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Donnerstag. Nr. 5V. 2. Mai 1878. Weißerih-Aeitung. Amis-Blatt für die Königs. Amisl-aupünann schaff Dippoldiswalde, sowie für die Königs. Kerichts-Aemter und die Stadtrütl-e zu Dippotdiswasde und Irauenstein. Verantwortlicher Redacteur: Carl Ichne in Dippoldiswalde. Dieses Blatt erscheint wöchentlich drei Mal: Dienstags, Donnerstags und Sonnabends. — Au beziehen durch alle Post- Anstalten und die Agenturen. — Preis vierteljährlich 1 Mark 23 Pfg. — Inserate, welche bei der bedeutenden Auflage des Blattes eine sehr wirksame Verbreitung finden, werden mit IO Pfg. für die Spalten-Zeile, oder deren Raun:, berechnet. Amtlicher Theis. Verordnung an sämmtliche Staatskassen. In Folge der durch die nachstehend unter <Z beigefügte Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers vom 10. April ds. Js. verfügten Fristverlängerung in Bezug auf den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten werden sämmtliche Staatskassen in Ergänzung der Verordnung sämmtlicher Ministerien vom 23. März ds. Js. angewiesen, dergleichen Banknoten noch ferner, jedoch nicht über den 1. Juni dieses Jahres hinaus in Zahlung anzunehmen. Die bei den Staatskassen eingehenden dergleichen Banknoten sind von denjenigen Kassen, welche nicht direct an die Finanzhauptkasse Ueberschüsse einliefern, längstens bis zum 10. Juni ds. Js. an eine Ueberschüsse direct einliefernde Kasse abzugeben oder bei einer solchen Kasse oder bei der Finanzhauptkasse gegen andere Valuta umzutauschen, von den Kassen aber, welche direct an die Finanzhauptkassen Ueberschüsse ein liefern, längstens bis zum 15. Juni ds. Js. soweit thunlich bei Ablieferung von Ueberschußgeldern an die Finanzhaupikasfe cinzusenden. Später eingesendete dergleichen Banknoten sind von der Finanzhauptkasse nicht weiter anzunehmen. Dresden, am 20. April 1878. Sämmtliche Ministerien. v. Fabriee. v. Nostitz-Wallwitz. vr. v. Gerber. O Abeken. v. Könneritz. Bekanntmachung, betr. den Aufruf und die Einziehung der von der vormaligen Preußischen Bank ausgegebenen Einhundertmarknoten. Auf Grund des H 6 des Bankgesetzes von« 14. März 1875 (Neichs-Gesetzbl. S. 177) hat der Bundesrath die laut der Bekanntmachung vom 15. März ds. Js. (Reichs-Gesetzbl. S. 6) erlassenen Vorschriften für den Aufruf und die Einziehung der von der Preußischen Bank unter dem 1. Mai 1874 ausgegebenen Einhundertmarknoten folgendermaßen abgeändert: 1) Die ausgerusenen Noten können bis zum 1. Juni 1878 nicht blos bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin, sondern auch bei den Zweiganstalten der Reichsbank gegen Baargeld umgctauscht werden. 2) Nach dem 1. Juni 1878 erfolgt die Einlösung der ausgerusenen Noten nur noch bei der Reichsbank-Hauptkasse zu Berlin. Berlin, den 10. April 1878. Der Reichskanzler, v. Bismarck. Bekanntmachung. Wegen Reinigung der ExpeditionS-Localitäten der unterzeichneten Behörde werden am «. Mai 1878 nur rmaufschieblrche Geschäfte erledigt. Dippoldiswalde, am 29. April 1878 Königliche Amtshauptmannschaft. von Bekanntmachung, die Abhaltung einer Pferdevormnsternng betr. Nachdem die letzte Vormusterung des Pferdebestandes im Jahre 1872 stattgefunden hat, soll auf Anordnung des Königlichen Kriegsministeriums gemäs der Bestimmung in tz 1, Abs. 1, der Verordnung, die Aushebung von Pferden rc. für den Bedarf der Armee betr., vom 1. März 1877, in diesem Frühjahre eine anderweite Pferdevormusterung abgehalten werden. Als Zeitpunkt dieser Musterung sind für den Aushebungsbezirk DippolviSwalde die Tage vom 24. Mai bis mit 1. Juni ds. Js. bestimmt worden, die näheren Festsetzungen in Bezug auf die Reihenfolge der Musterungsbezirke und der einzelnen Orte innerhalb der letzteren aber in der nachstehenden Uebersicht sub T enthalten. Es werden hiermit alle Besitzer von Pferden unter Hinweis auf die nach 8 27, Abs. 2, des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 für den Unterlassungsfall angedrohte Strafe aufgefordert, ihre sämmtlichen Pferde — mit Ausnahme der Fohlen unter 3 Jahren und der Hengste, sowie der Stuten, die nach einer im Musterungstermine vor zuzeigenden ortsbehördlichen Bescheinigung entweder hochtragend sind, oder noch nicht länger als 8 Tage abgefohlt haben — an den in der gedachten Uebersicht angegebenen Zeiten und Orten der BormusternngSeommisfion, welche saus dem Herrn Major Haberlaad vom Königl. 2. Feldartillerie-Regiment Nr. 28 und dem Unterzeichneten besteht, vorzufühten.