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auch bei denjenigen Vereinbarungen Platz ge griffen, auf Grund deren im April c. die Bergisch- Märkische Eisenbahn den Ausnahmesatz von 6 193,20 offerirte, denn die oben behandelten ministeriellen Gründe gegen die Bewilligung eines Ausnahmetarifs datiren aus dem Monate März c., sie waren an die Königliche Direction der Rhei nischen Eisenbahn gerichtet, und diese war an der später durch die Bergisch-Märkische Eisen bahn mit den süddeutschen Bahnen erfolgten Vereinbarung des Ausnahmetarifs von 193,20 selbst betheiligt. Dieser Gegensatz in den An schauungen verschiedener Directionen von Staats- und Privatbahnen gegenüber den bereits be kannten Ablehnungsgründen des Herrn Ministers soll' offenbar bei der wiederholten Ablehnung durch den Hinweis auf das Gesetz vom 3. No vember 1838 beseitigt werden. Wie eingangs gesagt, muss der Schwerpunkt in dem Hinweis auf dieses Gesetz liegen; wir wollen sehen. Die betreffende Stelle des ministeriellen Er lasses lautet: „In dieser Weise musste nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 Entscheidung getroffen werden, die Be willigung des Ausnahmetarifs würde — gleichviel ob von einer Staats- oder Privatverwaltung — gesetzwidrig gewesen sein.“ Das heisst also deutlich, dass das Hüttenwerk dem Herrn Minister gesetzwidrige Zumuthungen gemacht hat, ein .Vorwurf, dessen Schwere jedem Industriellen recht empfindlich fühlbar sein müsste, wenn nicht thatsächlich feststände, dass auch verschie dene Königliche Eisenbahn-Directionen bei den in Rede stehenden Frachtverhandlungen die Be willigung eines Ausnahmetarifs entweder dem Gesetze zuwider zugesagt und die ministerielle Zustimmung beantragt, oder, was wahrschein licher zu sein scheint, eine gesetzwidrige Hand lung in der event. Einführung des fraglichen Ausnahmetarifs gar nicht gefunden haben. Letz teres wird man nothwendig annehmen müssen, denn anders wäre es nicht schwer, unzählige Fälle zu ermitteln, in denen seit dem Jahre 1838 Transporttarife construirt und gehandhabt worden sind, die nicht in den Rahmen des Gesetzes vom 3. November 1838 passen würden, sofern die Einführung des Ausnahmetarifs für Rohrtrans porte nach München gesetzwidrig hätte bezeichnet werden können. Indessen die Prüfung des Ge setzes'kann uns nur Klarheit geben. Der Artikel 26 des Gesetzes lautet: „Für die ersten drei Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar wird vorbehaltlich der Bestimmungen des § 45 der Gesellschaft das Recht zugestanden, ohne Zulassung eines Concurrenten, den Transport betrieb allein zu unternehmen und die Preise sowohl für den Personen- als für den Waaren- transport nach ihrem Ermessen zu bestimmen. Die Gesellschaft muss jedoch 1. den angenommenen Tarif bei Beginn des Transportbetriebes und die späteren Aen- derungen sofort bei deren Eintritt, im Falle der Erhöhung aber sechs Wochen vor An wendung derselben, der Regierung anzeigen und öffentlich bekannt machen, und 2. für die angesetzten Preise alle zur Fort schaffung aufgegebenen Waaren, ohne Unter schied der Interessenten, befördern, mit Ausnahme solcher Waaren, deren Transport auf der Bahn durch das Bahn-Reglement oder sonst polizeilich für unzulässig er klärt ist.“ (§ 45 des Gesetzes handelt lediglich über die Bestimmungen, unter welchen an eine bestehende Eisenbahn eine andere angeschlossen werden kann.) Mag man im Jahre 1838 die Bedeutung der Eisenbahnen auch noch so hoch angeschlagen haben, mag man von der Ausdehnung derselben und von deren Wirkung auf das industrielle und wirthschaftliche Leben einer Nation sich auch noch so grosse Vorstellungen gemacht haben, jedenfalls aber wird es ein Ding der Unmöglich keit gewesen sein, bei Feststellung des al. 2 obigen Gesetzesparagraphen, worauf es hier doch ledig lich ankommt, eine Ahnung davon zu haben, wie im Laufe von 42 Jahren die angesetzten Preise aller zur Fortschaffung aufgegebenen Waaren veränderlich sein müssten, welche verschieden artige Gruppen von Frachtgütern je nach Qualität und Quantität sich von selbst bilden würden, welche Zahl von festen Frachttarifen mit den verschiedensten Einheitssätzen deshalb zu gleicher Zeit gültig sein musste und noch viel weniger, für welche Frachtartikel und für welche Relationen aus den verschiedensten Gründen eine Menge von Ausnahmetarifen einzuführen sein würden mit billigeren Frachtsätzen, als für dieselben Waaren- gattungen und häufig für dieselben Relationen in den regulären Tarifen die Frachtsätze normirt sind. Hat man eine Gesetzwidrigkeit darin gefunden, wenn Kohlen durchweg zu 2,2 Mpfg. pr. Tonne und Kilometer transportirt werden, während für be sondere Strecken, oder bei Aufgabe einer gewissen Anzahl von Wagen in einem Zuge 25 bis 30 und mehr Procente billigere Kohlentarife etablirt wurden ? Wird es als gesetzwidrig bezeichnet werden können, dass die Staatsbahnen im westfälischen Bezirk Kohlentarife handhaben für Transporte von 10 20 30 40 50 60 km Entfernung zu 8 11 15 18 20 24 • p. 10 Tonnen während im Mag deburger Bezirk 11 1417192225 » » » für die geringwerthigen Braunkohlen an Eisen bahnfrachten erhoben werden? Ist es als gesetzwidrig angesehen worden, wenn auf der unter Staatsverwaltung stehenden