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sehen Lage. Wir erwähnten bereits, daß davon seine Größe abhängig war. Das Erbe ist ein Ganzes, also 32/32. Der Bau wird auf genommen. Einzelne Stollengewerken, die keine weiteren Kuxe haben (oder nur wenige), arbei ten mit und stellen die Grubenbeamten. Ein Teil der Hauer sind Lohn arbeiter, die noch eine kleine Landwirtschaft haben. Das Ziel der Stollen gewerken ist es, 1. möglichst schnell viele Gruben zu durchfahren, denn dadurch erhalten sie den 4. Teil der Kosten und brauchen selbst nicht so viel Kapital aufzuwenden, und 2. schnell vielen Gruben Wind zu bringen und Wasser zu nehmen, denn dadurch erhalten sie für die ganze folgende Zeit den 9. Teil des Ertrages dieser Grube. Im Verlaufe des Vortriebes stößt der Bau auf einen Erzgang, der eine mittelmäßige Ausbeute ergeben würde. Nach den rechtlichen Vorschriften hätten die Stollengewerken die Rechte eines Finders, d. h., sie können sich auf diesen Gang eine Fundgrube ver leihen lassen. Die Fundgrube hat aber selbst wieder 32 Teile. Wenn die Stollengewerken jetzt an eine Lehnschaft diese Grube (Fundgrube) ver mieten, so haben sie noch keinen „Teil“ (als ökonomische und juri stische Kategorie) des Erbes verliehen, sondern nur einen Teil (räum lich) des Erbes, der erstens ein Ganzes darstellt, zweitens über das Erbe räumlich hinausgehen kann (Fundgrube!), dessen Mieter aber drittens nicht Teilhaber der Stollengewerkschaft werden, wie der Käufer eines „Teils“ bei einem anderen Lehen. Die räumliche Vorstellung ist also dazu gar nicht erforderlich. Nach wie vor genügt die ideelle Vorstellung der Teile. Andererseits ist die Verleihung ganz natürlich, denn das Ziel der Stollengewerken ist ja ein ganz anderes, sie würden sich bei dem Abbau eines Ganges nur verzetteln. Außerdem gibt der Gang eine unzuverlässige Einnahmequelle, da keiner weiß, wie lange er schüttet. Schließlich kann der Stollen vielen Gruben Wind bringen und Wasser nehmen. Auch wenn einmal ein Gang mit der Ausbeute nachläßt, sind immer noch Aussichten auf die Stollenneuntel der anderen Gruben offen. Von dem vermieteten Grubenfeld, das 32 Teile hat, erhalten die Stollengewerken einen Gewinn anteil, dessen Größe — wie es scheint •—• nicht von vornherein rechtlich bestimmt war, aber bei der Verleihung festgelegt wurde. Nehmen wir an, der Stollen wird nun weitergetrieben, und es macht sich später erforderlich, einen Seitenstollen anzulegen, um weiteren Gruben Wasserlösung zu bringen. Es ist nicht anzunehmen, daß ein solcher Seiten stollen von den Stollengewerken einer Lehnschaft überlassen wurde. Wenn der Stollen im tauben Gestein gehauen wird, hätte diese Lehnschaft keine Ausbeute und wäre damit erstens nicht in der Lage gewesen, die Kosten für den Bau aufzubringen; zum andern hätte sie auch keine „Eygenschaft“ Bergakademie - Bücherei - Freiberg i. Sa.