8 3. Pensionsberechtigt nach Analogie der für die Zivilstaatsdiener gesetz lich oder verordnungsgemäs jeweilig geltenden Bestimmungen sind: 1. die besoldeten Ratsmitglieder und ihre Hinterlassenen, 2. die in Z 15 des Ortsstatuts vom 1. Mai 1875 und zu ZZ 15, 16 und 17 des Nachtrags zu demselben vom 22. August 1879 aufgeführten Beamten und ihre Hinterlassenen, mit Ausnahme des Gasinspektors, 3. der Kassierer und der Kontrolleur bei der städtischen Sparkasse. Die Pensionierung derjenigen besoldeten Ratsmitglieder, welche nach Ablauf der Zeit, auf welche sie zunächst gewählt worden sind, nicht wieder gewählt werden, erfolgt nach Maßgabe der Vorschrift in Z 86 der revi dierten Städteordnung. 8 4. Die Berechnung der einem Beamten zu gewährenden Pension, die Berechnung der Dienstzeit und nach Befinden die Anrechnung der im Dienste des Staats, einer anderen Gemeinde oder im Militärdienst ver brachten Zeit erfolgt mit der aus Z 16 des Ortsstatuts vom 1. Mai 1875 sich ergebenden Einschränkung nach den für die Zivilstaatsdiener be stehenden oder künftig zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften, welche analog anzuwenden sind, vorbehältlich der in Kraft bestehen bleibenden Bestimmungen des mit dem derzeitigen Bürgermeister abgeschlossenen Anstelluugsvertrags. 8 5. Jeder nach Z 3 pensionsberechtigte Beamte hat von seinem Ge samteinkommen, wenn dasselbe 3000 oder weniger beträgt, 1 Prozent wenn es aber mehr als 3000 beträgt, 1^ Prozent, in monatlichen Raten zur Pensionskasse zu zahlen, wobei die Prozentsätze nur von 75 zu 75 zu berechnen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung dieser Pensionsbeiträge in die gedachte Pensionskasse leidet nur auf solche Beamte Anwendung, welche nach der Bestätigung des gegenwärtigen Regulativs angestellt werden oder in eine höhere Stelle des städtischen Dienstes einrücken, und zwar letzterenfalls nur in Bezug auf die eintretende Gehaltserhöhung. Hierdurch ist aber nicht ausgeschlossen, daß von den derzeitigen städtischen Beamten die Verpflichtung zur Zahlung von dergleichen Bei trägen im Vertragswege ausdrücklich übernommen wird. Von der Pension selbst werden Beiträge zur Pensionskasse nicht erhoben. 8 6. Für jede städtische Beamtenstelle ist eine genaue Spezifikation des mit derselben verbundenen Einkommens, soweit es bei der Berechnung