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December 1887. .STAHL UND EISEN.“ - Nr. 12. 871 Das Reichs-Versicherungsamt theilt diese Feststellung den betheiligten Anstalten u. s. w. sowie den Central- Postbehörden mit, worauf letztere die betheiligten Versicherungsanstalten u. s. w. antheilig belasten. Bis zur Verrechnung der Rente bleibt diejenige Ver sicherungs-Anstalt, welche die Verhandlungen über Festsetzung der Rente geführt hatte, vorbehaltlich demnächstiger antheiliger Erstattung und unbeschadet des Reichszuschusses (Ziffer 10) mit der Rente allein belastet. 32. Nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres haben die Central - Postbehörden den einzelnen Ver sicherungsanstalten denjenigen Betrag mitzutheilen , mit welchem dieselben auf Grund der Zahlungs-An weisungen (Ziffer 29) und der Verrechnungen (Ziffer 30) belastet sind. Die Versichernngsanstalten haben diesen Betrag aus ihren Beständen alsbald an die ihnen be zeichneten Stellen abzuführen. Bei nicht rechtzeitiger Abführung ist durch das Reichs-(Landes-)Versiche- rungsamt die Zwangsvollstreckung gegen die säumigen Anstalten zu veranlassen. Ein Drittel des für Renten verauslagten Betrages sowie diejenigen Beträge, mit welchen das Reich auf Grund der Bestimmung der Ziffer 12 Absatz 3 zu belasten ist, liquidiren die Central-Postbehörden bei der Reichs-Hauptkasse zur Erstattung. 33. Innerhalb 10 Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes ist für jede Versicherungsanstalt u. s. w. von dem Reichs-(Landes-)Versicherungsamt die Höhe derjenigen Beiträge festzustellen, welche für die in der Versicherungsanstalt beschäftigten versicherten Personen für den Kopf und Arbeitstag zu entrichten sind. Diese Feststellungen sind zu veröffentlichen. Das Reichs-(Landes-)Versicherungsamt bestimmt, mit wel chem Zeitpunkt dieselben in Kraft treten sollen. Die Feststellungen sind in bestimmten Zeiträumen, min destens aber von 10 zu 10 Jahren, zu rediviren. Bis zur Feststellung eines anderen Beitrages hat jede Versicherungsanstalt u. s. w. für den Kopf und Arbeitstag, bei versicherten männlichen Arbeitern vier Pfennige, bei versicherten weiblichen Arbeitern 2/3 dieses Betrages an Beiträgen zu erheben.* Bruch theile sind für die Löhnungsperiode auf volle Pfennige nach oben abzurunden. 34. Jede Versicherungsanstalt giebt Marken aus. Aus denselben mufs ersichtlich sein : a) der Name und die Ordnungsnummer der Ver sicherungsanstalt; b) der Betrag des Geldwerthes, welchen die Marke darstellt. Gröfse, Farbe und Appoints werden vom Reichs- Versicherungsamt festgestellt und veröffentlicht. Jede Versicherungsanstalt hat Markenverkäufer zu bestellen, von welchen die Marken käuflich zu er werben sind.** 35. Jeder Versorgungsberechtigte erhält bei dem Eintritt in die Beschäftigung ein Quittungsbuch, auf dessen Titelblatt der Name und Wohnort, sowie der Geburtsort und das Geburtsjahr des Inhabers ver zeichnet sind. Das Formular für das Quittungsbuch hat das Reichs-Versicherungsamt festzustellen. 36. Die Quittungsbücher sind öffentliche Ur kunden. Eintragungen oder Bezeichnungen, welche ein Urtheil über die Führung oder Arbeitsleistung des Inhabers oder anderer Personen enthalten, sind unstatthaft. Quittungsbücher, in welchen derartige Eintragungen oder Bezeichnungen sich vorfinden, sind * So dafs bei männlichen Arbeitern für den Kopf und Tag 2 Pfennige vom Arbeitgeber, 2 Pfennige vorn Arbeiter entrichtet werden. ** Analog dem Verkauf von Postbriefmarken. von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung derselben durch neue Bücher, in welchen der zulässige Inhalt der ersteren nach Mafsgabe der Bestimmungen der Ziffer 37 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 37. In das Quittungsbuch hat der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlnng den entsprechenden Betrag von Marken derjenigen Versicherungsanstalt, zu wel cher der Betrieb gehört, einzukleben und die Hälfte dieses Betrages von der Lohnzahlung zu kürzen. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Eintragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeindebehörde des derzeitigen Arbeitsorts oder nach Bestimmung der Landes-Gentralbehörde von den Organen der Krankenkassen oder anderen Behörden derart aufzurechnen, dafs ersichtlich wird, für wieviel Arbeitstage der Inhaber des Quittungsbuchs im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versicherungs anstalt Beiträge entrichtet bat, und wieviel Zeit er infolge bescheinigter Krankheit oder aus Anlafs des Militärdienstes unbeschäftigt gewesen ist. Die letzteren Eintragungen erfolgen auf Grund vom Inhaber vor zulegender Bescheinigungen. Dem Inhaber wird so dann ein neues Quittungsbuch ausgehändigt, in wel ches die Endzahlen des früheren Quittungsbuches in beglaubigter Form vorgetragen sind. Das bisherige Quittungsbuch ist, nachdem sämmtliche Eintragungen durchstrichen sind, am Schlufs der letzten Seite von der betreffenden Behörde unter Beidrückung des Dienstsiegels mit Datum und Unterschrift zu schliefsen. Die geschlossenen Quittungsbücher sind an die Ge meindebehörde des Herkunftsorts, sofern derselbe im Inlande belegen ist, zu übersenden. Diese Behörde, oder, sofern der Herkunftsort im Auslande belegen ist, die zur Regulirung der Quittungsbücher zuständige Behörde, hat das Quittungsbuch aufzubewahren und nach Ahlauf einer im Gesetz festzusetzenden Frist zu vernichten. Die Einziehung des Quittuugsbuchs und die Aushändigung des neuen Buchs soll thunlichst Zug um Zug erfolgen ; keinenfalls darf die Aushändigung des neuen Buchs länger als drei Tage ausgesetzt bleiben. Die Einziehung und Aushändigung erfolgt durch Vermittelung des Arbeitgebers. 38. Bei Personen des Seemannsstandes erfolgt die Entwerthung der Marken und die Regulirung der Quittungsbücher nach näherer Bestimmung der Landes- Centralbehörden. 39. Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reicbs-Versicherungsamts zum Zweck der Rechnungsführung und Controle Vorschriften zu erlassen, durch welche die Arbeitgeber zur Aufstellung und Einreichung von Nachweisungen über die Zahl der unter Ziffer 1 fallenden beschäftigten Personen und über die Dauer ihrer Beschäftigung, oder über andere Gegenstände verpflichtet werden. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Er füllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs-Versicherungsamt kann den Erlafs derartiger Vorschriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet, den Organen der Versicherungsanstalt und anderen mit der Controle beauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft über die Zahl der von den ersteren beschäftigten Personen und über die Dauer ihrer Beschäftigung zu ertheilen und denselben die jenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen hervorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Zu einer gleichen Auskunft über Ort und Dauer ihrer Be schäftigung sind die Versicherten verpflichtet. Die