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15. November 1895. Das neue, amtliche Waarenvergeichnifs zum Zolltarif. II. Stahl und Eisen. 1059 Vergleichung volumetrischer und gewichtsanaly tischer Manganbestimmungsmethoden. Von Thomas. Nach Lows volumetrischem Verfahren wurde 0,5 g Mangansulphat in 500 ccm Wasser gelöst, davon 50 ccm mit Zinkoxyd und Bromwasser versetzt, das überschüssige Brom weggekocht, das gefällte Mangandioxyd nach dem Abfiltriren und Auswaschen in verdünnter Schwefelsäure gelöst, eine bestimmte Menge titrirter Oxalsäure zugesetzt und derüeberschufs davon mit Kaliumpermanganat zurücktitrirt. — Nach Volhards volumetrischem Verfahren wurde das Eisen durch Schütteln mit Zinkstaub entfernt (3 Zn O + Fez Ck = FezO3 + 3ZnClz), das Ganze mit Wasser auf 500 ccm aufgefüllt und in 50 ccm davon, nach Zusatz von 250 bis 300 ccm heifsem Wasser und Auf kochen, mit Kaliumpermanganat das Mangan bis zur bleibenden Böthung zu Dioxyd oxydirt. Die Low sehe Methode gab unzuverlässige, die Vol hard sehe sehr befriedigende Resultate im Ver gleich zur gewichtsanalytischen Bestimmung des Mangans als Manganammoniumphosphat. („Chem.-Ztg.“ Rep. 1895, Nr. 13, S. 155 nach „Journ. Americ. Cbem. Soc.“ 1895, 17, 341.) Bestimmung kleiner Mengen Phosphorsäure nach der Citratmethode. Von E. G. Bunyan und H. W. Wiley. Die Besultate, welche man erhält durch directes Fällen der Phosphorsäure mit Magnesiamixtur bei Gegenwart von Citronensäure oder deren Salzen, sind vollständig übereinstimmend mit den nach der Molybdänmethode erhaltenen. Dieser Satz gilt aber nur dann, wenn die Phosphorsäure in Mengen von mindestens 5 % vorhanden ist; bei kleineren Gehalten li efert die Citratmethode weniger zufriedenstellende Resultate. Die Bestimmung mit Magnesiamixtur und Citronensäure ist sehr genau, wenn es sich um Tricalciumphosphate oder natür liche Phosphate mit den üblichen Beimengungen handelt. Bei einem Gehalt von unter 5 % helfen sich die Verfasser dadurch, dafs sie eine ab gemessene Menge freier Phosphorsäure zusetzen, so dafs die Gesammtmenge mehr als 5 % beträgt. Sie ziehen diese Methode wegen ihrer schnelleren Ausführbarkeit und weniger grofsen Umständlich keit der Molybdänmethode vor. Natürliche Eisen- und Aluminiumphosphate wurden nicht untersucht. („Eng. and Mining Journ.“ 1895, 58.) Das neue amtliche Waarenverzeichnifs zum Zolltarif. II. (Gültig vom 1. Januar 1896 ab.) Nachdem, wie auf Seite 985 dieses Bandes ausgeführt ist, eine Neuausgabe des amtlichen Waarenverzeichnisses schon seit 1893 in der Schwebe war, ist dieser Tage endlich das neue Verzeichnifs vom Bundesrath beschlossen und veröffentlicht. Der Genehmigung durch den Reichstag bedarf das Waarenverzeichnifs, im Gegensatz zu dem Zolltarif, nicht; und vom 1. Januar kommenden Jahres ab wird es die Grundlage abgeben für die Tarifirung der nach Deutschland einzuführenden Waaren. Es werden damit manche Unklarheiten, welche die Fassung des alten Verzeichnisses enthielt, beseitigt sein, wenn auch erklärlicherweise bei der unermefs- lichen Mannigfaltigkeit der Einfuhrgegenstände die Zollstreitigkeiten nicht aufhören werden, sei das Waarenverzeichnifs noch so ausführlich; und das neue umfafst nicht weniger als 519 Seiten, allerdings in sehr verschwenderischem Druck, 37 Seiten mehr als der Entwurf vom Jahre 1893 und 105 mehr als das alte vom Jahre 1888. Unter den Eingaben, welche nach der Ver öffentlichung des genannten Entwurfs an den Bundesrath gerichtet sind bezüglich einzelner Positionen, betreffen vier die metallverarbeitende Industrie: die von Bielefelder Nähmaschinen fabricanten vom 4. April 1893, welcher fast alle Nähmaschinenfabriken folgten, betreffend den Artikel Nähmaschinen, eine Eingabe betreffend Quetschmaschinen für Metzger, weiter eine be treffend Dynamomaschinen und Accumulatoren in Verbindung mit Phonographen und eine An regung der Handelskammer zu Lüdenscheid vom 15. Mai 1895, betreffend Britanniametallwaaren. Dazu kommen noch Berichte der Reichsbevoll mächtigten für Zölle und Steuern: aus Hamburg, betreffend Maschinen zur Zerkleinerung von Oel- kuchen, und aus Strafsburg, betreffend Rüben schneidemaschinen. Die Entscheidungen, welche diese Eingaben schon vorher gefunden haben, sind jetzt in das Verzeichnifs aufgenommen. So haben jetzt die Nähmaschinen ohne Gestell, welche in dem vor zwei Jahren veröffentlichten Entwurf noch fehlten, ihren Platz unter „Feine Eisenwaaren aus schmied barem Gufs“ — 24 JI Zoll — erhalten. Sodann sind denjenigen Maschinen, welche ausdrücklich als solche im Sinne des Zolltarifs, also zoll pflichtig mit 3 bis 5 •%6, aufgezählt werden, jetzt hinzugefügt: Fleischzerkleinerungsmaschinen für den gewerblichen Gebrauch, Nähmaschinen mit Gestell und Spinnereimaschinen. In Fortfall