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ich wohl unterlassen; sie sind so hoch gegriffen, als die Herstellungsart es zuläfst und die Rücksicht auf das, was sie im Bauwerk zu leisten haben, erheischt. Bei Nieteisen war früher von uns die Schleifenprobe auf eine lichte Weite der Schleife gleich dem Durchmesser des Rundeisens bemessen worden, während in den Normalbedingungen dafür der Halbmesser vorgesehen ist. Da die Ausführung dieser Bestimmung auf keine Schwierigkeiten stöfst, so haben wir diese Verschärfung ebenfalls aufgenommen. Neu hinzugefügt wurde ein Abschnitt über Herrichtung und Anzahl der Proben, sowie ein Abschnitt über Spielraum für Mafs und Gewicht. Die hier gegebenen Bestimmungen sind über einstimmend mit den zumeist üblichen Vorschriften bezw. Gebräuchen. Ich habe nun noch zu berichten über zwei Anträge, welche die Unterabtheilung B mehr oder weniger direct betreffen. Zunächst ist seitens des Hrn. Baggesen ein Antrag gestellt worden, welcher dahin geht, dafs auf Seite 9 die beiden Skizzen für Probestäbe in Wegfall kommen sollen. Der Antrag lautet: Aus der Skizze, welche auf Seite 9 die Form der Rundstäbe darstellt, die Kopfform und ferner die Skizze des Flachstabes auf derselben Seite überhaupt fortzulassen und dem unter derselben befindlichen Absätze folgende Fassung zu geben: „Es empfiehlt sich, den auf der Gebrauchslänge hergerichteten Querschnitt „nach jeder Seite noch um mindestens 10 mm weiter zu führen und auf „dieser Gesammtlänge von 220 mm die scharfen Kanten des „Stückes mittels Längsstrichen einer Feile zu brechen, abzu- „nehmen oder zu runden.“ Begründet wird dieser Antrag mit dem Hinweise, dafs es vollständig zweckentsprechende Ein spannvorrichtungen gäbe, welche das Vorhandensein von Köpfen nicht bedingten und dafs die Herstellung der Probestäbe bei Wegfall der Köpfe eine einfachere werde. Es läuft dieser Antrag im ganzen darauf hinaus, dafs die Kopfform hier nicht angegeben werden soll, — die übrigens auch nicht direct angegeben ist, weil keine Mafse eingeschrieben sind — und dafs die Kanten mit der Feile gebrochen werden sollen. Ich glaube, das letztere geschieht immer und brauchen wir es daher nicht besonders zu bemerken. Im übrigen steht nichts im Wege, die Skizze wegzulassen, denn wenn man den Buchstaben a wegnimmt und den Text bestehen läfst, so ist er auch ohne Skizze verständlich, man würde nur auf Seite 9 in der zweiten Zeile von unten sagen müssen: „und erst von da ab die etwa nöthigen Formänderungen (statt »Verstärkungen«) für die Einspannungen beginnen zu lassen“, dann würde es Jedem freistehen, auch die Querschnitte ohne Formänderung bestehen zu lassen. Ich glaube, man kann der Commission anheimgeben, darüber zu bestimmen. Ich bin vorhin von Hrn. Martens darauf aufmerksam gemacht worden, dafs der Ausdruck »der gerade Theil des Stückes« nicht ganz richtig ist, denn gerade ist das ganze Stück. Es will sagen, dafs derjenige Theil des Stückes gemeint ist, der den zu prüfenden Querschnitt hat. Es soll der Wortlaut in diesem Sinne durch die Commission genauer festgestellt werden. Dann liegt noch ein Antrag des Hrn. Martens vor, der den Passus auf Seite 21 betrifft, welcher lautet: „Die Mindestbeträge der Zugfestigkeit sind so zu verstehen, dafs die Versuchsstücke die angegebenen Belastungen für die Dauer von zwei Minuten tragen müssen; die Mindestbeträge der Dehnung so, dafs die Versuchsstücke sich um den angegebenen Bruchtheil der Länge von 200 mm ausdehnen müssen, wobei die Messung nach erfolgtem Bruche vorzunehmen ist. - Hr. Martens beantragt nun, diesen Passus fortfallen zu lassen, dafür aber die allgemeinen Bestimmungen auf Seite 9 in folgender Weise zu ergänzen: „1. Der Zerreifsversuch ist in der Weise auszuführen, dafs die Verlängerung des „Probestabes in der Minute ein Procent seiner ursprünglichen Länge beträgt. In zweifel- „haften Fällen ist die Schale (sobald die Art der Maschine dies zuläfst) bei Beginn des „Versuches mit derjenigen Belastung zu versehen, welche den in den »Vorschriften« „gegebenen Mindestbeträgen an Zugfestigkeit entspricht; diese Belastung mufs zwei Minuten „im Einspielen erhalten werden können. „2. Die Ausmessung der Bruchdehnung erfolgt nach dem Bruche zwischen zwei „Endmarken von ursprünglich 200 mm Entfernung, in zweifelhaften Fällen jedoch nur an „solchen Probestäben, bei welchen der Bruch innerhalb des mittleren Drittels der Mefslänge „stattfand. Eine Annahme des Antrags würde den Wegfall des Absatzes auf Seite 21: „Die Mindestbeträge der Zugfestigkeit vorzunehmen ist“, bedingen.