September 1887. „STAHL UND EISEN.“ Nr. 9. 655 so dafs pro 1885/86 umgelegt werden 6312 229 12 d. i. pro Kopf der versicherten Personen •6 4,44. Thatsächlich sind indefs auch noch die Verwaltungskosten für das Jahr 1887 mit 41 646,39 sowie die Rückzahlungen an 4 Genossenschaftsmitglieder an zu viel eingezahlten Vorschüssen mit 82,97 zusammen .... g 41 729,36 mit umgelegt worden, also im ganzen 36353958,48 d. i. pro Kopf der versicherten Personen •6 5,03. An anrechnungsfähigen Löhnen sind gezahlt pro IV. Quartal 1885 •46 16 851 342 00 Pro 1886 „ 66989 882’71 Es entfällt hiernach auf je 1000 46 Lohnsumme zusammen •6 83 841 224 71 a) von den pro 1885/86 umzulegenden •6 312 229,12 ein Beitrag von •% 3 72 b) von den thatsächlich umgelegten „ 353 958,48 „ „ „ , 4 22. Die Anlage G enthält eine Zusammenstellung der gesammten pro 1885/86 umgelegten Beträge einschliefslich der Verwaltungskosten für 1887, wie sie sich auf die gesammte Genossen schaft und auf die einzelnen Sectionen vertheilen. V. Gefahrentarif. Die Aufstellung des Gefahrentarifs ist durch Beschlufs der Genossenschafts-Versammlung vom 5. September 1885 dem Genossenschafls-Vor stande übertragen worden. Letzterer hat den Tarif in seiner Sitzung am 27. September 1886 festgestellt. Die Genehmigung desselben durch das Reichs-Versicherungsamt ist unterm 10. Octobcr 1886 erfolgt. Auf Grund der von den Betriebs unternehmern beantworteten Fragebogen ist dann die Einschätzung der einzelnen Betriebe in die Klassen des Gefahrentarifs erfolgt, gegen welche überhaupt 5 Beschwerden erhoben wurden, die aber theils auf unzutreffende Beantwortung der Fragebogen zurückzuführen waren und im Gorre- spondenzwege mit den Betriebsunlernehmern er ledigt wurden, theils vom Reichs-Versicherungsamt als im Gesetz nicht begründet zurückgewiesen worden sind. VI. Unfallverhütungs - Vorschriften. Die für die Aufstellung von Unfall-Verhütungs- Vorschriften für die Genossenschaft eingesetzte Commission von Technikern hat einen vorläufigen Entwurf derselben vorgelegt, welcher nach Prüfung und Genehmigung seitens des Genossenschafts- Vorstandes den Sections-Vorständen U nd Arbeiter- Vertretern zur Berathung und Beschlufsfassung zugefertigt und in der auf den 30. d. M. ein berufenen Genossenschafts-Versammlung zur de finitiven Genehmigung vorgelegt werden wird. VII. Schiedsgerichte u. s. w. Gegen die Entschädigungs-Festsetzungen der Seclions-Vorstände sind bis Ende des Jahres 1886 Berufungen an die Schiedsgerichte eingelegt: a) bei Section I (Essen) in 11 Fällen, b) „ „II (Oberhausen) „40 „ cj „ „ III (Düsseldorf) „ 12 „ d) „ „IV (G ob lenz) „ 6 e) „ „V (Aachen) „ — • f) „ „VI (Dortmund) „ 34 „ g) „ „ VII (Bochum) „ 26 h) „ „ VIII (Hagen) „ 11 „ i) „ „ IX (Siegen) „ 5 zusammen in 145 Fällen. Die Schiedsgerichte haben die Entschädigungs Festsetzungen der Sections-Vorstände a) zu Gunsten der Berufungskläger • reformirt: b) 1 bestätigt: 1. bei Section I in 3 1 Fällen, in 5 Fällen, 2. » 11 „ 8 » » 10 „ 3. „ HI „ 2 » » 5 „ 4. „ IV „ 1 » » » 5. „ V „ » » » 6. „ „ VI , 5 » 8 . 7. „ VII „ 6 » » 10 » 8. „ VIH „ 3 » » 5 „ 9. „ IX „ 2 » » 3 „ zusammen a) in 30 Fällen; b) in 55 Fällen. Die übrigen Fälle schweben noch oder sind anderweit erledigt. Recurse gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte au das Reichs-Versicherungsamt waren bis Ende 1886 eingelegt: a) seitens der Berufsgenossenschaft in 4 Fällen, b) „ » Berufungskläger „U zusammen in 15 Fällen. Entscheidungen darüber waren bis zum Ablauf des Jahres 1886 noch nicht ergangen.