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Mai 1889. n STAHL UND EISEN.“ Nr. 5. 357 der Länge von 200 mm ausdehnen müssen, wobei die Messung nach erfolgtem Bruche vor zunehmen ist. Sonstige Proben. Bei Flach-, Winkel-, Rund- und Vierkanteisen, Blechen und Trägereisen. a) Biegeproben. Streifen von 30 bis 50 mm Breite mit abgefeilten runden Kanten oder Rund oder Vierkanteisen sollen kalt gebogen, eine Schleife mit einem lichten Durchmesser gleich der halben Dicke des Versuchsstücks bilden können, ohne irgend welche Risse zu zeigen. b) Staucliproben. Ein Stück Rundeisen, dessen Länge gleich dem doppelten Durchmesser ist, soll sich im warmen, der Verwendung ent sprechenden Zustande bis auf ein Drittel dieser Länge zusammenstauchen lassen, ohne Risse zu zeigen. Anm. Bei den Warmproben ist der schwarz warme Zustand zu vermeiden, weil die Bearbeitung in diesem Zustande schädlich wirkt. Aus diesem Grunde mufs eine Bearbeitung des Flufseisens im | schwarzwarmen Zustande durchaus vermieden werden. Spielraum für Mals und Gewicht. Wird Bauwerkeisen auf genaue Länge verlangt, so sind folgende Abweichungen zulässig: 1. Bei Flach-, Winkel-, Rund- und Vierkant- j eisen Mehrlängen bis zu 20 mm. 2. Bei Blechen Mehrlängen ‘und Mehrbreiten bis zu 20 mm. I 3. Bei Trägereisen Mehrlängen bis zu 50 mm. Die Normalgewichte werden aus den Ab messungen und dem specifischen Gewichte ab geleitet. Von diesen rechnungsmäfsigen Gewichten sind folgende Abweichungen zulässig: 1. Bei Flach-, Winkel-, Rund- und Vierkant eisen im Ganzen ein Mehrgewicht bis zu 3 %, für einzelne Stäbe ein Mehrgewicht bis zu 5 % und ein Mindergewicht bis zu 2%. 2. Bei Blechen im Ganzen ± 3 %, bei einzelnen Platten ± 5 %. 3. Bei Trägereisen ± 6 % mit der Mafsgabe, dafs bei gröfseren Bestellungen eines und desselben Profils eine gröfsere Genauigkeit vereinbart werden kann. Werden die für einzelne Stäbe oder Platten angeführten Gewichtsabweichungen überschritten, so können die betreffenden Theile zurückgewiesen werden. Prüfung und Abnahme. Die endgültige Prüfung und Abnahme hat in dem Walzwerke zu erfolgen. C. Bleche. Allgemeine Bestimmungen. Abweichungen in Länge, Breite und Dicke. Im allgemeinen sind für die zulässigen Ab weichungen von den geforderten Abmessungen in Länge, Breite und Dicke folgende Bestim mungen gültig: a) Längen- und Breiten-Abweichungen. Es sollen Abweichungen für Bleche bis 18 mm Dicke einschl. • in der Länge bis zu + 10 mm, in der Breite bis zu + 6 mm, für Bleche über 18 mm Dicke in der Länge bis zu + 15 mm, in der Breite bis zu + 10 mm gewährt werden. b) Dicken-Abweichungen. Für Abweichungen in der Dicke (Stärke) einer Platte ist folgende Tabelle mafsgebend. V.» Bleche Unterschied der kleinsten und gröfsten Dicke bei verlangter Blecl- dicke in Millimetern 5 bis 7 (ausschl.) 7 bis 10 (ausschl.) 10 und darüber mm mm mm bis zu 1600 mm Breite 1,2 0,9 0,9 von 1600 bis 1800 „ , 1,8 1,7 1,7 , 1800 „ 2100 „ . 2,0 1,7 1,7 , 2100 , 2700 „ , — — 2,3 „ 2700 , 3000 „ ., — — 2,9 Bei Breiten über 2100 mm und Dicken bis zu 10 mm, sowie bei Breiten über 3000 mm sind die Bleche so anzunehmen, wie sie fallen, wenn die dünnste gemessene Stelle der Anforderung entspricht. Beispiele: 2 Geforderte Breite mm Geforderte geringste Dicke mm Zulässige dickste Stelle mm 2700 15 17,3 1900 9 10,7 1700 5 6,8