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Zweiter Nachtrag zum Ortsstatnt -er Stadt Grimma, die Pensionierung der städtischen Beamten und die Bildung einer Pensionskasie in Grimma betr. 8 i. Zur Erleichterung der der Stadtgemeinde Grimma durch §§ 86, 95 und 105 der revidierten Städteordnung vom 24. April 1873 in Ver bindung mit ßH 16 und 17 des Ortsstatuts vom 1. Mai 1875 nebst Nachtrag zu demselben vom 22. August 1879 auferlegten Pensionslast wird eine Pensionskasse errichtet, welche als eine besondere Abteilung der Stadtkasse mit dieser verwaltet wird, und aus welcher die Pensionen monatlich xostnumeranäo bezahlt werden. 8 2. In die Pensionskasse fließen: 1. die von den städtischen Beamten zu zahlenden Pensionsbei träge, vergl. § 5. 2. die alljährlich in den Haushaltplan nach dem voraussicht lichen Bedarfe einzustellenden und von der Stadtgemeinde, beziehentlich, soweit aus der Sparkasse zu zahlende Gehalte in Frage kommen, von der Sparkasse nach Verhältnis der betreffenden Gehalte aufzubringenden Zuschüsse. Für den Fall, daß die Pensionskasse zur Bestreitung der nach Fest stellung des Haushaltplans im Laufe des Jahres ihr etwa neu über wiesenen Pensionen nicht im Stande sein sollte, ist der Fehlbetrag aus der Stadtkasse zuzuschießen.