, Thurm, Niederhohndorf, antheilig. Das Gerichtsamt Glauchau hat bis auf Weiteres seine Geschäftsräume im Locale des bisherigen Justizamtcs Forderglauchau. 3 > Gerichtsamt Waldenburg, für die Stadt Waldenburg und die Dörfer Altstadt Waldenburg mit Grünefeld, Altwaldenburg mit Cichlaide, Dürrenuhlsdorf, Franken, antheilig, Schwaben, antheilig, Niederminkcl, Langenchursdorf, Falken, Kallenberg, Grumbach, BrüunSdorf, antheilig, Oberwiera, antheilig, die sogenannte wüste Mark Gießdorf. Das Gerichtsamt Waldenburg hat seine Geschäftsräume im Locale des bisherigen Justizamteö Waldenburg. 4) Gerichtsamt Hohenstein-Ernstthal, für die Städte Hohenstein und Ernstthal und die Dörfer Oberlungwitz, Gersdorf, Langenberg, Meinsdorf, Hermsdorf. Das Gerichtsamt Hohenstein-Ernstthal hat seine Geschäftsräume im Gerichtögebände zu Ernstthal. 5) Gerichtsamt Lichtenstein, für die Städte Lichtenstein und Callnberg und die Dörfer Bernsdorf, Hohndorf, Röblitz, Neudörfel, antheilig, Mülsen St. Jacob, Jüdenhain, St. Micheln, Stangendorf, Kuhschnappel mit dem Badegrundstiick bei Hohenstein, Rüsdorf. Das Gerichtsamt Lichtenstein hat seine Geschäftsräume im Locale des bisherigen JnstizamteS Lichtenstein. 6) GerichtSamt Hartenstein, für die Stadt Hartenstein und die Dörfer Mülsen St. Niclas, Ortmannsdorf, antheilig, OelSnitz, antheilig, HürtenSdorf, antheilig, Ober« und Nieder- zschocken, antheilig, Thierfeld, Raum, Bcutha, Langenbach, Lerchenberg mit Neudörfel, antheilig, Stein, Wildbach mit Ausschluß deS PoppenwaldeS, Ober haßlau, Niederhnßlau, Vielau, antheilig, Rosenthal, Schönau, antheilig. Das Gerichtsamt Hartenstein hat seine Geschäftsräume im Locale des bisherigen Justizamtes Hartenstein. 7) GerichtSamt Lößnitz, für die Stadt Lößnitz und die Dörfer Albcroda mit Niederpfannenstiel, Grüna, Streitwald, Oberaffalter, Nkederaffalter, Lenkersdorf, antheilig, Niederlößnitz, Oberpfannenstiel, Niederpfannenstiel Blaufarbenwerk und der Grünewald in DitterSdorfer Flur mit getheilter Gerichtsbarkeit. Das GerichtSamt Lößnitz hat seine Geschäftsräume im Locale deS bisherigen Justizamtes Lößnitz. Don diesell neuen Behörden sind auch vom 1. Juni jetzigen Jahres au die bis dahin bei den Schönburgischen Gerichtsbehörden anMgig geworde nen Rechtssachen, strittige, wie nHt stre tige, desgleichen die Strafsachen, von einer jeden Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit, fortzustellen. " folgende Ädrückl ch fff ^^»"8 der bürgerlichen Rechtssachen, streitigen, wie nicht streitigen, enthält 8-4 der Lerordnmg vom 6. Mai 186b Pr^S vierteljährli^l^N^^—Jnseratm-Annahme-für^oie^m^lbend^rscheineUde^umnm Bekanntmachung. In Gemäßheit der Verordnung, die Ausführung der mit dem Gesammthause Schönburg wegen der in den Schönburg'schen Receßherrschasten noch nicht zur Ausführung gelangten Gesetze unterm 22. August 1862 abgeschlossenen Uebereinkunft betreffend, vom 6. Mai 1865, — Gesetz- und Verordnungs blatt vom Jahre 1865, Seite 188 flg. — wird die neue Gerichtsorganisation in den Receßherrschasten mit dem 1. Juni 1865 in Kraft treten. — Von diesem Zeitpunkte an hören die bisher besehenden Schönburgischen Gerichtsbehörden, mit Ausnahme des ChegerichtS, auf, und e- treten an deren Statt nachfolgende neue Schönburgischen Gerichtsbehörden: I. Da-Bezirksgericht Glaucha«. Vor daS Bezirksgericht 1) als solches gehört für den ganzen Bezirk der Schönburgischen Receßherrschasten die Strafrechtspflege in der durch die Strafproceßordnung und sonst durch Gesetze festgestellten Maße, d) der Berspruch in Sachen streitiger Rechtspflege nach näherer Bestimmung 8-19 deS Gesetzes, die künftige Einrichtung der Behörden erster Instanz für Rechtspflege und Verwaltung betreffend, vom 11. August 1855.