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Der Sächsische Frzähter chard Auto« Hartha« denen )er Umgegend. mchm. 4 Uhr an Isa, X»od- Ivilaadws, äas Ldrsa- v«llL LU8- ora kür ckis l^soodaräi aerAssänxv, rdokvsrckt. n Lodmvrr. >srr- tteo. btva Vaters, rs a. O. >1»»« Uhr an r tlu8ik. k. Neueste Tänze! «erd Krem. Sonntag, »«, L «»«»ft toia. Ueberfahren der Ueberwachungsstellen in größerer Geschwindigkeit als Schritt führt zu Unglücksfällen. 5. Bei Dunkelheit nnd bei Nebel ist auf der Elbstrecke von der Lanöesgrenze bei Schönau bis zur Brücke in Schandau jeder Verkehr (auch der zwischen beiden Ufern) verboten. Auf den an Landstraßen gelegenen Ueberwachungsstellen ist der Uebergang über die Grenze in beiden Richtungen nur bei Tage — in den Monaten März bis Oktober von 6 Uhr morgens bis 8 Uhr abends, in den Monaten November bis Februar von 7 Uhr morgens bis 6 Uhr abends — gestattet. 6. Gegen jeden Versuch, gewaltsam oder heimlich über die Grenze zu gelangen, schreiten die mit der Ueberwachung des Verkehr» beauftragten Personen mit den Waffen ein. 7. Wer sich unbefugt an Brücken, Kunst- und Wegebauten oder dergleichen zu schaffen macht, wird festgenommen und bestraft. IV. Brieftauben, Luftfahrzeuge, Lichtsignale und andere Verständigungsmittel. 8. Jede Versendung von Tauben zur Beförderung von Nachrichten — gleichgiltig welcher Art — ohne Genehmigung des zuständigen Generalkommando» ist verboten. 9. Die Besitzer von Brieftauben, die dem Verbände deutscher Briestaubenliebhaber-Vereine nicht angehören, haben der Ortspolizeibehörde über die Zahl und den Aufentshaltsort der gehaltenen Tiere unter Angabe der Linie, für die sie eingeübt find, sofort Mitteilung zu machen. Wer Brieftauben beherbergt, die nicht einem Mitglied«: des Verbände» deutscher Briestaubenliebhaber.Vereine angehören, hat diese Tiere der Ortspolizeibehörde auszu liefern, die über sie verfügt, 10. Wer eine Brieftaube auffindet oder einfängt, hat sie ohne Berührung der etwa an ihr befindlichen Depeschen an die nächste Zivil- oder Militärbehörde abzuliefern. 11. Jedes Aussteigen von Luftfahrzeugen ohne Genehmigung de» zuständigen General kommandos ist verboten. Ueber landende Luftfahrzeuge ist an die nächste Zivil- oder Militärbehörde Mit teilung zu machen. Eine Durchsuchung der Bemannung und der Fahrzeuge ist diesen Behörden zu überlassen. Handelt es fich nicht zweifelfret «m Angehörige des demsche« Reiche« so ist die Bemannung bis zum Eintreffen der benachrichtigten Behörde festzuhalten. 12. Die Anwendung von Lichtsignalen und anderen Verständigung-Mitteln ohne Genehmigung des zuständigen Generalkommando» ist verboten. 13. Alle Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anordnungen werden, soweit nicht andere Strafbestimmungen Platz greifen, mit Geldstrast bi» zu 150 Mark oder mit Hast bi» ju 14 Tagen geahndet. V. Bon der patriotischen Gesinnung der Bevölkerung wird erwartet, daß den Bestimmungen über die Regelung des Verkehr» bereitwillig entsprochen wird und daß die mit der Ueberwachung betrauten Beamten allseitig tatkräftige Unterstützung erhalten. s. G. Finanzministerium. Mufik muimmminiiinmuimim» Iwi« H-ws-r. Bekanntmachung an die Bevölkerung des XU. (1. Königl. Sachs.) Korpsbezirks! Seine Majestät der Kaiser hat das Reichsgebiet in Kriegszustand erklärt. Für diese Maßregel sind lediglich Gründe maßgebend, die — sofern die Mobilmachung ausgesprochen wird — deren rasche und gleichmäßige Durchführung gewährleisten und nicht etwa die Besorgnis, daß die Bevölkerung die vaterländische Gesinnung werde vermissen lassen. Die Schnelligkeit und Sicherheit unsere» Aufmarsches erfordert einheitliche und z-el» bewußte Leitung der gesamten vollziehenden Gewalt. Wenn durch die Erklärung des Kriegszustandes die Gesetze verschärft werden, so wird dadurch niemand, der das Gesetz beachtet und den Anordnungen der Behörden Folge leistet, in seinem Tun und Wirken beschränkt. Ich vertraue, daß die gesamte Bevölkerung alle Militär- und Zivilbehörden freudig und rückhaltlos unterstützen und uns damit die Erfüllung unserer hohen vaterländischen Pflichten erleichtern wird. Da wird auch der alte Waffenruhm des Heeres aufrecht erhalten und es vor den Augen unstreS Sailer», unsere» Königs und den Blicken der Nation in Ehren bestehen. D r e s d e n - N., den 31. Juli 1914. Der kommandierende General. vetnm»t»achnng. Die nachstehend ersichtliche Bekanntmachung de- kommandierenden General- des Xll. Armeekorps, die Verhängung de- Kriegszustandes betreffend^ wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Bautzen, am bl- Juli 1914. rr-ni-liche «reitzhauptmannschaft. Bekanntmachung. 1. Seine Majestät der Kaiser hat über den gesamten Bezirk des XII. (1. K. S) Armeekorps de« Kriegszustand «erhängt. Die vollziehende Gewalt geht hiermit auf mich über. Die ZivilverwaltungS- und Gemeindebehörden bleiben in ihren Stellungen, Häven aber meinen Anord nungen nnd Aufträgen Folge zu leisten. 2. Ich mache die Bevölkerung darauf aufmerksam, daß auf Grund des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuche für das deutsche Reich vom 31. Mai 1870 folgende, mit lebenslänglichem Zuchthaus bedrohte Verbrechen von nun an mit dem Tode bestraft werden: u) Hochverrat, 8 81 des Str. G B. f. d. D. Reich ; d) Landesverrat, §K 88 u. 90 des Str. G. B. f. d. D. Reich; o) Brandstiftung und Inbrandsetzung, 88 307 u. 311 des Str. G. B. f. d. D. Reich; ä) vorsätzliches Herbeiführen einer Ueberschwemmung, § 312 des Str. G. B. f. d. D. Reich; v) vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Eisenbahnanlagen usw., 8 315 des Str. G. B. f. d. D. Reich; y vorsätzliche Gefährdung der Schiffahrt, 88 322 u. 323 des Str. G. B. f. d. D. Reich; x) vorsätzliche Brunnenvergiftung usw., 8 324 des Str. G. B. f. d. D. Reich. 3. Ich fordere die Bevölkerung hiermit auf, den Anordnungen aller Sicherheitsorgane unbedingt und pünktlich Folge zu leisten und alle Handlungen zu unterlassen, die die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit stören können. 4. Sollten sich trotzdem durch Verhetzung und Irreführung der Bevölkerung Unruhen auch nur geringfügigster Natur an irgendeiner Stelle de- Korpsbezirks bemerkbar machen, so werde ich unverzüglich de« verschärften Kriegszustand und alle mir alsdann zu Gebote stehenden Mittel unnachfichtlich zur Anwendung bringen. 5. Ich verbiete hiermit jede Veröffentlichung über Truppenbewegungen nnd Verteidigung-mittel durch die Presse und ersuche die Be völkerung, keinerlei Nachrichten militärischer Art in Briefen, Telegrammen usw. zu verbreiten. Zuwiderhandelnde machen sich strafbar. 6. Bon dem Opfermut und Patriotismus der Bevölkerung erwarte ich, daß allen Anordnungen pünktlich Folge geleistet und jede Zuwiderhandlung gegen die öffentliche Ruhe und Sicherheit unterlassen wird. Andererseits werde ich alle gutgesinnten Elemente mit den mir zu Gebote stehenden Machtmitteln nachdrücklich und kräftig schützen. / Dresden- N, den 31. Juli 1914. Der kommandierende General. I. Wegen des Telegraphen-, Fernsprrch-, Funken, und Postverkehrs wird auf die an den Postanstaltrn angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichen Bekanntmachungen der Reichspostbehörden verwiesen. II. Der Eisenbahnverkehr regelt sich nach den an den Bahnhöfen angeschlagenen oder in anderer Weise veröffentlichten besonderen Bekanntmachungen der Generaldirektion der StaatSeisenbahnen. III. Verkehr mit dem Ausland auf Land- und Wasserwegen. 1. Mit der Ueberwachung de» Verkehrs sind außer den Polizribeamten und Landgendarmen auch die Zollbeamten, insbesondere die Grenz- und Steuerausseher, ferner die Forstschutz beamten, unterstützt durch die Waldarbeiter, die Beamten der Straßenbau- und Wasser bauverwaltung und für den besonderen Zweck angestellte Hilfskräfte beauftragt worden. Al» Abzeichen tragen sie am rechten Oberarm eine weiße Binde mit dem aufgedruckten Stempel des betreffenden Generalkommandos. Ihren Anweisungen ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandelnde werden festgenommen. Bei Fluchtversuch Festgenommener oder bei Widersetzlichkeit werden die Beamten rücksichtslos von ihren Waffen oder Werkzeugen Gebrauch machen, um den Gehorsam zu erzwingen. 2. Ein Verkehr über die sächsisch-böhmische Landesgrenze ist nur auf-den von der Generaldirektion der Staatseisenbahnen bekannt gegebenen Bahnstrecken und auf den schon im Frieden als Zollstraßen bekannt gemachten, mit sächsischen Zollstellen besetzten Landwagr«, ferner auf der Elbe nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet. 3. Personen, hie die Grenze überschreiten wollen, gleichgültig, ob sie sich zu Fuß oder zu Pferd«, im Fuhrwerk oder Kraftfahrzeug, auf Motor- oder Fahrrad, auf einem Schiff oder Boot oder dergleichen befinden, haben an der al» UeberwachungSsielle bestimmten sächsischen Zollstelle Halt zu machen, um sich auszuweisen und ihr Gebäck vorzuzeigen. Körperliche Untersuchung durch die Beamten der UebrrwachungSstelle ist jederzeit statthaft. Wer vom Ausland her Sachsen betreten will, muß zu einwandfreiem Ausweise seiner Person im Besitz von Militärpapieren eine» Passes oder dergleichen sein. Ueber die Eingangserlaubnis erhält die betreffende Person eine Bescheinigung mit Tag und Ort des UeberschreitenS der Grenze. AuSweiSpapiere und Eingangsbescheinigung sind sorgfältig auszubcwahren. Wer da» Land über die sächsisch-böhmische Grenze verlassen will, muß einen vorgeschriebenen Paß führen. Personen, die versuchen, Sachsen ohne einen derartigen Paß zu verlassen, werden festgenommen, ebenso Personen, bei denen Briese oder Notizen in geheimer oder nicht deutscher Sprache oder über Rüstungen, Truppenbewegungen oder andere militärische Maßnahmen irgendwelcher Art vorgefunden werden. 4. Sämtliche Wege aresterhalb der Ueberwachungsstellen find unterbrochen und für den Fährverkehr unbrauchbar gemacht. Auf allen Straßen über Ueberwachungsstellen be finden sich an den letzteren Vorkehrungen, die zu llm-samrr Wahrt zwmgen. Ein M. S. KriegSministrrlum. K E. Ministerium de- Inner«